Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZR 251/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3079

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Juli 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO §§ 323 Abs. 1, 307 Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Aner-kenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Aner-kenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an. [X.], Urteil vom 4. Juli 2007 - [X.] - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 9. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Abänderungsklage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Abänderung eines [X.] über Kindesunterhalt. 1 Der am 15. Mai 1957 geborene Kläger ist der Vater der beiden Beklag-ten, nämlich der am 8. Juni 1989 geborenen S. und des am 7. Mai 1990 gebo-renen R. Die Kinder stammen aus seiner geschiedenen Ehe mit deren inzwi-schen wieder verheirateter Mutter, in deren Haushalt sie leben. 2 - 3 - Der Kläger hat nach dem Besuch der Sonderschule den Beruf des [X.] erlernt und seine Ausbildung als [X.] abgeschlossen. Bis 1997 hat er in diesem Beruf gearbeitet. Seit seiner krankheitsbedingten Entlassung ist er - abgesehen von kurzzeitigen Beschäftigungen als [X.] und als Haus-meister - arbeitslos. Mit Bescheid vom 15. August 2002 wurde bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % anerkannt. Seit dem 7. August 2003 lebt der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin in [X.]. 3 Durch Anerkenntnisurteil vom 12. März 1999 ist der Kläger unter ande-rem verurteilt worden, an das Kind S. vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2007 und an das Kind R. vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2008 jeweils 100 % des [X.] abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 125 [X.] zu zahlen. 4 Mit der Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall dieser Unterhalts-verpflichtung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass sich sein [X.] erheblich verschlechtert habe, weshalb er in seinem erlernten Beruf keine Arbeit mehr finden könne. Wegen seines geringen Ausbildungsstandes sei ihm auch keine andere Tätigkeit möglich. 5 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Kindesun-terhalt für die [X.] ab 6. Mai 2002 auf monatlich 67 • (Zahlbetrag) pro Kind her-abgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das [X.] dahin abgeändert, dass der Kläger an jedes der Kinder den [X.] Unterhalt zu zahlen hat: vom 6. Mai 2002 bis 6. August 2003 monatlich 124,50 •, vom 7. August 2003 bis 30. Juni 2005 monatlich 92 • und ab 1. Juli 2005 monatlich 35,1 % des [X.] der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regel-betrag-Verordnung. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: 7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dem Abänderungsbegehren entsprochen worden ist, und inso-weit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage für zulässig gehalten. Sowohl der aufgrund der Änderung der Unterhaltsleitlinien und wegen des [X.] in die alten Bundesländer gestiegene Selbstbehalt als auch die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellten Um-stände dar, mit denen eine wesentliche Änderung der für die [X.] maßgeblichen Verhältnisse geltend gemacht werde. Zur Begründetheit des [X.] hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der vorliegende Rechtsstreit sei auf die alleinige Berücksichtigung solcher Verhältnisse und Umstände beschränkt, die im [X.] als in der Zukunft eintretende, also als nachträgliche Ereignisse im Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt worden seien und sich jetzt wesent-lich anders darstellten als es der damaligen [X.] entsprochen habe. Dass es sich bei der abzuändernden Entscheidung um ein Anerkenntnisurteil handele, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Anerkenntnisurteil schaffe ebenso wie ein kontradiktorisches Urteil Bindungswirkung für ein Abän-derungsverfahren. Die Begründung der Abänderungsklage hänge davon ab, dass eine abweichende Entwicklung von der zum [X.]punkt des [X.] bestehenden objektiven Sachlage eingetreten sei. Objektiv betrachtet hätten zur [X.] des Anerkenntnisses medizinisch beachtliche Gesundheitsbe-einträchtigungen des [X.] bestanden. Er habe indessen nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass seitdem eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das eingeholte [X.] - 5 - achten gelange vielmehr zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Kläger sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht berechtigt gewesen, seine [X.] auf eine leichtere Arbeit als die im März 1999 fiktiv unterstellte zu richten. Das habe zur Folge, dass er sich an dem ihm zugerechneten fiktiven Einkommen, das dem Anerkenntnisurteil zugrunde liege, festhalten lassen müsse. Ausgehend von dem Tenor dieses Urteils müsse damals ein als erziel-bar unterstelltes Einkommen von 2.002 [X.] (1.024 •) berücksichtigt worden sein, nämlich ein Selbstbehalt von 1.350 [X.] zuzüglich Regelbetrag der 3. Altersstufe für zwei Kinder von jeweils 451 [X.] abzüglich jeweils hälftiges Kindergeld von 125 [X.]. Die vorgetragenen Erwerbsbemühungen des [X.] gäben keinen Anlass, von dieser Einkommensfiktion abzuweichen. Seine [X.], eine neue Beschäftigung zu finden, seien bereits von der Anzahl der Bewerbungen her unzureichend. Im Übrigen handele es sich überwiegend um Bewerbungen, denen ersichtlich keine Stellenausschreibung zugrunde ge-legen habe. Mit Rücksicht auf diese Obliegenheitsverletzung sei weiterhin von dem früher angenommenen Einkommen auszugehen. Unter Berücksichtigung der seit Erlass des [X.] erfolgten Änderungen der [X.] der Kläger deshalb den ausgeurteilten Unterhalt. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand. 10 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abänderungsklage allerdings für zulässig gehalten. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die klagende Partei Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihr Vorliegen unterstellt - eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ergibt, die für die Höhe oder Dauer der ausgeurteilten Unterhaltsleistung maßgebend waren. 11 - 6 - Der Kläger hat - gestützt auf seinen angeblich verschlechterten Gesund-heitszustand und die deshalb nicht mehr bestehende Vermittelbarkeit in seinem erlernten Beruf - Umstände geltend gemacht, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - eine wesentliche Veränderung der für die Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt maßgeblichen Verhältnisse ergibt. Denn angesichts seines niedrigen Ausbildungsstandes ist es ihm seinem weiteren Vortrag zufolge nicht möglich, eine andere Erwerbstätigkeit zu finden. Die von ihm bezogene Arbeits-losenunterstützung erreicht indessen den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht. Damit hat der Kläger auch ohne Darlegung weiterer Umstände hinrei-chend geltend gemacht, dass die nachgesuchte Abänderung geboten ist. 12 3. Die Abänderungsklage ist begründet, wenn sich das Klagevorbringen als zutreffend erweist, im vorliegenden Fall also, wenn sich eine Veränderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des [X.] ergibt. 13 a) An dem Erfordernis einer Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse ist ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der abzuändernden Entschei-dung nicht um ein kontradiktorisches Urteil mit entsprechenden Tatsachenfest-stellungen, sondern um ein Anerkenntnisurteil handelt, festzuhalten. Denn auch die materielle Rechtskraft eines [X.] führt grundsätzlich zur Bin-dungswirkung und erlaubt deshalb weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurtei-lung derjenigen Verhältnisse, die bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit eine Bewertung erfahren haben ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO [X.]. 81; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.]. 7292; [X.] FamRZ 1992, 1201 und FamRZ 1997, 890; [X.] FamRZ 1994, 637, 638; [X.] NJW-RR 1987, 834; [X.] FamRZ 1981, 587, 588; vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - [X.] ZR 292/99 - [X.], 88, 90; einschränkend - jedenfalls bei 14 - 7 - Feststellbarkeit der [X.] zugrunde gelegten Lebensverhältnisse - [X.] FamRZ 2001, 556; a.A. [X.] FamRZ 1986, 702, 703; Hk-ZPO/[X.] 2. Aufl., § 323 [X.]. 57; [X.], 343, 347). Insofern ist die Rechtslage ähnlich zu beurteilen wie bei einem [X.], bei dem die Bindungswirkung nicht zweifelhaft sein kann. Für das ebenfalls regelmäßig (Ausnahme: § 313 b Abs. 3 ZPO) einer richterlichen Tatsachenfest-stellung entbehrende Anerkenntnisurteil muss das erst recht gelten, da es nicht auf einer (passiven) Säumnis des Unterhaltsschuldners, sondern auf dessen aktivem Mitwirken beruht. Deshalb besteht kein Anlass, diesen hinsichtlich der Abänderbarkeit eines [X.] besser zu stellen als bei einem Ver-säumnisurteil. Würde man dies anders sehen, könnte der Unterhaltsschuldner bei für ihn absehbarem ungünstigen Prozessverlauf den [X.] aner-kennen und sich dadurch eine freie Abänderbarkeit offen halten. b) Es stellt sich allerdings die Frage, auf welche Verhältnisse es für die Beurteilung einer Veränderung ankommt. Diese können im Fall eines Aner-kenntnisurteils nicht ohne weiteres dem Klagevorbringen entnommen werden, denn die Erwägungen, die den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkenntnis [X.] haben, können hiervon abweichen. Er hat sich letztlich nur dem geltend gemachten Anspruch gebeugt, woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, dass er auch der Beurteilung der zur Begründung vorgetragenen Tatsa-chen folgt. Welche Beweggründe den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkennt-nis veranlasst haben, wird häufig nicht ersichtlich sein. Wenn es für die Frage, ob eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vorliegt, gleichwohl hierauf ankäme, könnte der Unterhaltsschuldner unschwer mit einem Abänderungsbe-gehren durchdringen, ohne dass der Unterhaltsgläubiger dem Erhebliches ent-gegenhalten könnte. Deshalb können nur die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände dafür maßgebend sein, ob sich nachträglich eine Veränderung ergeben hat (ebenso [X.]/[X.]/[X.] aaO 15 - 8 - § 323 ZPO [X.]. 64; [X.] Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht [X.]. 65; [X.]/[X.] aaO [X.]. 7292; a.[X.] Die Abänderung von [X.] 3. Aufl. [X.]. 270 und [X.], 6, 8, der die vom Unterhaltsschuldner - subjektiv - zugrunde gelegten Verhältnisse für maßgebend hält). Lässt sich die Berechnung des titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des [X.] an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen (so für einen Vergleich Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - [X.] ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1142). c) Eine Veränderung der objektiven Sachlage hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des [X.] nicht festgestellt. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass er eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen habe. Es hat daraus gefolgert, dass der Kläger, der auch hinreichende Erwerbsbemühungen nicht dargetan habe, sich an dem Einkommen festhalten lassen müsse, das dem Anerkenntnisurteil zugrunde liege. Dieses Einkommen hat das Berufungsgericht unter Berücksich-tigung des zur [X.] des Anerkenntnisses nach den [X.] maßgeblichen Selbstbehalts von 1.350 [X.], des nach dem Aner-kenntnis zu zahlenden 100 %igen Regelbetrages der dritten Altersstufe (451 [X.]) für die beiden Kinder und unter Berücksichtigung des jeweils hälftigen Kindergeldes (125 [X.]) mit 2.002 [X.] (1.024 •) ermittelt. Das begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dabei zwar verkannt, dass der Kläger im [X.]punkt des Anerkenntnisses nur Kindesunter-halt entsprechend der zweiten Altersstufe (380 [X.]) schuldete, da die Beklagten seinerzeit erst zehn bzw. neun Jahre alt waren, und auch nur in diesem Umfang der Unterhaltsanspruch anerkannt worden ist. Das beschwert die Beklagten indessen nicht. 16 - 9 - d) Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, [X.] nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger kön-ne inzwischen ein höheres Einkommen, nämlich 1.400 • netto monatlich, erzie-len, wenn er entsprechend seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit einer [X.] nachginge. Dieser Vortrag ist nicht "ins Blaue hinein" erfolgt. Er kann sich vielmehr darauf stützen, dass das Lohnniveau seit dem [X.] allgemein gestiegen ist, was auch in den angehobenen [X.] und Selbstbehaltsbeträgen der [X.] zum Ausdruck kommt, und dass der Kläger nach [X.] verzogen ist und dort generell günstigere [X.] bestehen dürften. Ein Anstieg des Nettoeinkommens kann im Übrigen auch mit einer möglicherweise gesunkenen steuerlichen Belastung verbunden sein. Das Berufungsgericht hätte deshalb den [X.] nicht überge-hen, sondern in die Beurteilung einbeziehen müssen, inwieweit die geänderten [X.] eine Abänderung des Anerkenntnisses auch unter Berück-sichtigung eines ggf. mit einem höheren Betrag anzusetzenden fiktiven [X.] zu rechtfertigen vermögen. Diese Notwendigkeit entfiel - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht deshalb, weil die Beklagten keine Abänderungswiderklage erhoben haben. Einer solchen bedurfte es nicht, solange das Bestreben der Beklagten allein darin bestand, den vorhandenen Unterhaltstitel der Höhe nach zu verteidigen. 17 4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es das der Abänderungsklage teilweise stattgebende Urteil des Amtsgerichts 18 - 10 - aufrechterhält. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen, das Feststellungen zu dem vom Kläger erzielbaren Einkommen [X.] haben wird. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.05.2003 - 2 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2004 - 10 UF 144/03 -

Meta

XII ZR 251/04

04.07.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XII ZR 251/04 (REWIS RS 2007, 3079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3079

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