Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2022, Az. 3 C 10/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 7442

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Gegenstand

Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 FeV


Leitsatz

Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, im Umfang seiner ausländischen Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf der Grundlage einer solchen Fahrerlaubnis kann er auch nicht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV verlangen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die erleichterte Erteilung einer [X.] [X.]ahrerlaubnis der [X.], [X.], [X.] und [X.]E (im [X.]olgenden: [X.]-Klassen) durch Umschreibung einer für diese [X.]ahrzeugklassen erteilten ausländischen [X.]ahrerlaubnis gemäß § 31 der [X.]ahrerlaubnis-Verordnung ([X.]eV), hilfsweise die [X.]eststellung, dass das Unterlassen der Erteilung durch die [X.]eklagte rechtswidrig war.

2

Der 1985 im ehemaligen [X.] geborene Kläger erhielt in den Jahren 2003/2004 in [X.] ([X.]) einen von der [X.]ahrerlaubnisbehörde des damaligen [X.]es [X.] und [X.] ausgestellten [X.]ührerschein, der bis zum 1. April 2013 gültig war; als Erteilungszeitpunkt war für die dort aufgeführte [X.]ahrerlaubnis der [X.] und [X.] der 29. März 2003 und für die [X.] der 2. [X.]ebruar 2004 eingetragen.

3

Seit Oktober 2006 ist der Kläger durchgehend mit Erstwohnsitz in [X.] gemeldet. Von der dortigen [X.]ahrerlaubnisbehörde erhielt er im April 2009 nach Ablegen der [X.]efähigungsprüfung eine [X.] [X.]ahrerlaubnis der [X.], L und M.

4

[X.]ei einer Verkehrskontrolle im [X.]ebruar 2017 legte der Kläger der Polizei einen am 10. August 2011 in [X.] von der [X.]ahrerlaubnisbehörde der Republik [X.] ausgestellten [X.]ührerschein vor, dessen Geltungsdauer nach der Eintragung unter Nummer 4b zum 10. August 2021 befristet war. [X.]ür die im [X.]ührerschein ausgewiesenen [X.]ahrerlaubnisklassen [X.] und [X.] wird unter Nummer 10 als Erteilungsdatum der 29. März 2003 und für die [X.]ahrerlaubnisklassen [X.] und [X.]E der 2. [X.]ebruar 2004 angegeben. Als Gültigkeitsende für alle eingetragenen [X.]ahrerlaubnisklassen (AM, [X.], [X.], [X.]E, [X.], [X.]E, [X.], [X.], [X.] und M) ist unter Nummer 11 der 10. August 2021 genannt.

5

Wegen aufgekommener Zweifel an der Inlandsfahrberechtigung beantragte der Kläger im September 2017 bei der [X.]eklagten, die [X.] [X.]-[X.]ahrerlaubnisklassen in [X.] [X.]-[X.]ahrerlaubnisklassen umzuschreiben.

6

Die [X.]eklagte beschied diesen Antrag nicht, wies den Kläger aber in zwei Schreiben darauf hin, dass eine Umschreibung nicht möglich sei, da er zum Zeitpunkt der Verlängerung seiner [X.]ahrerlaubnis am 10. August 2011 in [X.] seinen ordentlichen Wohnsitz in [X.] gehabt habe. Da bei der Verlängerung nicht nur das Dokument an sich, sondern auch die [X.]ahrerlaubnis für die [X.] und [X.] verlängert worden sei, handele es sich um die Erteilung einer [X.]ahrerlaubnis. Der [X.] [X.]ührerschein könne nur dann nach § 31 [X.]eV umgeschrieben werden, wenn er zum [X.]ühren von [X.]ahrzeugen im Inland berechtige oder berechtigt habe. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]eV gelte die ([X.]ahr-)[X.]erechtigung nach Absatz 1 jedoch nicht, wenn der Inhaber der [X.]ahrerlaubnis - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen [X.]ahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe.

7

Die vom Kläger erhobene (Untätigkeits-)Klage hat das Verwaltungsgericht [X.] mit Urteil vom 21. März 2019 mit gleicher [X.]egründung abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte [X.]erufung hat der [X.]ayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Juli 2021 zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Der Kläger könne einen Anspruch auf Umschreibung nicht aus § 31 Abs. 1 oder 2 [X.]eV herleiten. Er sei nicht mehr Inhaber einer gültigen ausländischen [X.]ahrerlaubnis der [X.]-Klassen, die ihn zum [X.]ühren von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige oder berechtigt habe. Die ihm in den Jahren 2003 und 2004 im [X.] [X.] und [X.] erteilte [X.]ahrerlaubnis sei zwar nach seinem Umzug nach [X.] zunächst noch sechs Monate inlandsgültig, jedoch bis zum 1. April 2013 befristet gewesen. Die Verlängerung bis zum 10. August 2021 durch den am 10. August 2011 in [X.] ausgestellten [X.]ührerschein habe zu keinem Zeitpunkt eine Inlandsfahrberechtigung begründet. Einer Umschreibung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]eV i. V. m. Anlage 11 zur [X.]ahrerlaubnis-Verordnung stehe allerdings nicht entgegen, dass die [X.]ahrerlaubnis für die [X.]-Klassen in den Jahren 2003 und 2004 nicht von einer [X.], sondern von einer [X.]ehörde des [X.]es [X.] und [X.] erteilt worden sei. Zwar sei der [X.] zu keinem Zeitpunkt in die Anlage 11 zur [X.]ahrerlaubnis-Verordnung oder deren Vorgängerregelung aufgenommen gewesen. Auch sei die [X.]liste, der eine Prüfung vorausgehe, ob das [X.] dem in [X.] entspreche, abschließend. [X.]ringe aber - wie hier - eine zuständige [X.] [X.]ehörde durch die Verlängerung zum Ausdruck, dass sie eine zuvor durch eine [X.]ehörde des [X.]es [X.] und [X.] erteilte [X.]ahrerlaubnis als gültig anerkenne und in eine [X.] [X.]ahrerlaubnis [X.], handele es sich um einen innerstaatlichen Rechtsakt der Republik [X.] mit der [X.]olge, dass eine [X.] [X.]ahrerlaubnis vorliege und deren Umschreibung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]eV i. V. m. Anlage 11 grundsätzlich möglich sei. Doch scheitere eine Umschreibung nach § 31 Abs. 1 oder 2 [X.]eV hier daran, dass der Kläger nicht Inhaber einer ausländischen [X.]ahrerlaubnis der [X.]-Klassen sei, die ihn zum [X.]ühren von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige oder berechtigt habe. Die ihm in den Jahren 2003 und 2004 im [X.] [X.] und [X.] erteilte [X.]ahrerlaubnis sei bis zum 1. April 2013 befristet gewesen und vor Ablauf der Geltungsdauer durch einen am 10. August 2011 in [X.] ausgestellten [X.]ührerschein mit Gültigkeit bis zum 10. August 2021 ersetzt worden. Die Verlängerung der ursprünglichen Geltungsdauer habe in zeitlicher Hinsicht eine materielle Erweiterung der Rechtsstellung des [X.] aufgrund der in den Jahren 2003 und 2004 erteilten [X.]ahrerlaubnis bewirkt. Da er zum Zeitpunkt der Verlängerung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in [X.], sondern in [X.] gehabt habe, habe ihn die seitdem bestehende [X.]ahrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]eV zu keinem Zeitpunkt zum [X.]ühren von Kraftfahrzeugen der [X.]-Klassen in [X.] berechtigt. Aus einer im Inland von vornherein nicht anzuerkennenden [X.]ahrerlaubnis könne sich kein Anspruch auf Umschreibung in eine [X.] [X.]ahrerlaubnis ergeben. Nach dem beim [X.] eingeholten Rechtsgutachten wurde und werde auch gegenwärtig in [X.] nicht zwischen der [X.]ahrerlaubnis als materieller [X.]erechtigung und dem [X.]ührerschein als Dokument unterschieden. Zwar müsse in [X.] bei einer Verlängerung der befristeten [X.]ahrerlaubnisse anders als bei der Ersterteilung keine (erneute) [X.]ahrprüfung abgelegt werden; die Verlängerung werde aber nicht von Amts wegen und nur befristet gewährt. Danach könne davon ausgegangen werden, dass nach [X.]m Recht sowohl die [X.]ahrerlaubnis als auch der [X.]ührerschein mit Ablauf der Geltungsdauer ungültig würden und nicht mehr zum [X.]ühren von Kraftfahrzeugen berechtigten, sofern der Inhaber nicht rechtzeitig die Verlängerung beantrage. Die Ausstellung des neuen [X.]ührerscheins und die Verlängerung der [X.]ahrerlaubnis des [X.] beruhten darauf, dass in [X.] die früheren (Papier-)[X.]ührerscheine spätestens bis 2017 in neue Kartenführerscheine umzutauschen gewesen seien. [X.]ei dieser Gelegenheit sei auch der neue Gültigkeitszeitraum (10. August 2021) in den neuen [X.]ührerschein übertragen worden. Die ursprüngliche [X.]ahrerlaubnis des [X.] sei dadurch gewissermaßen "überschrieben" und ungültig geworden. Diese Verlängerung der Geltungsdauer könne nicht als bloße Verlängerung des [X.]ührerscheindokuments angesehen werden, sondern vermittle dem [X.]ahrerlaubnisinhaber das Recht zum [X.]ühren von Kraftfahrzeugen über den zunächst vorgesehenen Zeitraum hinaus. In dem neuen Kartenführerschein, der dem EU-[X.]ührerscheinmuster entspreche, sei sowohl unter Nummer 4b mit der Angabe des Datums, zu dem der [X.]ührerschein ungültig werde, als auch unter Nummer 11, wo angegeben werde, wann die [X.]ahrerlaubnis für die entsprechende Klasse ihre Geltung verliere, der 10. August 2021 eingetragen. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]eV hätte die Verlängerung dem Kläger nur dann eine [X.]ahrberechtigung auf dem Gebiet der [X.]undesrepublik [X.] vermittelt, wenn er im Zeitpunkt der Verlängerung seinen ordentlichen Wohnsitz in [X.] gehabt hätte. Das sei unstreitig nicht der [X.]all gewesen.

8

Zur [X.]egründung seiner - vom [X.]erufungsgericht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend: Das [X.]erufungsgericht habe den Inhalt des vom [X.] erstatteten Gutachtens verkannt. Das Gutachten sei zum Ergebnis gekommen, die Verlängerung der [X.]ahrerlaubnis bzw. des [X.]ührerscheins durch die [X.] [X.]ahrerlaubnisbehörde am 10. August 2011 habe nicht zum Inhalt gehabt, dass seine [X.] [X.]ahrerlaubnis erloschen und somit neu verliehen worden wäre, sondern sie habe fortbestanden. Demgegenüber habe das [X.]erufungsgericht angenommen, die ursprüngliche [X.]ahrerlaubnis sei durch die Verlängerung "überschrieben und ungültig" geworden. Außerdem habe das [X.]erufungsgericht § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]eV rechtsfehlerhaft angewendet. Zwar habe er am 10. August 2011 seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in [X.] gehabt, doch sei ihm an diesem Tag nicht - wie diese Regelung voraussetze - eine ausländische [X.]ahrerlaubnis zum [X.]ühren von Kraftfahrzeugen "erteilt" worden. Die neue [X.]estlegung eines [X.] habe entgegen dem [X.]erufungsgericht keine materiell-konstitutive Wirkung. Ihm sei nur ein neues [X.]ührerscheindokument ausgestellt worden, die alte [X.]ahrerlaubnis bestehe fort. [X.]ür die im Hinblick auf den Ablauf der Gültigkeit der [X.] [X.]ahrerlaubnis am 10. August 2021 hilfsweise gestellten [X.]ortsetzungsfeststellungsanträge habe er das erforderliche berechtigte Interesse, da er einen Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Unterlassung der Umschreibung geltend machen wolle. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr; er könnte einen neuen [X.] [X.]ührerschein in [X.] beantragen und einen neuen Umschreibungsantrag stellen, den die [X.]eklagte wieder ablehnen werde.

9

Die [X.]eklagte tritt der Revision entgegen und trägt vor: Die Verlängerung der [X.]ahrerlaubnis in [X.] bedeute eine inhaltliche Änderung, die wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip eine prüfungsfreie Umschreibung ausschließe. Auch wenn auf die Erteilung der [X.]ahrerlaubnis durch [X.] bzw. den [X.] [X.] und [X.] in den Jahren 2003/2004 abzustellen wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Umschreibung. Diese [X.]ahrerlaubnis würde nicht von der Privilegierung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]eV i. V. m. Anlage 11 zur [X.]ahrerlaubnis-Verordnung erfasst, da diese [X.] in der Anlage nicht aufgeführt seien. Schließlich scheitere ein Umschreibungsanspruch des [X.] mittlerweile auch daran, dass die Gültigkeit seiner [X.] [X.]ahrerlaubnis zum 10. August 2021 abgelaufen sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer [X.] Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen ("Umschreibung") auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 [X.] (Hauptantrag) oder § 31 Abs. 2 [X.] (Hilfsantrag 1) und auch nicht auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Hilfsantrag 2). Das Berufungsgericht nimmt ohne [X.] an, dass die der Beklagten zur "Umschreibung" vorgelegte verlängerte Fahrerlaubnis den Kläger - anders als in § 31 Abs. 1 und 2 [X.] vorausgesetzt - gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] zu keinem [X.]punkt zum Führen von Kraftfahrzeugen der [X.]-Klassen in der [X.] berechtigt hat, da er zum [X.]punkt der Verlängerung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der [X.], sondern in der [X.] hatte; die ursprüngliche Fahrerlaubnis für die [X.]-Klassen war bei Beantragung einer entsprechenden [X.] Fahrerlaubnis nicht mehr gültig (1. und 2.). Ohne Erfolg bleiben danach auch die weiter hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge (3.).

1. Maßgeblich für die Beurteilung der vom Kläger gestellten Verpflichtungsanträge ist die Rechtslage zum [X.]punkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Für die erleichterte Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Anwendung von § 31 Abs. 1 oder 2 [X.] sowie die Verpflichtung zur Bescheidung eines solchen Begehrens gilt nichts Anderes als sonst auch für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (vgl. zu Verpflichtungsklagen auf Fahrerlaubniserteilung u. a. [X.], Urteil vom 17. März 2021 - 3 [X.] 3.20 - [X.]E 172, 18 Rn. 12 m. w. N.). Anzuwenden sind hier daher das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 ([X.]), zum maßgeblichen [X.]punkt zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 ([X.]8), und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ([X.] - [X.]) vom 13. Dezember 2010 ([X.]), zum maßgeblichen [X.]punkt zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18. März 2022 ([X.] I S. 498). Für die weiter hilfsweise gestellten Anträge, die Rechtswidrigkeit des Unterlassens der Umschreibung bis zum Ablauf des 10. August 2021 festzustellen, ist abweichend hiervon die Rechtslage zu diesem [X.]punkt maßgeblich (vgl. dazu [X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 [X.] 33.13 - [X.]E 151, 36 Rn. 19 ff. m. w. N.). Daraus ergibt sich in Bezug auf die anzuwendenden Regelungen allerdings kein Unterschied, da sie - soweit hier von Bedeutung - zwischenzeitlich unverändert geblieben sind.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die erleichterte Erteilung einer [X.] Fahrerlaubnis der Klassen [X.]1, [X.]1E, [X.] und [X.]E auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 [X.], weil ihn die am 10. August 2011 durch die [X.] Fahrerlaubnisbehörde in [X.] verlängerte Fahrerlaubnis zu keinem [X.]punkt zum Führen von Kraftfahrzeugen in der [X.] berechtigt habe, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

a) Der in den Anträgen des [X.] verwendete Begriff der "Umschreibung" findet sich weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der [X.]. Der Sache nach begehrt der Kläger mit der "Umschreibung" die Erteilung einer [X.] Fahrerlaubnis auf der Grundlage seiner ausländischen Fahrerlaubnis nach Maßgabe von § 31 [X.] und damit gegenüber einer "normalen" (Neu-)Erteilung unter erleichterten Bedingungen (vgl. dazu etwa Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 31 [X.] Rn. 3 und 5). Es geht bei einer "Umschreibung" materiell-rechtlich also nicht lediglich um die Ausstellung eines neuen - [X.] - Führerscheindokuments für eine ausländische Fahrerlaubnis, sondern - wie namentlich § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 [X.] zu entnehmen ist - um die Erteilung einer neuen, [X.] Fahrerlaubnis und damit verbunden die Ausstellung eines entsprechenden [X.] Nachweisdokuments.

Die Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte erleichterte Erteilung einer [X.] Fahrerlaubnis ergibt sich nicht allein aus § 31 [X.], sondern erst aus § 2 Abs. 2 StVG [X.] m. § 31 [X.]. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen haben eine nähere Ausgestaltung in den §§ 7 ff. [X.] gefunden. Der vom Kläger in Anspruch genommene § 31 [X.] bestimmt, ob und welche dieser Voraussetzungen vom Antragsteller bei Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen werden müssen; die Regelung erleichtert dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis damit den Erwerb einer entsprechenden [X.] Fahrerlaubnis (vgl. dazu Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 31 [X.] Rn. 3 bis 5).

b) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Abs. 2 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, 4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe und 5. die Vorschriften über die Ausbildung. Nach § 31 Abs. 3 [X.] hat der Antragsteller den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen (Satz 1). Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist (Satz 2). Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen (Satz 3).

c) Ob, wie gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlich, die zur "Umschreibung" vorgelegte Fahrerlaubnis den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, also in der [X.], berechtigt oder berechtigt hat, ist für ausländische Fahrerlaubnisse, die - wie hier - nicht von einem Mitgliedstaat der [X.] oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] erteilt wurden, § 29 [X.] zu entnehmen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 [X.] haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate (§ 29 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] gilt die Berechtigung nach Absatz 1 jedoch nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die zum [X.]punkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der [X.] oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

Ohne [X.] nimmt das Berufungsgericht an, dass die zur "Umschreibung" vorgelegte Fahrerlaubnis dem Kläger von Anfang an keine Fahrberechtigung in [X.] vermittelt hat. Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im [X.]punkt ihrer Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht berechtigt, im Umfang seiner ausländischen Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf der Grundlage einer solchen Fahrerlaubnis kann er auch nicht die Erteilung einer [X.] Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 [X.] verlangen.

aa) Nach den - unstreitigen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die im Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), hatte der Kläger seit dem 27. Oktober 2006 und damit zum [X.]punkt der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis in der [X.] am 10. August 2011 seinen ordentlichen Wohnsitz in der [X.].

bb) "Erteilung" einer ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis ([X.] Rn. 39). Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb das [X.] des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] nur für die erstmalige Erteilung, nicht aber für die Verlängerung einer ausländischen Fahrerlaubnis gelten soll. Auch die Verlängerung einer nur befristet erteilten Fahrerlaubnis erweitert die Rechtsstellung ihres Inhabers. Aufgrund der Verlängerung ist er auch nach Ablauf der Geltungsdauer der ursprünglichen Fahrerlaubnis weiter berechtigt, die in der Fahrerlaubnis bezeichneten Kraftfahrzeuge zu führen. Unerheblich ist, ob die Verlängerung nach dem Fahrerlaubnisrecht des die Fahrerlaubnis erteilenden ausländischen Staates unter weniger strengen Voraussetzungen erfolgt als die Ersterteilung.

cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist am 10. August 2011 die Fahrerlaubnis des [X.] durch die [X.] Fahrerlaubnisbehörde verlängert worden.

Auf der Grundlage des von ihm beim [X.] eingeholten Rechtsgutachtens zum [X.]n Fahrerlaubnisrecht hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen, dass in der [X.] nicht zwischen der Fahrerlaubnis als materieller Berechtigung und dem Führerschein als Dokument zum Nachweis der Berechtigung unterschieden worden sei und unterschieden werde. Mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Führerscheins wurde und werde auch die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert ([X.] Rn. 37). Diese Verlängerung habe die Rechtsstellung des [X.] in zeitlicher Hinsicht erweitert ([X.] Rn. 39). Nach [X.]m Recht würden sowohl die Fahrerlaubnis als auch der Führerschein mit Ablauf der Geltungsdauer ungültig und berechtigten nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen, sofern ihr Inhaber nicht rechtzeitig die Verlängerung beantrage ([X.] Rn. 37).

Die Entscheidung der Tatsacheninstanz über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts ist für das Revisionsgericht bindend (§ 173 Satz 1 VwGO [X.] m. § 560 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 [X.] - [X.] 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 7 f. und vom 2. Juni 2008 - 6 B 17.08 - [X.] 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 50 Rn. 7). Dass der Verwaltungsgerichtshof die Vorschriften des [X.]n Fahrerlaubnisrechts und ihre Anwendung in der Rechtspraxis nicht hinreichend ermittelt und dadurch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Danach beruhen der zur "Umschreibung" vorgelegte ([X.] und die entsprechende Fahrerlaubnis des [X.] gleichermaßen auf der Verlängerung vom 10. August 2011. Der Einwand des [X.], mit der Ausstellung des Führerscheins vom 10. August 2011 sei keine [X.] Verlängerung seiner [X.]n Fahrerlaubnis erfolgt, geht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum [X.]n Fahrerlaubnisrecht fehl. Das Berufungsgericht hat - wie dargelegt - bindend festgestellt, dass nach [X.]m Recht der Inhaber eines [X.]n Führerscheins mit Ablauf der Geltungsdauer des Führerscheins nicht mehr berechtigt ist, Kraftfahrzeuge zu führen, also auch seine Fahrerlaubnis ungültig wird, wenn er nicht rechtzeitig die Verlängerung beantragt. Die Verlängerung eines [X.]n Führerscheins bewirkt hiernach zugleich eine Verlängerung der Fahrerlaubnis.

Unerheblich ist unter diesen Umständen, dass dem Kläger die in den Jahren 2003 und 2004 im damaligen Staatenbund [X.] und [X.] erteilte Fahrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 [X.] noch für sechs Monate eine Inlandsfahrberechtigung in [X.] vermittelt hatte, nachdem er hier im Oktober 2006 einen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte. Diese Fahrerlaubnis war ausweislich der Angaben im damaligen Führerschein auf die [X.] bis zum 1. April 2013 befristet und damit im September 2017, als der Kläger die "Umschreibung" seiner Fahrerlaubnis bei der Beklagten beantragte, nicht mehr - wie in § 31 Abs. 1 und 3 Satz 2 [X.] vorausgesetzt - gültig.

d) Liegen danach die Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 [X.] bereits aus den dargelegten Gründen nicht vor, kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgericht zugunsten des [X.] angenommen hat - § 31 Abs. 1 [X.] auch dann anwendbar ist, wenn die Fahrerlaubnis ursprünglich durch einen Staat - hier den Staatenbund [X.] und [X.] - erteilt wurde, der weder in der Anlage 11 zur [X.] noch in der Vorgängerregelung aufgeführt wird, diese Fahrerlaubnis aber durch einen in Anlage 11 aufgeführten Staat - hier die [X.] - verlängert wurde ([X.] Rn. 31).

e) Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einem [X.] (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 [X.] als nicht erfüllt angesehen hat, auf den der Kläger seinen ersten Hilfsantrag stützt. Nach dieser Bestimmung sind, beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. Über die Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt auch § 31 Abs. 2 [X.] voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis deren Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat und, dass sie jedenfalls bei Antragstellung noch gültig ist. Das ist beim Kläger - wie gezeigt - nicht der Fall.

f) Ebenso wenig dringt der Kläger mit dem weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die erleichterte Erteilung einer [X.] Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 oder 2 [X.] liegen nicht vor. Im Übrigen hat weder die Beklagte bei der vom Kläger begehrten Erteilung einer [X.] Fahrerlaubnis eine Ermessensentscheidung zu treffen noch fehlt es deshalb an der [X.], weil es weiterer tatsächlicher Klärung durch die Beklagte bedarf.

3. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben schließlich die vom Kläger weiter hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge. Er hat nicht dargelegt, dass er das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Das ergibt sich im Hinblick auf die beabsichtigte Amtshaftungsklage daraus, dass sie offensichtlich aussichtslos wäre, da das Berufungsgericht als Kollegialgericht das Unterlassen der Beklagten als rechtmäßig angesehen hat (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 9. März 1989 - 2 [X.] 4.87 - [X.] 232 § 23 [X.] Nr. 36 S. 9 und vom 17. Dezember 1991 - 1 [X.] 42.90 - [X.] 310 § 113 VwGO Nr. 238 S. 76). Ebenso wenig kann mit dem vagen Vortrag, der Kläger "könnte" einen neuen [X.]n Führerschein beantragen und ihn der Beklagten anschließend zur "Umschreibung" vorlegen, das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr dargetan werden. Aufgrund des veränderten Sachverhalts ist überdies offen, ob dem Kläger in der [X.] überhaupt erneut eine Fahrerlaubnis für die [X.]-Klassen erteilt würde. Abgesehen davon wären die [X.] aber auch unbegründet. Der Kläger hatte - wie gezeigt - auch vor dem Ablauf der Gültigkeit seiner ausländischen Fahrerlaubnis keinen Anspruch auf die erleichterte Erteilung einer [X.] Fahrerlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 oder 2 [X.] und auch nicht auf die beantragte Bescheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 10/21

22.09.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Juli 2021, Az: 11 B 19.1473, Urteil

§ 29 Abs 1 FeV, § 3 S 1 Nr 2 FeV, § 31 Abs 1 FeV, § 31 Abs 2 FeV, § 31 Abs 3 FeV, Anl 11 FeV, § 2 Abs 2 StVG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 113 Abs 5 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2022, Az. 3 C 10/21 (REWIS RS 2022, 7442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7442 NJW 2023, 1754 REWIS RS 2022, 7442

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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B 1 K 14.828 (VG Bayreuth)

Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzprinzip


B 1 K 18.366 (VG Bayreuth)

Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis


Referenzen
Wird zitiert von

M 6 K 22.4194

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