Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. 4 StR 170/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1750

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[X.] StR 170/00vom26. Juli 2001in der Bußgeldssachegegenwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Meyer-Goßner, [X.] [X.] Prof. Dr. Tolksdorf und [X.], [X.]in [X.] Dr. Ernemann am 26. Juli 2001 beschlossen:Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländischeFahrerlaubnis, die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten [X.], so setzt, wenn die Aufenthaltsfristen des § 4 [X.] sind, seine Verurteilung wegen Fahrens ohne [X.] gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Überzeugungdes Tatrichters davon voraus, daß er über die behaupteteausländische Fahrerlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafba-ren Verhaltens läßt sich nicht schon darauf stützen, daß erden Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder bei [X.] noch später erbracht hat.Gründe:I.1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrer-laubnis gemäß § 21 [X.] - unter Einbeziehung früher verhängter Strafen - zueiner Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat [X.] den Schuldspruch fidahingehend präzisiertfl, daß er des vorsätzli-chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sei, und den [X.] [X.] 3 -Nach den Feststellungen des Berufungsurteils führte der aus dem ehe-maligen [X.] stammende Angeklagte, der am 3. Juni 1997 in die [X.] eingereist war und politisches Asyl beantragt hatte,am 19. März 1998 im öffentlichen Straßenverkehr einen Personenkraftwagen.Eine von einer [X.] Behörde erteilte Fahrerlaubnis hatte er nicht. Ob [X.] gültige ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen hatte, [X.] festgestellt worden. Einen ausländischen Führerschein konnte er [X.] nicht vorweisen. In der Berufungshauptverhandlung hat sich der Ange-klagte [X.] wie schon seit Beginn des Ermittlungsverfahrens - auf eine gültige[X.] Fahrerlaubnis berufen und geltend gemacht, daß er seinen kroati-schen Führerschein im November 1997 bei einem Unfall verloren habe. [X.] hat dies als bedeutungslos angesehen und einen vom Verteidigergestellten Beweisantrag betreffend die Erteilung einer Fahrerlaubnis in [X.] aus diesem Grunde zurückgewiesen.Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit derer die Verletzung sachlichen Rechts rügt.2. Das mit der Revision befaßte [X.] [X.] beabsich-tigt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Zur Begründung führt es aus: Gemäß § 4Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr([X.] vom 12. November 1934 , zuletzt geändert am [X.] <[X.] I 2214>, in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Art. 2Nr. 1 der [X.] zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vor-schriften vom 23. November 1982, [X.] I 1533, [X.]) dürfe ein auslän-discher Kraftfahrzeugführer ein Kraftfahrzeug auf [X.] Straßen nur dannführen, wenn er eine Fahrerlaubnis der in der Vorschrift zu den Buchstaben a)bis c) genannten Art nachweise. Könne er den Nachweis nicht erbringen, so [X.] das Führen eines Kraftfahrzeugs hier auch dann verboten, wenn er über- 4 -eine solche Fahrerlaubnis verfüge. Fahre er dennoch, so verwirkliche er denobjektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.].An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] Oberlan-desgericht durch den Beschuß des [X.] vom9. August 1991 ([X.], 481) gehindert. Danach handelt ein Kraftfahrzeug-führer, der über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügt, die nach § 4 Abs. 1[X.] zum Fahren im Inland berechtigt, auch dann nicht tatbestandsmäßig imSinne des § 21 [X.], wenn er diese Erlaubnis nicht nachweisen kann. [X.] sei die Erteilung der Erlaubnis. Der Verstoß gegen die Nachweispflichtbegründe lediglich eine Ordnungswidrigkeit.Das [X.] [X.] hat deshalb die Sache gemäß § 121Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung über folgende Rechts-frage vorgelegt:fiKann ein nicht[X.]r Kraftfahrzeugführer, der weniger als einJahr in der [X.] ständig lebt und über eine [X.]Fahrerlaubnis nicht verfügt, wegen Fahrens ohne [X.] § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verurteilt werden, wenn er [X.], einen ausländischen Fahrausweis (Führerschein) zubesitzen, diesen (oder eine Bestätigung der ausländischen [X.]behörde über die Erteilung eines solchen Fahrauswei-ses) weder bei der polizeilichen Kontrolle noch in der [X.] vorlegen kann?fl3. Der Generalbundsanwalt hat sich im Ergebnis der [X.] angeschlossen und beantragt [X.] [X.] ausländischer Kraftfahrzeugführer, der weniger als ein Jahr in der[X.] [X.] ständig lebt und über eine [X.] [X.] nicht verfügt, kann nicht wegen Fahrens ohne [X.] § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verurteilt werden, wenn er einen Führer-schein/Fahrausweis (oder eine Bestätigung der ausländischen [X.] über die Erteilung eines solchen Führerschei-nes/Fahrausweises) infolge Verlusts zwar weder bei der [X.] noch in der Hauptverhandlung vorlegen kann, aber nicht nurpauschal behauptet, eine ausländische Fahrerlaubnis zu besitzen, [X.] beispielsweise im Rahmen eines [X.] die [X.], den Führerschein/Fahrausweis ausstellende ausländische Behördebenennt.flII.Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 [X.] zulässig.Das [X.] [X.] ist an der beabsichtigten [X.], wenn - entsprechend der Auffassung des [X.] - eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nichtschon deshalb erfolgen kann, weil der Angeklagte die von ihm behauptete[X.] Fahrerlaubnis nicht durch Vorlage eines Führerscheins nachweisenkann. Nach dieser Auffassung kommt es darauf an, ob der Angeklagte üb[X.] [X.] Fahrerlaubnis verfügt. Da das [X.] dazu keine Fest-stellung getroffen hat, müßte das [X.] [X.] das angefoch-tene Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidungzurückverweisen.Der Zulässigkeit der Vorlegung steht nicht entgegen, daß § 4 [X.] -nach der Tat, aber vor der Entscheidung des [X.]s - durch Art. 3 Nr. 2- 6 -der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und [X.] straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 ([X.]I 2214) geändert worden ist. Es kann für die Frage der Zulässigkeit der Vorle-gung dahingestellt bleiben, ob infolge dieser Änderung der rechtlichen Grund-lagen das [X.] [X.] mit der beabsichtigten Entscheidungvon der § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] betreffenden Rechtsauffassung des [X.] Obersten Landesgerichts abweichen würde, wenn auf den [X.]. Dies istnämlich nicht der Fall. Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Angeklagten istdas alte Recht maßgeblich. § 21 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Int-VO n.[X.] stellt sich für den Angeklagten nicht als milderes Recht dar. Nach die-sen Vorschriften wäre die Fahrt am 19. März 1998 schon deswegen tatbe-standsmäßig gewesen, weil seine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeu-gen im Inland [X.] unabhängig von der Bedeutung des Nachweises der ausländi-schen Erlaubnis für die Berechtigung zum Fahren im Inland [X.] gemäß § 4Abs. 1 Satz 3 [X.] n.[X.] auf einen Zeitraum von 6 Monaten nach der [X.] eines Wohnsitzes im Inland befristet wäre, mithin [X.] da der Angeklagte am6. Juni 1997 in die [X.] eingereist ist [X.] am Tattag in keinem Fallmehr bestanden hätte.Zur Klarstellung der Reichweite der [X.] bemerkt der Senat,daß diese nicht nur ausländische Kraftfahrzeugführer betrifft, sondern auch[X.] Kraftfahrer, die sich auf eine im Ausland erworbene [X.] 7 -III.In der Sache vermag sich der Senat der Auffassung des vorlegenden[X.]s nicht anzuschließen.Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische Fahrerlaubnis,die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art erstreckt, so setzt, wenn die [X.] des § 4 [X.] gewahrt sind, seine Verurteilung wegen [X.] Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Überzeugung [X.] davon voraus, daß er über die behauptete ausländische Fahrer-laubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens läßt sich nicht schondarauf stützen, daß er den Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder beider Fahrt noch später erbracht hat.1. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. [X.] macht sich strafbar, wer ein Kraft-fahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Vor-aussetzung der Strafbarkeit ist danach das Fehlen der erforderlichen [X.]) Mit dem Merkmal der fierforderlichen Erlaubnisfl nimmt der [X.] auf § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift bedarf, wer auf [X.] Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, der Erlaubnis derzuständigen Behörde. Grundsätzlich kann nur eine [X.] Behörde die [X.] von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche Erlaubnis erteilen (vgl.§§ 4, 68 StVZO a.[X.], §§ 4, 73 FeV; [X.] [X.] 1996, 289 m.w.N.). [X.], der mit einer [X.] Fahrerlaubnis im Inland [X.] führt, macht sich auch dann nicht nach § 21 [X.] strafbar, wenner den Führerschein, durch den er die Erlaubnis nachzuweisen hat (§ 2 Abs. 2[X.] a.[X.]; § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] n.[X.]; § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV), entgegen § 4Abs. 2 Satz 2 StVZO a.[X.] (§ 4 Abs. 2 1. Halbsatz FeV) während einer Fahrtnicht bei sich führt. Wer die erforderliche Fahrerlaubnis hat, bei einer Fahrtaber den Führerschein nicht bei sich führt oder ihn entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2- 8 -2. Halbsatz StVZO a.[X.] (heute: § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz FeV) zuständigenPersonen auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt, handelt lediglich ord-nungswidrig (§ 69a Abs. 1 Nr. 5a StVZO a.[X.] § 75 Nr. 4 FeV> i.V.m.§ 24 [X.]).Dementsprechend kann ein Kraftfahrzeugführer, der sich auf eine deut-sche Fahrerlaubnis beruft, nur dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ver-urteilt werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß ihm die behaupteteFahrerlaubnis nicht erteilt wurde oder diese nicht mehr gültig ist. Der Schuld-spruch kann nicht allein darauf gestützt werden, daß der Fahrzeugführer diebehauptete Fahrerlaubnis nicht nachweist. Eine [X.] der Beweislastfl findetnicht statt.b) Daß auch die Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis auf öffentli-chen Straßen in [X.] ein Kraftfahrzeug führen dürfen und unter wel-chen Voraussetzungen dies gilt, ist in § 4 [X.] geregelt. Die Vorschrift, derenRechtsgrundlage sich in § 2 Abs. 1 1. Halbsatz [X.] a.[X.] (§ 2 Abs. 11 i.V.m.§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j) [X.] n.[X.]) findet, legt Ausnahmen von dem grund-sätzlichen Erfordernis der Fahrerlaubnis einer [X.] Behörde fest. [X.] im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einschlägigen Vorschrift des § 4Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) [X.] dürfen [X.], die eine anderegültige ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrausweis)nachweisen, ... im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraft-fahrzeugefl in [X.] führen, "wenn sie hier keinen ständigen Aufenthalthaben oder wenn seit der Begründung eines ständigen Aufenthalts nicht [X.] 12 Monate verstrichen sind".Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der unter diesen Voraus-setzungen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen im Inland ein Kraftfahrzeugführt, macht sich - wie aus dem Zusammenwirken der §§ 21, 2 [X.] und § 4[X.] folgt [X.] nicht nach § 21 [X.] strafbar. Er hat zwar nicht die nach § 2- 9 -[X.] (§ 4 FeV) grundsätzlich erforderliche Erlaubnis einer [X.] Behörde.§ 4 [X.] befreit ihn aber von diesem Erfordernis mit der Folge, daß der [X.] des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 [X.] auf ihn nicht An-wendung finden kann.2. Diese Regelungen lassen für die Auffassung des vorlegenden Ober-landesgerichts keinen Raum. Könnten Kraftfahrzeugführer, die sich auf eineausländische Fahrerlaubnis berufen, schon dann wegen Fahrens ohne [X.] verurteilt werden, wenn sie den ausländischen Führerschein (od[X.] Bestätigung der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde über die Erteilungeines solchen Fahrausweises) weder bei der polizeilichen Kontrolle noch in [X.] vorlegen können, so würde dies [X.] im Vergleich zu [X.], die sich auf eine [X.] Fahrerlaubnis berufen [X.] eine schwerwiegendeSchlechterbehandlung bedeuten. Eine solche Benachteiligung der Inhaber [X.] ausländischen Fahrerlaubnis wäre in der Sache nicht [X.] 4 [X.] will mit der Gleichstellung von [X.] und ausländischenFahrerlaubnissen den internationalen Kraftfahrzeugverkehr erleichtern, indeminsbesondere ausländischen Fahrzeugführern das Führen von [X.] Inland ermöglicht wird. Mit Blick auf die Sicherheit des inländischen [X.], die die Vorschrift mit ihren einschränkenden Voraussetzungengewährleisten will, ist aber allein maßgeblich, ob der inländische oder auslän-dische Kraftfahrer über eine Fahrerlaubnis (und damit im allgemeinen auchüber die erforderlichen Fahrfähigkeiten und -kenntnisse) verfügt. Der Nachweisdieser Fahrerlaubnis betrifft dagegen lediglich die ordnungsrechtliche Seite;Verstöße gegen die Nachweispflicht können durch die [X.] gesetzlich [X.] (§§ 10, 14 [X.]) [X.] Verhängung von Bußgeldern angemessen geahndetwerden. Ihre Qualifizierung als kriminelles Unrecht wäre [X.] -3. Die vom vorlegenden [X.] für geboten erachtete Un-gleichbehandlung findet weder in § 21 [X.] noch in § 4 [X.] eine Rechtferti-gung. Die für sie angeführten Erwägungen können nicht überzeugen:a) Allerdings könnte die Fassung des § 4 [X.] auf den ersten Blick dieBejahung der [X.] nahelegen. Die Vorschrift macht [X.] wie darge-stellt - die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund einer aus-ländischen Fahrerlaubnis nicht nur davon abhängig, daß diese für ein Kraft-fahrzeug der geführten Art gilt (und die Aufenthaltsfrist von 12 Monaten [X.] ist), sondern setzt nach ihrem Wortlaut weiter voraus, daß [X.] die Fahrerlaubnis "nachweist". Das könnte darauf hindeuten,daß der Verordnungsgeber die Berechtigung zum Führen eines [X.] einer ausländischen Fahrerlaubnis an den von dem Kraftfahrer durchVorlage des ausländischen Führerscheins zu erbringenden Nachweis knüpfenund - in der Konsequenz - § 21 [X.] dahin ausfüllen wollte, daß anders als [X.] einer [X.] Fahrerlaubnis allein der fehlende Nachweis derausländischen Fahrerlaubnis die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrer-laubnis begründet.Dieser maßgeblich auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] ab-stellenden Auslegung könnte indes nicht gefolgt werden. Ihr steht [X.] entgegen, daß der Sprachgebrauch der Vorschrift ohnehin nicht präzisewar, wie etwa die Gleichstellung von [X.] zum Führen von [X.] und [X.] zeigt. Die fehlende Tragfähigkeit des [X.] wird sodann auch durch die neue Fassung der Vorschrift, mit der eineinhaltliche Änderung nicht beabsichtigt war (vgl. Begründung der FeV - [X.], 1100), belegt:In der Fassung des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung [X.] zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicherVorschriften vom 18. August 1998 ([X.] I 2214) macht § 4 Abs. 1 Satz 1 Int-- 11 -VO die Berechtigung von Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis [X.] eines Kraftfahrzeugs im Inland auch schon seinem Wortlaut nach nichtmehr von dem Nachweis dieser Erlaubnis abhängig. Diese dürfen [X.] nach [X.] weiterer Voraussetzungen, die für die [X.] ohne Bedeutungsind [X.] fiim Umfang ihrer Berechtigungfl (also nicht mehr: fider nachgewiesenenBerechtigungfl) im Inland Kraftfahrzeuge führen. Die Verpflichtung zum [X.] ist in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.[X.] geregelt. Danach istfidie Fahrerlaubnis durch einen gültigen nationalen oder internationalen [X.] (...) nachzuweisen.fl Die Vorschrift unterscheidet damit - in [X.] Aufbau übereinstimmend mit den für die Inhaber einer [X.] Fahrer-laubnis geltenden Regelungen in § 2 [X.] und § 4 FeV [X.] zwischen der [X.], von der die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs abhängt,und ihrem Nachweis. Da mit der Neufassung des § 4 [X.] keine inhaltlicheÄnderung beabsichtigt war, erweist sich der Schluß von dem Wortlaut des § 4[X.] darauf, daß Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis bei [X.] ihres Nachweises [X.] anders als Inhaber einer [X.] Fahrerlaubnis [X.]strafbar sind, als nicht tragfähig.b) Daß die sich aus § 4 Abs. 1 [X.] ergebende Berechtigung zum Füh-ren eines Kraftfahrzeugs nicht davon abhängt, daß der Fahrzeugführer seinenausländischen Führerschein bei der Fahrt mit sich führt, ergibt sich auch aus§ 10 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit § 14 Nr. 3 [X.] (§ 14 Nr. 4 [X.]n.[X.]). Diese Bußgeldvorschriften wären, worauf das [X.] zutreffend hinweist ([X.], 482 m.w.N.), sinnlos, wenn [X.] des Führerscheins bereits zur Erfüllung des [X.] § 21 [X.] ausreichen würden.Dem kann nicht überzeugend entgegengehalten werden, daß der ge-nannte Ordnungswidrigkeitentatbestand schon dann erfüllt ist, wenn der Führ[X.]s Kraftfahrzeugs seinen ausländischen Führerschein bei einer Fahrt nicht- 12 -bei sich führt, wohingegen der Straftatbestand des § 21 [X.] nach [X.] vorlegenden [X.]s erst dann eingreift, wenn er seine [X.] auch später [X.] und sei es auch erst in der Hauptverhandlung [X.] nichtnachweist. Eine solche tatbestandsausschließende Berücksichtigung einesspäteren Nachweises der ausländischen Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht mög-lich. Geht man mit dem vorlegenden [X.] davon aus, daß eineausländische Fahrerlaubnis deren Inhaber nur dann im Sinne des § 4 [X.]a.[X.] zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt, wenn er sie nachweist, [X.] es für die Frage seiner Strafbarkeit nach § 21 [X.] nur darauf ankom-men, ob er der Nachweispflicht bei der in Rede stehenden Fahrt nachgekom-men ist. Ob ein Verhalten die tatbestandlichen Voraussetzungen einer straf-rechtlichen Norm erfüllt, muß [X.] schon mit Blick auf die subjektive Tatseite - imZeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung feststehen. Ziel [X.] und der Beweisaufnahme ist es, gegebenenfalls die [X.] festzustellen, die den gesetzlichen Merkmalen der Straftat entsprechen.Ihr Gang und ihr Ergebnis können aber nicht materiell-rechtlich darüber [X.], ob ein angeklagtes und in der Beweisaufnahme entsprechend fest-gestelltes Verhalten des Angeklagten überhaupt tatbestandsmäßig ist.c) Entgegen der Befürchtung des vorlegenden Gerichts führt die Rechts-auffassung des [X.], die sich der Senat zueigen macht, auch nicht zu unerträglichen Ergebnissen.Allerdings ist einzuräumen, daß die Notwendigkeit, dem Kraftfahrzeugfüh-rer, der sich auf eine ausländische Fahrerlaubnis beruft, diese Einlassung zuwiderlegen, die Arbeit der Behörden der Verkehrsüberwachung und der Ge-richte erschweren wird; in Einzelfällen, insbesondere bei Kraftfahrzeugführern,die nicht aus [X.] der [X.] stammen, mögen die erforderli-chen Ermittlungen einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern; je nach [X.] des Staates, der die Erlaubnis angeblich oder tatsächlich erteilt- 13 -hat, und den sein Verwaltungshandeln prägenden Bedingungen könnten sieauf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen. Das kann eine andere Beantwor-tung der [X.] aber nicht rechtfertigen:Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Folgenbetrachtung nicht eher ge-gen die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht spricht:Von den Kraftfahrern, die auf Straßen im Inland unter Berufung auf eine (tat-sächlich oder angeblich erteilte) ausländische Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeugführen, dürfte - zumal in grenznahen Regionen [X.] eine große, wenn nicht dieweit überwiegende Zahl aus Nachbarstaaten stammen. Werden Angehörigeder Nachbarstaaten bei einer Verkehrskontrolle ohne ihren Führerschein an-getroffen, so wird die Überprüfung, ob sie über die behauptete Fahrerlaubnisverfügen, im allgemeinen aber keinen sonderlichen Aufwand bedeuten. Grün-de, auch diesen Kraftfahrzeugführern [X.] anders als [X.] Fahrern - [X.] einer strafrechtlichen Verurteilung den Nachweis ihrer Fahrer-laubnis aufzugeben, sind nicht ersichtlich, weshalb die Auffassung des vorle-genden [X.]s auch mit Blick auf das [X.] Recht nichtunproblematisch erscheint (vgl. auch [X.] [X.] 1996, 242). Für eine Differen-zierung nach dem Herkunftsland des ausländischen Kraftfahrers läßt § 4 [X.]a.[X.] aber, jedenfalls soweit es die Nachweispflicht anbelangt, keinen Raum.Im übrigen darf der Aufwand für die [X.] [X.] nicht überschätzt werden. Auch erscheint die Sorge, daß sich einausländischer Kraftfahrzeugführer schon durch die schlichte Berufung auf eineangebliche ausländische Fahrerlaubnis der Verurteilung wegen Fahrens ohneFahrerlaubnis entziehen könnte, nicht begründet. Je nach den Umständen undden Einzelheiten der Einlassung kann es geboten sein, der Behauptung einerausländischen Fahrerlaubnis mit erheblicher Vorsicht zu begegnen. Für dieerforderliche Feststellung, daß der Angeklagte die behauptete ausländischeFahrerlaubnis nicht hat, gelten § 261 StPO und die von der [X.] -zur freien richterlichen Beweiswürdigung sowie deren Grenzen entwickeltenGrundsätze. Danach ist der Strafrichter keineswegs gezwungen, die Behaup-tung einer ausländischen Fahrerlaubnis schlechthin hinzunehmen. [X.] der Angeklagte auf vage oder widersprüchliche Angaben, die eine Über-prüfung nicht ermöglichen, so ist der Tatrichter auch aufgrund der [X.] nicht gehalten, dem durch Ausdehnung der Beweisaufnahmein unbestimmte Richtungen nachzugehen. Sind die Angaben des [X.] der behaupteten Fahrerlaubnis, insbesondere zur erteilenden Stelle undzum Zeitpunkt der Erteilung, aber detailliert und präzise, so wird es [X.] keine übermäßigen Schwierigkeiten bereiten, die Richtigkeit der Einlas-sung zu überprüfen.[X.] [X.]?Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: ja[X.] § 21[X.] § 4Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische Fahrerlaubnis,die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art erstreckt, so setzt, wenn [X.] des § 4 [X.] gewahrt sind, seine Verurteilung wegenFahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die [X.] 15 -gung des Tatrichters davon voraus, daß er über die behauptete ausländi-sche Fahrerlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens läßtsich nicht schon darauf stützen, daß er den Nachweis der ausländischenErlaubnis weder bei der Fahrt noch später erbracht hat.[X.], Beschluß vom 26. Juli 2001 - 4 StR 170/00 - [X.] II. [X.] [X.]

Meta

4 StR 170/00

26.07.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. 4 StR 170/00 (REWIS RS 2001, 1750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1750

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