Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2016, Az. 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12

1. Senat | REWIS RS 2016, 398

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Berichtigung in den Gründen des Urteils vom 06.12.2016


Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit im ersten Satz der Randnummer 377 des Urteils des [X.] vom 6. Dezember 2016 wird dahin berichtigt, dass dort das Datum "8. Dezember 2010" durch das Datum "28. Oktober 2010" ersetzt wird.

Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!

Meta

1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12

20.12.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 6. Dezember 2016, Az: 1 BvR 2821/11, Urteil

§ 90 BVerfGG, § 319 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2016, Az. 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 (REWIS RS 2016, 398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 398

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1 BvR 1456/12

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