Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. 4 StR 371/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2729

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: ja[X.] § 21 Abs. 1 Satz 1, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3Der Inhaber einer in einem [X.] oder [X.] [X.] mit Wohnsitz im Inland, dem die [X.]Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen [X.] war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein[X.]fahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1[X.] [X.]. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auchdann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vordem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) [X.]fahrzeuge führendurfte.[X.], Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 [X.]01 - [X.] [X.]01vom20. Juni 2002- 2 -in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.- 3 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.] [X.] [X.], [X.] am [X.]Maatz und [X.], [X.]in am [X.] [X.] [X.] am [X.] [X.] am 20. Juni 2002 be-schlossen:Der Inhaber einer in einem [X.] oder [X.] [X.] mit Wohnsitz im Inland, dem die [X.] Fahr-erlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden warund der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein [X.]fahr-zeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.].§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn eraufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem [X.] im Inland (wieder) [X.]fahrzeuge führen durfte.Gründe:I.1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässigerKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zueiner Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrer-laubnis angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das [X.] den Schuldspruch dahin abgeändert, daß er nur der fahrlässigenKörperverletzung schuldig sei, und auf eine geringere Geldstrafe [X.] -Nach den Feststellungen des Berufungsurteils [X.]e der Angeklagte,der zur Tatzeit seinen Wohnsitz im Inland hatte, am 28. Juni 1999 im ffentli-chen Straßenverkehr einen Personenkraftwagen und fuhr infolge von Unacht-samkeit auf ein verkehrsbedingt haltendes [X.]fahrzeug auf, dessen Fahrerindurch den Aufprall verletzt wurde. Am Tattag war der Angeklagte nicht im [X.] einer [X.]n Fahrerlaubnis. Diese war ihm seit 1987 mehrfach, zuletztam 21. Oktober 1992 durch das [X.] unter [X.] Sperrfrist fr die Neuerteilung bis zum 27. November 1993, entzogenworden. Seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte er im [X.], nachdem das eingeholte medizinisch-psychologischeGutachten negativ ausgefallen war. Der Angeklagte besaß aber eine spanischeFahrerlaubnis, die er wrend eines von 1995 bis Ende 1996 dauernden [X.] erworben hatte. Eine isolierte Sperrfrist, die das [X.] mit Strafbefehl vom 9. Oktober 1997 wegen vorstzlicher Trunken-heit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis vert hatte,war im Oktober 1998 abgelaufen.Das [X.] ist der Ansicht, der Angeklagte habe nach Ablauf [X.] am Tattage aufgrund seiner [X.] Fahrerlaubnis berechtigt amffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Revision einge-legt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rt und eine [X.] des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstrebt.2. Das mit der Revision befaßte [X.], das Rechtsmittel zu verwerfen. Zur [X.] es aus: [X.] § 28- 5 -Abs. 1 Satz 1 der am 1. Januar 1999 in [X.] getretenen Verorr [X.] von Personen zum Straûenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung,FeV) vom 18. August 1998 ([X.]) sei der Angeklagte aufgrund seiner[X.] Fahrerlaubnis berechtigt gewesen, im Inland ein [X.]fahrzeug zufren. Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach die Be-rechtigung aufgrund der auslischen Fahrerlaubnis unter anderem nicht [X.] gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskrftig von einem [X.] entzogen worden ist, sei nicht auf solche Entziehungen anzuwenden, diebereits vor dem 1. Januar 1999 "erledigt" gewesen seien. Daher sei die zu [X.] Zeitpunkt vorhandene Berechtigung, mit der auslischen [X.] Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist wieder am [X.] im Inland teilzunehmen, nicht im Hinblick auf eine frr er-folgte Entziehung der [X.]n Fahrerlaubnis erloschen.An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch den [X.] des [X.] vom19. Juli 2000 - [X.] (28/00) - gehindert. Darin wird [X.] die Auffassung vertreten, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gelte fr Inhaber einer l-tigen [X.]/[X.], denen die [X.] Fahrerlaubnis im Inlandrechtskrftig von einem Gericht entzogen worden ist, auch dann, wenn dieauslische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV und nach Ablauf [X.] fr die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erworben wurde.Das [X.] hat deshalb die Sache (durch [X.] vom 19. Juli 2001, [X.], 86) [X.] § 121 Abs. 2 GVG dem[X.] zur Entscheidung folgender Rechtsfrage [X.] -"Macht sich der Inhaber einer in einem [X.]Staat [X.] nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 28 Abs. 4Nr. 3 FeV strafbar, wenn er seine auslische Fahrerlaubnisvor dem Inkrafttreten der FeV am 01.01.1999 erworben hat,nachdem ihm zuvor seine [X.] Fahrerlaubnis in einemStrafverfahren durch rechtskrftiges Urteil entzogen wordenwar?"3. Der [X.] hat sich im Ergebnis der Rechtsauffassungdes [X.] angeschlossen und beantragt zu [X.] Inhaber einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnismacht sich als Frer eines [X.]fahrzeugs im Inland nach§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar,wenn er seine auslische Fahrerlaubnis vor dem [X.] erworben hat, nachdem ihm zuvor seine [X.] Fahr-erlaubnis in einem Strafverfahren durch rechtskrftiges Urteilentzogen worden war." II.Die Vorlegung ist [X.] § 121 Abs. 2 GVG zulssig.Das [X.] kr die Revision der Staatsan-waltschaft nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des[X.] abzuweichen. Obwohl in § 28 Abs. 4 Nr. 3FeV nicht zwischen dem Entzug einer [X.]n und einer auslischenFahrerlaubnis unterschieden wird, hat das [X.] die[X.] mit Recht allein mit Blick auf die Entziehung einer inli-- 7 -schen Fahrerlaubnis gestellt, denn fr Flle, in denen eine Entziehung einerauslischen Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 b StGB in der bis zum31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfolgt war, welche nur die [X.] zeitlich begrenzten Fahrverbots hatte, kann der Anwendungsbereich des§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anders als bei der Entziehung einer im Inland erteiltenFahrerlaubnis zu beurteilen sein (vgl. dazu OLG Kln NZV 2001, 225; [X.], [X.] vom 31. Mrz 1999 - 5 V 452/99 = [X.] 1999, 377- Leitsatz -; vgl. auch [X.] NZV 2001, 193, 195).Die [X.] ist jedoch zu eng gestellt, denn sie [X.] nach ih-rem Wortlaut die Frage der Strafbarkeit nur fr eine bestimmte zeitliche Rei-henfolge von (frrer) Entziehung der [X.]n und (sterem) Erwerb derauslischen Fahrerlaubnis, auf die es nach den einschligen Bestimmun-gen des [X.] nicht ankommt. Sie bedarf auch der [X.],weil sie nicht erkennen [X.], [X.] es dem vorlegenden [X.] inerster Linie um die Klrung geht, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch fr "Altflle"gilt, in denen eine Fahrberechtigung aufgrund der auslischen [X.] der Sperre (§ 69 a StGB) vor dem 1. Januar 1999 wiederbestanden hat.Der Senat faût deshalb die [X.] insgesamt wie folgt neu:Macht sich der Inhaber einer in einem [X.] oder [X.]erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die[X.] Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskrftig ent-zogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 [X.] ein [X.]fahrzeug [X.], auch dann nach § 21 Abs. 1Satz 1 [X.] [X.]. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er- 8 -aufgrund der auslischen Fahrerlaubnis vor dem [X.] im Inland (wieder) [X.]fahrzeuge fren durfte?[X.] Senat beantwortet die [X.] wie aus der [X.]formelersichtlich.1. Seit dem 1. Januar 1999 richtet sich die Berechtigung zum Frenvon [X.]fahrzeugen in der [X.] fr den Inhaber einerin einem anderen Mitgliedstaat der [X.] oder einem [X.] des Abkommens r den Eurischen Wirtschaftsraum erteilten Fahr-erlaubnis ([X.]/[X.]), der seinen ordentlichen Wohnsitz im [X.] hat, nach der Verorr die Zulassung von Personen zum Stra-ûenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, FeV) vom 18. August 1998 ([X.] 2214). Nach § 28 Abs. 1 FeV darf er im Umfang seiner sich aus der ausli-schen Fahrerlaubnis ergebenden Berechtigung zeitlich unbegrenzt im Inland[X.]fahrzeuge fren, vorbehaltlich der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV vorgesehenenEinschrkungen. So besteht nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV keine Fahrberechti-gung im Inland fr Inhaber einer [X.] oder [X.], denen [X.] im Inland vorlfig oder rechtskrftig von einem Gericht odersofort vollziehbar oder [X.] von einer Verwaltungsrde entzogenworden ist, denen die Fahrerlaubnis [X.] versagt worden ist oderdenen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwi-schenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.- 9 -2. Die Erstreckung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch auf Flle der vorlie-genden Art (im folgenden Altflle), in denen der Inhaber einer vor [X.] Januar 1999 in einem [X.] oder [X.] erworbenen Fahrerlaubnis, derseinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, von seiner auslischen Fahrer-laubnis vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung Gebrauch machen [X.], weil ihm zwar die [X.] Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen,eine Sperrfrist jedoch nicht (mehr) lief, entspricht dem Wortlaut der Norm.Insbesondere trt sie aber der Zielsetzung des Verordnungsgebers, [X.] weitgehende Angleichung der [X.] in Bezug auf[X.] und auslische Fahrerlaubnisse zu erreichen ([X.]. 443/98S. 283), Rechnung. Dies wird nicht nur daran deutlich, [X.] § 28 Abs. 4 Nr. 3FeV sich in das [X.], zu dem auch die zeitgleich mit [X.] in [X.] getretene Neufassung des § 69 b Abs. 1 StGB durch das Gesetzzur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 24. April 1998 ([X.] 747)rt, nach der die Entziehung einer auslischen Fahrerlaubnis entgegender bisherigen Gesetzeslage nicht mehr nur eine fahrverbotsliche Wirkung,sondern - wie beim Entzug einer [X.]n Fahrerlaubnis - das Erlschendes Rechts zum Fren von [X.]fahrzeugen im Inland zur Folge hat. Das Be-streben des Normgebers nach einer kontinuierlichen schrittweisen Harmonisie-rung der Befugnisse von Inhabern [X.]r und auslischer Fahrerlaub-nisse unter Fortfrung und Erweiterung bereits bestehender Anpassungsvor-schriften ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 4FeV:Fr die Inhaber auslischer Fahrerlaubnisse galt bis zum 30. [X.] allein die Verorr Internationalen [X.]fahrzeugverkehr ([X.] 10 -Gemû § 4 Abs. 2 b [X.] in der bis zum 14. Februar 1996 geltenden Fassungdurften Inhaber auslischer Fahrerlaubnisse im Inland keine [X.]fahrzeugefren, solange ihnen die Fahrerlaubnis vorlfig entzogen war oder ihnenaufgrund einer rechtskrftigen gerichtlichen Entscheidung keine [X.] werden durfte. Mit Wirkung vom 15. Februar 1996 wurde § 4 Abs. 2 Int-VO dahin erzt, [X.] Inhaber auslischer Fahrerlaubnisse unter [X.] dann keine [X.]fahrzeuge frrfen, wenn ihnen im Inland von einerVerwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder [X.]entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis [X.] versagtworden ist (§ 4 Abs. 2 c [X.], eingeft durch Art. 4 Nr. 1 der [X.] Änderung straûenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 1996,[X.] S. 216).Diese Einschrkungstatbestwurden in die [X.]/[X.] vom 19. Juni rnommen. Diese Verordnunggalt vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1998 als lex specialis fr Inhaber einerltigen Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Eurischen Uni-on oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens r den [X.], die ihren stigen Aufenthalt in der [X.] hatten.Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 trat die Fahrerlaubnisverordnung [X.] 1998 in [X.]. Sie ersetzte u.a. die [X.]/[X.] und [X.] die bislang geltenden Einschrkungstat-bestin § 28 Abs. 4 FeV neu. Der Entziehung der Fahrerlaubnis durch [X.] wurde nunmehr die gerichtliche Entziehung der Fahrer-laubnis gleichgestellt. Anders als bisher ist der Inhaber einer [X.] nach Ablauf einer vom Gericht verten Sperrfrist im Inlandnicht wieder automatisch fahrberechtigt (vgl. hierzu [X.]. 1998, 1049, 1055).Die angestrebte Harmonisierung bliebe aber unvollstig, wollte [X.] der Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV den Personenkreis ausnehmen,der trotz gerichtlicher Entziehung seiner [X.]n Fahrerlaubnis infolge un-terbliebener oder abgelaufener Sperrfrist vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-verordnung von seiner [X.]/[X.] wieder Gebrauch machendurfte. Dies erscheint weder sachgerecht noch ist ersichtlich, [X.] der [X.] dem Interesse des betroffenen Personenkreises am Bestand [X.] im Inland den Vorrang einrmen und eine Abschwchungder Wirkung seiner Harmonisierungsbestrebungen in Kauf nehmen wollte.Letzteres ergibt sich insbesondere daraus, [X.] solche Altflle nicht ausdrck-lich vom Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ausgenommen wordensind. Bei einem ausschlieûlich in die Zukunft gerichteten [X.] § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV tte sich eine Übergangsregelung aber schon des-halb aufgedrt, weil sich mit der oben beschriebenen Änderung von § 4Abs. 2 [X.] zum 15. Februar 1996 fr Inhaber einer auslischen Fahrer-laubnis, denen die Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsrde vor [X.] Februar 1996 entzogen war, eine vergleichbare Fragestellung ergeben [X.], die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer Er-streckung der Neufassung des Gesetzes auch auf [X.] worden war(vgl. OLG Zweibrcken [X.], 195, 197; [X.] NJW 1998, 3731; [X.] 1997, 457, 458).3. Einer solchen Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV steht das Rechtder Eurischen Gemeinschaften nicht entgegen. Das Frerscheinrecht der- 12 -Eurischen Gemeinschaften [X.] es vielmehr ausdrcklich zu, Personen [X.] der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zuversagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vor-schriften [X.], Aussetzung, Entzug oder Aufhe-bung der Fahrerlaubnis angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richt-linie des Rates der Eurischen Gemeinschaftr den Frerschein vom29. Juli 1991 - 91/439/[X.], [X.], [X.], 5; vgl. auch [X.] [X.]1996, 193, 194; [X.] NJW 1998, 3731; OVG des [X.] [X.], 239). Das eurische Recht ist durch die [X.]/[X.], anderen Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die FeV getreten ist, in [X.] Recht umgesetzt worden.4. Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen ebenfalls nicht.Zwar kann die an Wortlaut und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV dazu fren, [X.] einem Angeklagten, der vor [X.] der Vorschrift nach Ablauf der Sperrfrist mit seiner auslischen Fahrer-laubnis berechtigt am ffentlichen Straûenverkehr teilgenommen hat, dieseRechtsposition wieder genommen wird. Darin ist jedoch kein Verstoû gegendas aus dem Rechtsstaatsprinzip und den daraus folgenden [X.] derRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgeleitete allgemeine Rckwir-kungsverbot zu sehen. Es handelt sich lediglich um einen Fall tatbestandlicherRckankfung ("unechte" Rckwirkung), da die Rechtsfolgen erst nach In-krafttreten der Verordnung eintreten, der Tatbestand aber an einen in der [X.] liegenden Sachverhalt ankft (vgl. [X.] 72, 200, 242). Einesolche Regelung ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn das mit der [X.] verfolgte Anliegen das Interesse des Betroffenen am Erhalt seinerRechtspositirwiegt (vgl. [X.] 97, 67, 79 f.). Dies ist hier angesichts- 13 -der angestrebten Harmonisierung des [X.] im Bereich der Eu-rischen Gemeinschaften gegeben.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]Ernemann

Meta

4 StR 371/01

20.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. 4 StR 371/01 (REWIS RS 2002, 2729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2729

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