Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. VII ZB 25/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10223

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 25/11

vom

12. Januar 2012

in dem
Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Januar
2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], den
Richter Dr.
Kuffer,
den Richter [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Einzelrichterin des [X.] -
16.
Zivilkam-
mer
-
vom 15.
April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 21 GKG.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin firmierte früher als "Bayerische Hypo-
und Vereinsbank AG" und ist seit dem 15. Dezember
2009 mit ihrer gemäß Beschluss der [X.] vom 30.
September
2009 geänderten Firma "[X.]" im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt
gegen den Schuldner die Zwangs-vollstreckung aus zwei der Bayerischen Hypo-
und Vereinsbank AG erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen zu den notariellen Urkunden vom 2.
Dezember
1993 und vom 25.
Oktober
1993. Die Gläubigerin hat einen [X.]
-
3
-

dungs-
und Überweisungsbeschluss
vom 27.
April
2010 erwirkt, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen die [X.] auf Zahlung von [X.] gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Dagegen hat der Schuldner Vollstreckungserinnerung eingelegt mit
der Begründung, die Gläubi-gerin sei Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo-
und Vereinsbank AG und benötige dementsprechend neue vollstreckbare Ausfertigungen der der
Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden notariellen Urkunden. Das Amtsge-richt -
Vollstreckungsgericht
-
hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist
ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von der Einzelrichterin zugelassene Rechtsbeschwer-de des Schuldners, der sein Begehren weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung
ist nicht deshalb unwirksam, weil die Ein-zelrichterin entgegen §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-den hat.
2. Die Entscheidung der Einzelrichterin unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des [X.] des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-dern hätte das Verfahren gemäß §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO der Kammer übertra-gen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13.
März 2003 -
IX
ZB
134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10.
April 2003 -
VII
ZB
17/02, [X.], 1252 =
[X.] 2003, 2
3
4
-
4
-

557; vom 11.
September 2003 -
XII
ZB
188/02, NJW 2003, 3712; vom 24.
Juli
2008 -
VII
ZB
2/08, in juris; vom 5.
Mai
2011 -
VII
ZB
15/11, in juris; vom 24.
November
2011 -
VII
ZB
33/11, in juris).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die [X.], die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Der [X.] hat in zwei Beschlüssen vom 21.
Juli
2011 (I
ZB
93/10, NJW-RR 2011, 1335,
und I
ZB
94/10, in juris) im Einzelnen darge-legt, dass die Gläubigerin nicht als Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo-
und Vereinsbank AG anzusehen ist, sondern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend nachgewiesen hat. Dem hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 27.
Oktober
2011 (VII
ZB
87/10, in juris) in ei-nem
Verfahren, das mit dem vorliegenden nahezu identisch ist, angeschlossen. Danach müssen der Gläubigerin auch im vorliegenden Verfahren keine neuen

5
6
7
-
5
-

vollstreckbaren Ausfertigungen nach §
727 ZPO
erteilt werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es auch keiner Zustellung der die [X.] belegenden öffentlichen Urkunden.
[X.]
Kuffer
[X.]

[X.]

Eick
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2011 -
1 M 5324/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.04.2011 -
16 T 2969/11 -

Meta

VII ZB 25/11

12.01.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. VII ZB 25/11 (REWIS RS 2012, 10223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10223

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 65/11 (Bundesgerichtshof)


I ZB 94/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 93/10 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 87/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 93/10 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung: Verweigerung der Vollstreckung bei Zweifeln an der Parteiidentität wegen nicht in der Vollstreckungsklausel vermerkter …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.