Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZB 94/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4473

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB
94/10
vom

21. Juli 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juli 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr.
Schaffert, [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer -
Beschwerdekammer
-
des [X.] vom 24.
November 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewie-sen.

Beschwerdewert:

1.500

Gründe:

[X.] Die Gläubigerin, die früher als "[X.] Hypo-
und Vereinsbank AG" firmiert hat und seit 15.
Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der [X.] vom 30.
September 2009 geänderten Firma [X.] ins Handelsregister eingetragen ist, betreibt gegen den Schuldner
aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8.
Oktober 1993 die Zwangs-vollstreckung. Nachdem ein Vollstreckungsversuch
erfolglos geblieben und der Schuldner
dem daraufhin anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt ferngeblieben war, ist auf Antrag der Gläubigerin 1
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-
gegen den
Schuldner am 18.
August 2010 Haftbefehl ergangen. Die vom Schuldner
dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, verfolgt der Schuldner
seinen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn am 18.
August 2010 ergangenen Haftbefehls weiter.

I[X.] [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Ein Gläubiger, der nach einer zwischenzeitlich erfolgten [X.] die Zwangsvollstreckung [X.], bedürfe nur dann einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung, wenn seine Identität nicht eindeutig festgestellt werden könne. Danach sei im Streitfall keine neue oder geänderte Vollstre-ckungsklausel erforderlich. Die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der [X.]n Hypo-
und Vereinsbank AG, sondern dieselbe (juristische) Person, die lediglich ihre Firma geändert
habe. Ob die Identität zwischen der vollstre-ckenden und der im Titel
bezeichneten Gläubigerin bereits offenkundig sei, könne dahinstehen; denn dies ergebe sich zumindest aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug. Für eine seitens des Schuldners
völlig unsubstantiiert behauptete Verschmelzung der [X.]n Hypo-
und Vereinsbank AG auf eine schon vorher existierende [X.] bestünden keinerlei Anhaltspunk-te.

II[X.] [X.] ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. [X.] ist mit Recht und insoweit von der [X.] auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die bloße Änderung 2
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-
des
Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständi-gen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei
nachweist (vgl. BayObLG, NJW 1956, 1800
f.; [X.], [X.] 2005, 275; [X.], Beschluss vom 19.
Februar 2010 -
4
T
4358/08, juris Rn.
54; [X.] in [X.]/[X.], Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
750
Rn.
13 und 20, jeweils mwN).

2. [X.] wendet
sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die Gläubigerin habe diesen Nachweis mit der von ihr vorgelegten notariell beglaubigten Abschrift der "Bescheinigung aus dem Han-delsregister" des Notars Dr.
K.

vom 8.
März 2010 geführt.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde unterliegt der Beweis-wert einer
von einem Notar aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsre-gister des zuständigen Amtsgerichts erstellten
Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen keinen grundsätzlichen
Bedenken.

b) Aus der Bescheinigung des Notars Dr.
K.

vom 8.
März 2010 ergibt
sich, dass die Gläubigerin früher als [X.] Hypo-
und Vereinsbank Akti-engesellschaft firmiert
hat. Damit ist insoweit keine Rechtsnachfolge eingetre-ten. Dass der Grund für die Umfirmierung darin lag, dass die [X.] Hypo-
und Vereinsbank Aktiengesellschaft zur selben Zeit von der [X.] übernommen wurde, ist unerheblich.

c) Aus der Bescheinigung vom 8.
März 2010 ergibt sich zwar des [X.], dass die [X.] Hypotheken-
und [X.] Aktiengesellschaft, auf die der hier zu vollstreckende Titel lautete, gemäß Eintragung vom 31.
August 1998 auf die gemäß Eintragung vom selben Tag in "[X.] Hy-7
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-
po-
und Vereinsbank Aktiengesellschaft" umfirmierte [X.] Vereinsbank Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist. Dem Erfordernis der Klauselum-schreibung, das damit entstanden war (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
August 2009 -
5
W
183/08, juris Rn.
7; [X.] in Prütting/[X.],
ZPO, 3.
Aufl., §
727 Rn.
4), ist jedoch ausweislich der vollstreckbaren Ausferti-gung der notariellen Urkunde mit der am 29.
August 2003 erfolgten Erteilung einer entsprechend geänderten vollstreckbaren Ausfertigung entsprochen [X.].

d) Es liegt fern, dass die [X.] Hypo-
und Vereinsbank AG, der diese geänderte Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, nicht personeniden-tisch mit der namensgleichen Aktiengesellschaft war, die nach der am 15.
Dezember
2009 erfolgten Eintragung ins Handelsregister in die Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens umfirmiert wurde. Diese Möglichkeit
brauchte [X.] auch von den Vorinstanzen ohne entsprechenden Vortrag des
Schuldners
nicht in Betracht gezogen zu werden.

e) Die von dem
Schuldner
vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, weil sie -
jedenfalls soweit ersicht-lich
-
die am 15.
Dezember 2009 in das Handelsregister eingetragene Umfirmie-rung der Gläubigerin fälschlich als Rechtsnachfolge bewerten. Die von dem Schuldner
des Weiteren vorgelegte Vollstreckungsklausel vom 15.
Februar 2010 ist der Gläubigerin aufgrund (vermeintlicher) Offenkundigkeit erteilt [X.]. Damit stellte der Umstand, dass die Gläubigerin dort als Rechtsnachfolge-rin der [X.]n Hypo-
und Vereinsbank AG bezeichnet worden ist, eben-falls kein aussagekräftiges Indiz für eine Rechtsnachfolge dar.

3. [X.] hat es mit Recht auch als verzichtbar angese-hen, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beige-11
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-
6
-
schrieben")
wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Februar 2004 -
IXa
ZB
262/03, [X.] 2004, 73, 74; MünchKomm.ZPO/[X.], 3.
Aufl., §
726 Rn.
69; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
750 Rn.
13 und 20; [X.], ZPO, 8.
Aufl., §
727 Rn.
1; [X.] in Prütting/[X.] aaO §
727 Rn.
4; [X.]/[X.], ZPO, 69.
Aufl., Einf §§
727-729 Rn.
5 "Neuer Name"). [X.] weist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf hin, dass im Zwangsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Formstrenge gilt und
dass
die Vollstreckungsorgane in Fällen, in denen die Bezeichnung des Titel-gläubigers von der Bezeichnung desjenigen abweicht, der die Vollstreckung betreibt, keine Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen trifft. Entscheidend ist
hier
vielmehr, dass die Vollstreckungsorgane
berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität
klarstellenden
Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckba-re Ausfertigung des Titels erstellt (hat),
läuft daher
zwar Gefahr, dass das Voll-streckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung ver-weigert, die [X.] lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstre-ckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen fest-zustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht
die Möglichkeit
offen, die Beja-hung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.

-
7
-
IV. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde unbegründet und deshalb
mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub und

kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm

Bornkamm

Schaffert

Ri[X.] Dr. Löffler ist in Urlaub und

kann daher nicht unterschreiben.
Kirchhoff

Bornkamm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2010 -
41 M 2184/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.11.2010 -
5 [X.] -

14

Meta

I ZB 94/10

21.07.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZB 94/10 (REWIS RS 2011, 4473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4473

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