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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:221116BXIZR305.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 305/14
vom
22. November
2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Maihold
und Dr.
[X.] sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senates vom 12.
April 2016
geändert.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.050.000
Gründe:
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin, die innerhalb der analog gelten-den sechsmonatigen Frist von §
68 Abs.
1 Satz
3, §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG ein-gelegt worden
ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.
Januar 2014
XI
ZR 376/12, juris
Rn.
2 und vom 16.
April 2014
XI
ZR 38/13, [X.] 2014, 467 Rn.
1, jeweils mwN), ist die Festsetzung des Gegenstandswertes antragsgemäß abzuändern.
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die von ihr in Besitz genommenen Waren und nach-folgend deren Herausgabe
verlangt. Daneben hat
sie die Feststellung
begehrt, dass die Beklagte ihr zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Inbesitznahme der Waren entstanden seien und künftig noch entstünden.
Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, die Sache hinsichtlich des Herausgabebegehrens an das [X.] zurückver-wiesen und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. 1
2
-
3
-
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht richtet, deren Wert von den [X.] auf 2.000.000
geschätzt worden ist, kann dieser Schätzung, die
auch von
der Gegenvorstellung nicht angegriffen wird, gefolgt werden.
Soweit sich die Revision im Übrigen gegen die Entscheidung des [X.] über die Stufenklage wendet, richtet sich der Streitwert lediglich nach der Beschwer der
Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft, unab-hängig davon, dass das [X.] ursprünglich die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
Juli 2002
IV
ZR 191/01, [X.], 3477
f., vom 14.
Juni 2007
V
ZR 258/06, juris, vom 11.
Februar 2008
II
ZR 314/06, juris Rn.
2 und vom 18.
September 2008
IX
ZR 240/06, juris Rn.
2). Der Wert der Verurteilung zur Auskunftserteilung bestimmt sich nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, sowie nach einem etwaigen
hier nicht gegebenen
Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24.
November 1994
[X.], [X.]Z 128, 85, 87
ff., vom 27.
Februar 2007
XI
ZR 75/06, juris und vom 18.
September 2008
IX
ZR 240/06, juris Rn.
2).
Nach Schätzung der Gegenvorstellung
ist der mit der Auskunft verbun-dene Aufwand maximal
mit 10.000
Die Beklagte ist dieser Schätzung nicht entgegen getreten und es sind keine sonstigen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ersichtlich, zumal
angesichts des Wertes
von 2 Mio.
die Feststellung der Schadensersatzpflicht
gemäß §
34 Abs.
1 Satz
2 GKG, 3
4
5
-
4
-
§
13 Abs.
1 Satz
2 RVG eine Erhöhung der Gebühren erst dann einträte, wenn der Streitwert der Revision insgesamt 2.050.000
überstiege.
Ellenberger
Maihold
[X.]
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2013 -
4 O 376/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2014 -
I-11 [X.] -
Meta
22.11.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZR 305/14 (REWIS RS 2016, 2039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2039
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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