Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 87/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1855

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 87/10

vom

27. Oktober 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.]s hat
am 27.
Oktober
2011 durch [X.]
Dr.
[X.] und [X.], Dr.
Eick,
[X.] und Prof.
Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
Novem-
ber
2010 wird zurückgewiesen.
Die Schuldner tragen die Kosten des [X.].

Gründe:
I.
Die Gläubigerin firmierte früher als "Bayerische Hypo-
und Vereinsbank AG"
und ist seit 15.
Dezember
2009 mit ihrer gemäß Beschluss der [X.] vom 30.
September
2009 geänderten Firma "UniCredit
Bank AG"
im
Handelsregister eingetragen. Sie betreibt gegen die Schuldner aus einer am 29.
August
2003 der Bayrischen Hypo-
und Vereinsbank AG erteilten zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8.
Oktober
1993
die Zwangsvollstreckung. Sie hat einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss vom 11.
Juni
2010 erwirkt, mit dem die
Ansprüche
der Schuldner
gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Dagegen haben die Schuldner [X.]
-
3
-
rung eingelegt mit der Begründung, die Gläubigerin sei Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo-
und Vereinsbank AG und benötige dementsprechend
eine
neue vollstreckbare Ausfertigung. Das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ge-gen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, die ihr Be-gehren weiterverfolgen.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, es bedürfe nicht gemäß §
727 Abs.
1 ZPO einer neuen, nunmehr auf die Gläubigerin lautenden vollstreckba-ren Ausfertigung des Vollstreckungstitels. Denn die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo-
und Vereinsbank AG, sondern mit dieser identisch. Es handele sich nicht um ein anderes Rechtssubjekt, sondern um dieselbe (juristische) Person, welche sich lediglich einen anderen Namen gegeben habe.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der [X.] hat in zwei den Parteien bekannten Beschlüssen vom 21.
Juli
2011 (I
ZB
93/10, NJW-RR 2011, 1335 und I
ZB
94/10, in Juris dokumentiert) im Einzelnen dargelegt, dass die Gläubigerin nicht als Rechts-nachfolgerin der Bayrischen Hypo-
und Vereinsbank AG anzusehen ist, son-dern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend 2
3
4
5
-
4
-
nachgewiesen hat. Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.
Danach bedarf auch im vorliegenden Verfahren die Gläubigerin keiner neuen vollstreckbaren Ausfertigung nach §
727 ZPO. Es bedarf entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keiner Zustellung der die identitäts-wahrende Firmenänderung belegenden öffentlichen Urkunden. Die [X.] war dementsprechend zurückzuweisen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]

[X.]

Eick

[X.]

Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2010 -
41 M 1546/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
5 [X.] -

6
7

Meta

VII ZB 87/10

27.10.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 87/10 (REWIS RS 2011, 1855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1855

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