Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 3 StR 61/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4392

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[X.] vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2005 wird a) das Verfahren im Fall II. 9. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit Vergewaltigung, und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ver-gewaltigung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, da-von in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-nen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren in dem Fall II. 9. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einge-stellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. 2 In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 [X.] bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und drei Monaten und die übrigen Freiheitsstrafen (dreimal zwei Jahre sechs Monate, zweimal zwei Jahre drei Monate, zweimal ein Jahr zehn Monate und einmal ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 9. der Urteilsgründe ([X.]) auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. 4 - 4 - 2. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklag-ten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus. 5 Tolksdorf [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 61/06

21.03.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 3 StR 61/06 (REWIS RS 2006, 4392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4392

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