Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZB 93/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4487

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB
93/10
vom

21. Juli 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 727, 750
a)
Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Voll-streckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Perso-nenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Ur-kunden zweifelsfrei nachweist.
b)
Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der [X.] nicht vermerkt ("beigeschrieben") wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hin-sichtlich der [X.] zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.
[X.], Beschluss vom 21. Juli 2011 -
I [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juli 2011 durch [X.] Dr. Bornkamm
und [X.], Dr.
Schaffert, [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer -
Beschwerdekammer
-
des [X.] vom 24. No-vember 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert:

1.500

Gründe:

[X.] Die Gläubigerin, die früher als "[X.] Hypo-
und [X.]" firmiert hat und seit 15.
Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der [X.] vom 30.
September 2009 geänderten Firma [X.] ins Handelsregister eingetragen ist, betreibt gegen die Schuldnerin aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8.
Oktober 1993 die Zwangs-vollstreckung. Nachdem ein Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben und die Schuldnerin dem daraufhin anberaumten Termin zur Abgabe der [X.] unentschuldigt ferngeblieben war, ist auf Antrag der Gläubi-gerin gegen die Schuldnerin am 18.
August 2010 Haftbefehl ergangen. Die von 1
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-
der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg ge-blieben.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung des gegen sie am 18.
August 2010 ergangenen Haftbefehls weiter.

I[X.] [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Ein Gläubiger, der nach einer zwischenzeitlich erfolgten [X.] die Zwangsvollstreckung [X.], bedürfe nur dann einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung, wenn seine Identität nicht eindeutig festgestellt werden könne. Danach sei im Streitfall keine neue oder geänderte [X.] erforderlich. Die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der [X.]n Hypo-
und [X.], sondern dieselbe (juristische) Person, die lediglich ihre Firma geändert habe. Ob die Identität zwischen der vollstre-ckenden und der im Titel
bezeichneten Gläubigerin bereits offenkundig sei, könne dahinstehen; denn dies ergebe sich zumindest aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug. Für eine seitens der Schuldnerin völlig unsubstantiiert behauptete Verschmelzung der [X.]n Hypo-
und [X.] auf eine schon vorher existierende [X.] bestünden keinerlei Anhaltspunk-te.

II[X.] [X.] ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

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4
-
1. [X.] ist mit Recht und insoweit von der [X.] auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständi-gen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei
nachweist (vgl. BayObLG, NJW 1956, 1800
f.; [X.], [X.] 2005, 275; [X.], Beschluss vom 19.
Februar 2010 -
4
T
4358/08, juris Rn.
54; [X.] in [X.]/[X.], Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
750
Rn.
13 und 20, jeweils mwN).

2. [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die Gläubigerin habe diesen Nachweis mit der von ihr vorgelegten notariell beglaubigten Abschrift der "Bescheinigung aus dem Han-delsregister" des Notars Dr.
K.

vom 8.
März 2010 geführt.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde unterliegt der Beweis-wert einer
von einem Notar aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsre-gister des zuständigen Amtsgerichts erstellten
Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen keinen grundsätzlichen Bedenken.

b) Aus der Bescheinigung des Notars Dr.
K.

vom 8.
März 2010 ergibt
sich, dass die Gläubigerin früher als [X.] Hypo-
und Vereinsbank Akti-engesellschaft firmiert
hat. Damit ist insoweit keine Rechtsnachfolge eingetre-ten. Dass der
Grund für die
Umfirmierung darin lag, dass die [X.] Hypo-
und Vereinsbank Aktiengesellschaft zur selben Zeit von der [X.] übernommen wurde, ist unerheblich.

c) Aus der Bescheinigung vom 8.
März 2010 ergibt sich zwar des [X.], dass die [X.] Hypotheken-
und [X.] Aktiengesellschaft, 6
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-
auf die der hier zu vollstreckende Titel lautete, gemäß Eintragung vom 31.
August 1998 auf die gemäß Eintragung vom selben Tag in "[X.] Hypo-
und Vereinsbank Aktiengesellschaft" umfirmierte [X.] Vereins-bank Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist. Dem Erfordernis der Klau-selumschreibung, das damit entstanden war (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
August 2009 -
5
W
183/08, juris Rn.
7; [X.] in Prüt-ting/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
727 Rn.
4), ist jedoch ausweislich der vollstreck-baren Ausfertigung der notariellen Urkunde mit der am 29.
August 2003 erfolg-ten Erteilung einer entsprechend geänderten vollstreckbaren Ausfertigung ent-sprochen worden.

d) Es liegt fern, dass die [X.] Hypo-
und [X.], der diese geänderte Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, nicht personeniden-tisch mit der namensgleichen Aktiengesellschaft war, die nach der am 15.
Dezember
2009 erfolgten Eintragung ins Handelsregister in die Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens umfirmiert wurde.
Diese Möglichkeit brauchte [X.] auch von den Vorinstanzen ohne entsprechenden Vortrag der Schuldnerin nicht in Betracht gezogen zu werden.

e) Die von der Schuldnerin vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, weil sie -
jedenfalls soweit ersicht-lich
-
die am 15.
Dezember 2009 in das Handelsregister eingetragene Umfirmie-rung der Gläubigerin fälschlich als Rechtsnachfolge bewerten. Die von der Schuldnerin des Weiteren vorgelegte Vollstreckungsklausel vom 15.
Februar 2010 ist der Gläubigerin aufgrund (vermeintlicher) Offenkundigkeit erteilt [X.]. Damit stellte der Umstand, dass die Gläubigerin dort als Rechtsnachfolge-rin der [X.]n
Hypo-
und [X.] bezeichnet worden ist, eben-falls kein aussagekräftiges Indiz für eine Rechtsnachfolge dar.

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3. [X.] hat es mit Recht auch als verzichtbar angese-hen, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beige-schrieben") wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Februar 2004 -
IXa
ZB
262/03, [X.] 2004, 73, 74; MünchKomm.ZPO/[X.], 3.
Aufl., §
726 Rn.
69; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
750 Rn.
13 und 20; [X.], ZPO, 8.
Aufl., §
727 Rn.
1; [X.] in Prütting/[X.] aaO §
727 Rn.
4; [X.]/[X.], ZPO, 69.
Aufl., Einf §§
727-729 Rn.
5 "Neuer Name"). [X.] weist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf hin, dass im Zwangsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Formstrenge gilt und
dass
die [X.] in Fällen, in denen die Bezeichnung des Titel-gläubigers von der Bezeichnung desjenigen abweicht, der die Vollstreckung betreibt, keine Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen trifft. Entscheidend ist
hier
vielmehr, dass die [X.] berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität
klarstellenden
Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckba-re Ausfertigung des Titels erstellt (hat),
läuft daher
zwar Gefahr, dass das Voll-streckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung ver-weigert, die [X.] lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstre-ckungsorgan ist aber nicht gehindert, die
Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen fest-zustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht
die Möglichkeit
offen, die Beja-hung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.

13
-
7
-
IV. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde unbegründet und deshalb
mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub und

kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm

Bornkamm

Schaffert

Ri[X.] Dr. Löffler ist in Urlaub und

kann daher nicht unterschreiben.
Kirchhoff

Bornkamm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2010 -
41 M 2185/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.11.2010 -
5 [X.] -

14

Meta

I ZB 93/10

21.07.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZB 93/10 (REWIS RS 2011, 4487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4487

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