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PDF anzeigen[X.]/00vom8. November 2000in der [X.] Untreue u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffern 1. a) und 2. aufdessen Antrag, am 8. November 2000 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]) das Verfahren in den [X.], 6, 10 bis 13, 15 bis 18, 20bis 25, 32 und 48 bis 50 der Anklage vorläufig eingestellt;im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.] zur [X.]) das Urteil des [X.] vom 4. November1999 mit den zugehörigen Feststellungen [X.]) soweit der Angeklagte im Anklagefall 46 (Konto[X.]wegen Untreue verurteilt wurde;bb) im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die (verbleiben-den) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.]s zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen undwegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei die Verfahrens-rüge nicht ausgeführt und daher unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).1. In den [X.], 6, 10 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 25, 32 sowie 48 bis 50der Anklage stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-waltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil in diesen Fällen die [X.] (§ 266 StGB) von den getroffenenFeststellungen nicht getragen wird.a) In den Anklagefällen 5, 11, 12, 16, 17 und 23 (jeweils Konto [X.]) so-wie im Anklagefall 32 (Konto [X.]. ) hatte der Angeklagte als Geschäfts-stellenleiter der [X.] ([X.]) den Sollsaldo eines vonihm manipulierten Kontos dadurch erhöht, daß er von diesem Geldbeträge aufandere von ihm manipulierte Konten überwies und dadurch dort jeweils [X.] entsprechend verringerte. Den Feststellungen läßt sich nicht ent-nehmen, daß der [X.]hierdurch ein - weiterer - Vermögensnachteil im Sinnedes § 266 Abs. 1 StGB entstand, denn dem Geldabfluß auf dem einen Kontokorrespondierte unmittelbar der [X.] auf dem anderen. Eine derartigereine Umbuchung eines Sollsaldos ist grundsätzlich nicht nach § 266 Abs. 1StGB strafbar (vgl. [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 29; [X.] NStZ 1995,232).- 4 -Da zu dem Kontoinhaber [X.] bereits seit 1989 jede Geschäftsverbin-dung der [X.] abgebrochen war, liegt auch eine Gefährdung seines Vermö-gens durch die Belastungen seines Kontos unter dem Gesichtspunkt fern, daßer aufgrund der vom Angeklagten manipulierten Kontounterlagen unberechtig-ten Forderungen der [X.] ausgesetzt sein könnte. Der [X.]-Kunde [X.]. war vom Angeklagten erfunden worden. Ein Vermögensschaden zum Nach-teil dieses Kontoinhabers scheidet damit von vornherein [X.]) In den Anklagefällen 6, 10, 13, 15, 18 und 20 hatte der Angeklagte je-weils von dem Konto [X.]Überweisungen auf die Konten [X.] und [X.]vorgenommen. Das [X.] hat keine näheren Feststellungen dazu ge-troffen, ob es sich bei letztgenannten um vom Angeklagten manipulierte oderlediglich um sogenannte [X.] handelte, die infolge mangelhafterKontenbetreuung durch den Angeklagten ins Soll geraten waren (vgl. [X.] 7).[X.]ndelte es sich um manipulierte Konten, so scheidet ein [X.] der [X.]allein durch Umbuchung des Sollsaldos aus (s. oben). [X.] Konten [X.] und [X.] [X.], so könnte durch die [X.] einzelnen Überweisungsbeträge zwar eine konkrete Gefährdung des [X.] der [X.] dann eingetreten sein, wenn ihr infolge der Gutschrift dastatsächliche Fortbestehen entsprechender Forderungen auf Ausgleich [X.] gegen ihre Kunden [X.] und [X.] verschleiert wurde und siedeshalb diese Forderungen nicht mehr verfolgte. Dies würde indessen [X.], daß diese Forderungen nicht bereits wirtschaftlich wertlos waren, essich also nicht um sog. Abschreibungsfälle im Sinne von [X.] 7 handelte (vgl.[X.] wistra 1986, 217, 218). Dazu hat das [X.] jedoch keine [X.] -Bezüglich einer eventuellen Untreue zum Nachteil des Kontoinhabers[X.] gilt das unter a) Gesagte [X.]) In den Anklagefällen 48 bis 50 konnte durch die Überweisungen vommanipulierten Unter- auf das [X.]uptkonto des [X.]zur [X.] ein Vermögensnachteil der [X.] nur eintre-ten, wenn sie gegen [X.]einen Anspruch auf Zahlung von Überziehungs-zinsen hatte. Dies läßt sich den Feststellungen indessen nicht mit ausreichen-der Sicherheit entnehmen. Denn danach war [X.]ein Kredit ohne Limit zu-gesagt worden und das [X.] legt nicht dar, daß diese Zusage unwirk-sam gewesen wäre. Bei unbegrenztem Kredit können jedoch keine Überzie-hungszinsen geschuldet sein.Andererseits ist aber auch keine Untreue des Angeklagten zum Nachteil[X.]belegt, denn das angefochtene Urteil läßt auch die Möglichkeit offen,daß dieser wegen Überschreitung eines ihm wirksam gezogenen Kreditrah-mens Überziehungszinsen schuldete. War dies der Fall, lag für ihn kein [X.]nachteil darin, daß die entsprechenden Belastungen statt auf [X.] auf dem Unterkonto gebucht waren.Damit läßt sich nach den getroffenen Feststellungen aber auch nicht aus-schließen, daß es sich bei den Überweisungen vom Konto [X.] auf das Un-terkonto [X.](Anklagefälle 21 und 24) um [X.] reine Umbuchungenin dem unter a) dargestellten Sinne handelte.d) Nach den Urteilsgründen ist auch nicht erkennbar, daß der [X.]da-durch ein Vermögensnachteil entstanden ist, daß der Angeklagte von dem bis-herigen, von ihm manipulierten Konto [X.] Guthabenbeträge auf das von ihm- 6 -eigenmächtig auf diesen Namen neu eingerichtete Konto überwiesen hatte(Anklagefälle 22 und 25).2. Aufgrund der Verfahrensbeschränkung entfällt die Verurteilung des [X.] wegen Untreue in 20 Fällen nebst den zugehörigen Einzelstrafen.Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Darüber hinaus ist auf die Sachrü-ge des Angeklagten allein seine Verurteilung wegen Untreue im Fall 46 [X.] aufzuheben.a) Zwar hat der Angeklagte in den Anklagefällen 2 (Konto [X.]), 34(Konto F. ), 36 (Konto [X.]. ), 37 (Konto H. ) und 45(Konto [X.] ) nach den Feststellungen ebenfalls nur zwischen von ihmmanipulierten Konten bzw. von manipulierten Konten auf notleidende sog.[X.] Überweisungen vorgenommen, so daß aus den oben unter 1. a)und b) dargelegten Gründen eine Untreue zum Nachteil der [X.] ebenfallsnicht hinreichend belegt ist.Dies gefährdet den Bestand des [X.]uldspruchs wegen Untreue in [X.] indessen nicht. Denn der Angeklagte hat sich hier jedenfalls der [X.] Nachteil der tatsächlich existierenden und noch in Geschäftsbeziehungenzur [X.] stehenden Bankkunden schuldig gemacht, von deren Konten er [X.] vornahm. Mit den entsprechenden Belastungsbuchungen aufden Konten trat eine konkrete Gefährdung des Vermögens dieser Kunden ein.Denn da der Angeklagte alle erforderliche Konto- und Kreditunterlagen sowiedie Überweisungsträger gefälscht hatte, erwuchs damit die Gefahr, daß [X.] aufgrund dieser Urkunden von der [X.]auf Ausgleich der Konten [X.] der "Darlehensrückzahlung" in Anspruch genommen würden, obwohl sieeinen entsprechenden Kredit tatsächlich nicht in Anspruch genommen [X.] 7 -Der Aufrechterhaltung der [X.]uldsprüche in diesen Fällen jeweils unterdem Gesichtspunkt der Untreue zum Nachteil der Bankkunden statt [X.] der [X.] steht § 265 Abs. 4 StPO nicht entgegen. Der geständige An-geklagte hätte sich gegenüber dieser abweichenden Beurteilung nicht andersals geschehen verteidigen können.b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der[X.] im Fall 46 der Anklage (Konto [X.]) kann dagegen keinen [X.] haben.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte es der Angeklagte aufnicht eindeutig geklärte Weise erreicht, daß der Bankkunde [X.]einenAuftrag an die [X.]über den Ankauf von 12.250 holländischer Gulden unter-zeichnete, wofür im Gegenzug dessen Konto mit dem Gegenwert von11.123 [X.] belastet wurde. Anschließend "manipulierte" der Angeklagte [X.] von 12.250 Gulden durch die [X.] von einem tatsächlich nicht existie-renden Kunden [X.], auf dessen Namen der Angeklagte durch [X.] erforderlichen Unterlagen ein Konto errichtet hatte, das aufgrund mehrererAbhebungen des Angeklagten im Soll stand. Diesem Konto wurde der Gegen-wert der "angekauften" Gulden von 10.829 [X.] gutgeschrieben.Damit ist eine Untreue des Angeklagten zum Nachteil der [X.]nicht be-legt, denn es läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, daß dieser durchdas Vorgehen des Angeklagten ein Vermögensnachteil im Sinne des § [X.]. 1 StGB entstanden ist. Ein solcher konnte in Form einer Vermögensge-fährdung nur dann eintreten, wenn die [X.]verpflichtet war, die Belastung [X.] [X.]über 11.123 [X.] für den Erwerb der Gulden rückgängig zumachen, so daß ihr der Gegenwert der 12.250 Gulden durch die manipulatori-- 8 -schen Kontobewegungen des Angeklagten ersatzlos verloren gehen konnte.Dies ist indessen nicht belegt. Da das [X.] letztlich offen läßt, wie es zuder echten Unterschrift des Kunden [X.]auf dem Auftrag über [X.] der Gulden kam, steht nicht fest, daß der entsprechende [X.] [X.] und dem Kunden etwa aufgrund betrügerischer Vorgehenswei-se des Angeklagten nicht wirksam (§ 138 BGB) oder zumindest in anfechtbarerWeise (§ 123 BGB) zustande gekommen ist und daher ein Anspruch des Kun-den [X.] auf Rückgängigmachung der Kontobelastung (§ 812 BGB) [X.] kommt.Zwar deutet die vom [X.] mitgeteilte Einlassung des Angeklag-ten darauf hin, daß er die Unterschrift des Kunden [X.]in betrügeri-scher Weise erlangt hat. Ob dies tatsächlich der Fall war, hat das [X.]indessen nicht geklärt. Daher ist der Senat gehindert, den [X.]uldspruch indiesem Anklagepunkt abzuändern und den Angeklagten wegen Betruges [X.] des O -Kunden [X.] zu verurteilen. Aus diesem Grundebedarf es insoweit weiterer Feststellungen.- 9 -3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister Becker
Meta
08.11.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 3 StR 123/00 (REWIS RS 2000, 594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 594
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