Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. 3 StR 301/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2312

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 301/07 vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. August 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.], Bundesanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen 1 - sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle 1 und 2), - sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 3) und - sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen (Fälle 4 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, sowie im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine leibliche Tochter [X.]im Alter von 13 bis 15 Jahren in fünf Fällen in deren Kinderzimmer [X.] und missbraucht. Im Fall 1 und 2 hat er sie als Dreizehnjährige an 2 - 4 - [X.]ust und Scheide gestreichelt, wobei er sie im Fall 2 zusätzlich veranlasst hat, sein Glied bis zum Samenerguss zu manipulieren. Im Fall 3 hat er sie im Alter von nunmehr 15 Jahren dazu gebracht, an ihm den Oralverkehr bis zum [X.] vorzunehmen. In den [X.] hat er mit ihr den Geschlechts-verkehr ausgeübt, wobei er sich im Fall 4 auf die damals 14-jährige [X.] legte und im Fall 5 sich die nunmehr 15-Jährige auf ihn setzen musste. 2. Die Beweiswürdigung der [X.] weist keinen Rechtsfehler auf. Die Beweislage ist dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte drei Fälle des Missbrauchs seiner Tochter eingestanden hat, die den sexuellen Handlun-gen der Urteilsfälle 2, 4 und 5 entsprechen und diese im [X.] übereinstimmend mit der Nebenklägerin schildern. Er hat sie lediglich in einen Zeitraum verlagert, in dem diese bereits 16 Jahre alt war. Abweichungen ergeben sich auch zum [X.] (Verwendung eines Kondoms, Bereitwilligkeit des Mädchens). Damit hat der Angeklagte ein strafbares Verhalten eingestanden, das einen Schuldspruch gerechtfertigt hätte, wie er in den Fällen 3 bis 5 erfolgt ist, ohne dass es unbedingt einer Vernehmung der Geschädigten bedurft hätte. 3 Der Angeklagte hat durch seine Aussage zugleich bestätigt, dass die [X.] Angaben der geschädigten Zeugin jedenfalls insoweit zutreffend sind. Angesichts dieser Beweislage, bei der es nicht mehr darum geht, ob die Ge-schädigte überhaupt Opfer von [X.] geworden ist und ob der Angeklagte der Täter war, sondern nur noch um deren zeitliche Einordnung, das Vorliegen zweier weiterer Vorfälle und um Einzelheiten des Randgesche-hens, genügen die - freilich gelegentlich etwas knappen - Darlegungen in den Urteilsgründen den zu stellenden Anforderungen. Im Einzelnen gilt hierzu [X.]: 4 - 5 - a) Das [X.] hat die trotz der geistigen Behinderung grundsätzlich gegebene Aussagetüchtigkeit der Geschädigten nach sachverständiger Bera-tung bejaht und ihre Angaben in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als erlebnisorientiert bewertet, wobei die Aussage vor Polizei, Sachverständi-gem und Gericht durch [X.], logische Konsistenz und sachgerechte [X.] ohne Neigung zu Dramatisierung geprägt sei. Die Ausführungen hierzu sind zwar sehr zusammengefasst, aber im Hinblick auf die aufgezeigte Beweis-lage ausreichend. Soweit der [X.] in seiner Antragsschrift vom 17. Juli 2007 eine den Grundsätzen von [X.], 164 ff. entsprechende Darlegung der Alternativhypothesen vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass auch nach diesem Urteil nicht alle denkbaren, sondern nur die realistischen [X.] zu diskutieren (aaO S. 168) und im Urteil allein die [X.] Aspekte darzulegen sind (aaO S. 182). Im Übrigen hat der 1. [X.] seine Entscheidung nachträglich dahin klargestellt, dass die dort genann-ten methodischen Grundprinzipien lediglich den derzeitigen wissenschaftlichen Standard beschreiben, dass aber aussagepsychologische Gutachten nicht ein-heitlich dieser Prüfstrategie folgen müssen, vielmehr weiterhin der Grundsatz gelte, dass es dem Sachverständigen überlassen bleiben müsse, in welcher Art und Weise er dem Gericht sein Gutachten unterbreite ([X.], 45). Im Übrigen sind diese Kriterien an Hand einer - hier nicht gegebenen - Fallkonstel-lation entwickelt worden, in der zu prüfen war, ob ein Missbrauch überhaupt stattgefunden hat und ob der Angeklagte wirklich der Täter war. 5 b) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Ju-gendkammer bei der zeitlichen Einordnung der Taten von den Angaben der Geschädigten ausgegangen ist. Dabei durfte das [X.] berücksichtigen, dass ihre Aussagen insbesondere zum Beginn der Übergriffe in drei unter-schiedlichen Vernehmungssituationen, nämlich bei der Polizei, beim [X.] - 6 - gischen Sachverständigen und vor Gericht, konstant waren, während die von den [X.]und [X.]. berichteten abweichenden Zeitangaben nur auf Bekundungen vom [X.] beruhten. c) Auch eine suggestive Beeinflussung der Aussage der Nebenklägerin ist ohne Rechtsfehler ausgeschlossen worden. Da der Angeklagte - wie darge-legt - die drei schwerwiegendsten Vorwürfe im [X.] eingestanden hat, käme eine Suggestion nur noch im Hinblick auf die zeitliche Einordnung, Aspekte des [X.]s und die zwei nicht eingestandenen Fälle in Betracht. Dies ist bereits aus sich heraus wenig wahrscheinlich und im Übrigen von der [X.] trotz des bei der [X.]vorhandenen Engagements zur Aufklä-rung fehlerfrei verneint worden. 7 [X.] Miebach [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 301/07

23.08.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. 3 StR 301/07 (REWIS RS 2007, 2312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2312

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