Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. 1 AZR 508/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 561

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Gegenstand

Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Bonuszahlungen - Schadensersatz


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2010 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das [X.].

2

Der Kläger war bei der [X.] bzw. ihren [X.] bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2009 beschäftigt. Bei der Rechtsvorgängerin der [X.] bestand eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Bonuszahlungen ([X.]), deren Teil [X.] lautet:

        

        

„Die Geschäftsleitung entscheidet zu Beginn eines jeden Jahres darüber, ob den Arbeitnehmern Bonuszahlungen gewährt werden können. Die Gewährung von Bonuszahlungen stellt eine freiwillige Leistung von R [X.]urope dar, auf die auch nach wiederholter vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht. Falls die Geschäftsleitung entscheidet, den Arbeitnehmern Bonuszahlungen zu gewähren, gelten dafür die nachfolgenden Regelungen unter Ziffer 1 bis 7.

        

1.    

…“    

3

Am 28. Januar 2009 beschloss der Vorstand der [X.], für die von der [X.] erfassten Mitarbeiter keinen Bonus auszuschütten.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der [X.] verpflichtet gewesen, zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres eine [X.]ntscheidung über Bonuszahlungen zu treffen und diese den Arbeitnehmern bekanntzugeben. In Teil [X.] Satz 1 [X.] werde nicht der Beginn des Folgejahres bezeichnet. Da die Beklagte die [X.]ntscheidung für das [X.] erst zu Beginn des Jahres 2009 getroffen habe, schulde sie Schadensersatz. Wegen der verspätet getroffenen [X.]ntscheidung habe er nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zudem Anspruch auf eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Zahlung.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kalenderjahr 2008 einen Bonus in Höhe von 15.000,00 [X.]uro brutto zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision - in der erstmals die Unbilligkeit der im Jahr 2009 von der [X.] getroffenen [X.]ntscheidung geltend gemacht wird - verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine [X.]zahlung für das Geschäftsjahr 2008.

9

I. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der [X.]. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines [X.] nach Teil [X.] Vergütungssystem liegen nicht vor.

Nach Teil E Satz 1 [X.] setzt die [X.]zahlung eine positive Entscheidung der Beklagten über die [X.]gewährung voraus, an der es vorliegend fehlt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]s hat die Geschäftsführung der Beklagten Anfang 2009 entschieden, für das Geschäftsjahr 2008 keinen [X.] zu gewähren. Damit scheidet ein auf die [X.] gestützter Zahlungsanspruch aus.

II. Der Kläger kann die Zahlung der beanspruchten Klagesumme auch nicht als Schadensersatz verlangen. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass Teil E Satz 1 [X.] dahingehend auszulegen ist, dass die Beklagte verpflichtet war, bereits zu Beginn des Geschäftsjahres 2008 über die Gewährung eines [X.] zu entscheiden und sie eine solche Entscheidung erst Anfang 2009 getroffen hat. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht, weil die Beklagte mit einer verspätet getroffenen Entscheidung keine gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht verletzt hätte. Zwischen den [X.]en bestand kein Schuldverhältnis, aus dem der Kläger verlangen konnte, dass die Beklagte die in Teil E Satz 1 [X.] vorgesehene Entscheidung zu dem dort festgelegten Zeitpunkt trifft.

1. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schadens verlangen. Dies setzt voraus, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht aus einem mit dem Gläubiger bestehenden Schuldverhältnis verletzt hat.

2. Die Beklagte war nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, das in Teil E Satz 1 [X.] bestimmte Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Die dort geregelte Verpflichtung, eine Entscheidung über die Gewährung eines [X.] im Kalenderjahr zu treffen und bekanntzugeben, besteht nur gegenüber dem Betriebsrat. Eine Pflichtenstellung der Beklagten im Verhältnis zu den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern wird durch Teil E Satz 1 [X.] nicht begründet. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der [X.], der sich zu einem entsprechenden [X.] der einzelnen Arbeitnehmer nicht verhält, sondern auch aus dem Regelungszweck sowie allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen.

a) Handelt es sich bei [X.]zahlungen um Leistungen, zu deren Gewährung der Arbeitgeber weder durch Gesetz noch Vertrag verpflichtet ist, ist dieser frei in der Entscheidung darüber, ob er diese Leistungen erbringt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt, welchen Zweck er mit ihr verfolgt und wie der danach begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll. Nur im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden soll, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] ([X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 23 f., [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 53 = EzA [X.] 2001 § 87 [X.] Nr. 23). Die Freiheit des Arbeitgebers über das „Ob“ der Leistungsgewährung und die Höhe der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel zu entscheiden, unterliegt regelmäßig weder individual- noch kollektivrechtlichen Beschränkungen. Auf diesen Freiraum bezogene Verfahrensregelungen in teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen binden den Arbeitgeber grundsätzlich nur gegenüber dem Betriebsrat als dessen Vertragspartner. Die Arbeitnehmer erhalten durch solche Regelungen weder eigene Ansprüche noch werden insoweit Schutzpflichten zu ihren Gunsten begründet, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte. Erst durch die Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen in der Betriebsvereinbarung wird ein normativer Anspruch auf die jeweilige finanzielle Leistung des Arbeitgebers geschaffen. Ein Regelungsinteresse der Betriebsparteien, den danach bestehenden Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers durch Leistungs- oder Verhaltenspflichten zugunsten der Arbeitnehmer einzuschränken, besteht daher nicht. Sofern die Betriebsparteien eine darauf gerichtete Regelung treffen wollen, müssen sie dies in der Betriebsvereinbarung eindeutig zum Ausdruck bringen.

b) Eine solche Regelung enthält Teil [X.] Vergütungssystem nicht. In dieser haben die Betriebsparteien eine Leistung ausgestaltet, zu deren Gewährung die Beklagte weder durch Gesetz noch Vertrag verpflichtet war. Deren Entscheidung, einen [X.] für das jeweilige Geschäftsjahr zu zahlen, war auch nicht durch individualrechtliche Vereinbarungen eingeschränkt (vgl. [X.] 7. Juni 2011 - 1 [X.] 807/09 - Rn. 22, [X.] 2011, 1234). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass den im Betrieb R beschäftigten Arbeitnehmern die Gewährung eines [X.] im Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt worden ist. Allein der mit Teil [X.] Vergütungssystem verfolgte [X.], bei einem entsprechenden Geschäftsergebnis ein zusätzliches leistungsorientiertes Entgelt zu zahlen, zwingt nicht zu der Annahme, dass die Arbeitnehmer bei der vorgelagerten Entscheidung der Beklagten über die Bereitstellung von finanziellen Mitteln in das zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat bestehende betriebsverfassungsrechtliche Schuldverhältnis einzubeziehen sind.

III. Der Kläger kann seinen mit der Zahlungsklage verfolgten Anspruch nicht auf die Unverbindlichkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung stützen, weil diese verspätet iSd. § 315 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgt sei.

1. Nach § 315 Abs. 1 BGB ist, wenn die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden soll, im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Die Bestimmung wird durch Urteil getroffen, wenn die Bestimmung verzögert wird (§ 315 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB).

2. Teil E Satz 1 [X.] begründet aus den vorstehend ausgeführten Gründen schon keine Pflicht gegenüber dem Kläger, über die Gewährung des [X.] zu dem dort bestimmten Termin zu entscheiden. Damit fehlt es schon an einem zwischen den [X.]en bestehenden Schuldverhältnis, nach dessen Inhalt die Beklagte eine einseitige Leistungsbestimmung treffen musste.

IV. Das [X.] hat auch rechtsfehlerfrei eine vertragliche Zusage auf einen [X.] für das Geschäftsjahr 2008 verneint. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Verfahrensrüge, mit der dieser geltend macht, die Gewährung eines solchen [X.] sei ihm von seinem Vorgesetzten Zimmermann zugesagt worden, ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat in den Vorinstanzen nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er Äußerungen seines Vorgesetzten nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont dahingehend verstehen durfte, dass ihm unabhängig von der Entscheidung der Geschäftsführung ein [X.] gewährt werde. Diesen Vortrag hat er auch in der Revisionsbegründung nicht nachgeholt.

V. Der [X.] ist unzulässig, soweit er auf die Unverbindlichkeit der Anfang 2009 von der Beklagten getroffenen Entscheidung über die [X.]gewährung gestützt wird. Insoweit liegt eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung vor.

1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der [X.]en ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Gericht unterbreitet hat ([X.] 15. Juli 2008 - 3 [X.] 172/07 - Rn. 22, [X.] ZPO § 253 Nr. 48). Der Streitgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist ([X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.] 2002 § 559 Nr. 1).

2. Der Kläger wendet in der Revisionsbegründung erstmals ein, die Beklagte habe ihre Entscheidung über die [X.]gewährung unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 315 BGB treffen müssen. Damit wird der streitgegenständliche Lebenssachverhalt in der Revisionsinstanz erweitert. Beide [X.]en haben in den Tatsacheninstanzen lediglich um die Frage gestritten, ob die Anfang des Jahres 2009 getroffene Entscheidung der Beklagten rechtzeitig erfolgt ist und welche Rechtsfolgen sich aus einer verspätet getroffenen Entscheidung ergeben. Damit wendet sich der Kläger in der Revisionsinstanz nicht nur gegen die aus seiner Sicht vorliegende Verzögerung dieser Entscheidung, sondern greift diese erstmals auch inhaltlich an. In dieser Änderung des [X.] liegt trotz des gleich gebliebenen Antragswortlauts zugleich eine Änderung des Streitgegenstands.

3. Die mit der Erweiterung des Verfahrensgegenstands einhergehende Klageänderung ist nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig. Danach ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der [X.]en die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht (vgl. [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.] 2002 § 256 Nr. 10). Hiervon hat das [X.] insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden ([X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, EzA [X.] 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7).

4. Hier ist eine Ausnahme vom Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht geboten. Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Danach liegt keine Klageänderung vor, wenn ohne Änderung des [X.] der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Der Kläger hat sich nicht auf die Erhöhung des klageweise geltend gemachten Betrags beschränkt. Ebenso kann sich der Antrag nicht auf einen vom Berufungsgericht verwerteten Tatsachenstoff stützten. Das [X.] hat die Gründe, die der Entscheidung der Beklagten über die [X.]gewährung für das Geschäftsjahr 2008 zugrunde lagen, nach den zuletzt gestellten Anträgen nicht für entscheidungserheblich gehalten und dazu keine Feststellungen getroffen.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Frischholz    

        

    Seyboth    

                 

Meta

1 AZR 508/10

13.12.2011

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 18. Februar 2010, Az: 1 Ca 3848/09, Urteil

§ 77 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 280 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 S 2 Alt 2 BGB, § 559 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. 1 AZR 508/10 (REWIS RS 2011, 561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 561


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 AZR 508/10

Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 508/10, 13.12.2011.


Az. 1 Ca 3848/09

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 1 Ca 3848/09, 18.02.2010.


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