Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. XII ZR 114/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4848

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 23. Februar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; [X.] §§ 286 ff., 304 ff. Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
[X.], Urteil vom 23. Februar 2005 - [X.]/03 - [X.]

AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem den Parteien Schriftsätze bis zum 2. Februar 2005 nachgelassen waren, am 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 24. April 2003 wird auf Ko-sten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten um Abänderung der Unterhaltspflicht des Beklagten für seinen minderjährigen [X.]. Der am 23. Mai 1990 geborene Kläger und sein am 3. Januar 1987 [X.] Bruder sind Kinder des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe. Nach der Ehescheidung verkauften die Eltern des [X.] ihr im [X.]. Weil der Kaufpreis nicht ausreichte, um das zur Finanzie-rung aufgenommene Darlehen vollständig zu tilgen, übernahm jeder geschie-dene Ehegatte die Hälfte des restlichen Darlehens von rund 50.000 DM. Der Beklagte zahlt auf seinen Anteil monatliche Raten in Höhe von 375 DM und wird das Darlehen voraussichtlich gegen Ende 2006 getilgt haben. - 3 - Mit rechtskräftigem Urteil des [X.] vom 8. August 2001 wurde der Beklagte verurteilt, ab Juli 2001 monatlichen Kindesunterhalt an den Kläger in Höhe von 244,20 DM und an dessen Bruder in Höhe von 288,80 DM zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht von einem bereinigten Ein-kommen des allein barunterhaltspflichtigen Beklagten in Höhe von 2.548 DM aus und setzte davon die Kreditraten in Höhe von 375 DM sowie einen notwen-digen Selbstbehalt in Höhe von 1.640 DM ab. Wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten errechnete das Amtsgericht auf der Grundla-ge des [X.] des [X.] und seines älteren [X.] die ausgeur-teilten Unterhaltsansprüche im Wege einer Mangelfallverteilung. Eine Verpflich-tung des Beklagten zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz lehnte das [X.] seinerzeit ab. Nach Vollendung des 12. Lebensjahres begehrt der Kläger nunmehr eine Erhöhung des Unterhalts auf den Regelbetrag der dritten Altersstufe der Düs-seldorfer Tabelle. Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung des [X.] Urteils verurteilt, an den Kläger für die [X.] ab Januar 2003 monatlichen [X.] in Höhe von 222,50 • zu zahlen. Dabei ist es von einem unterhaltsrele-vanten Einkommen in Höhe von 1.285 • ausgegangen, von dem es einen not-wendigen Selbstbehalt in Höhe von 840 • abgesetzt hat. Die vom Beklagten gezahlten Kreditraten in Höhe von 191,73 • (= 375 DM) hat es hingegen nicht mehr abgesetzt. Das verteilungsfähige Einkommen in Höhe von 445 • hat es hälftig auf den Kläger und seinen bis Januar 2005 ebenfalls noch [X.] aufgeteilt. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelasse-ne - Revision des Beklagten. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.
[X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1216 ver-öffentlicht ist, hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, unter wel-chen Voraussetzungen bei verschärfter Unterhaltspflicht eine Obliegenheit des mit Drittschulden belasteten Unterhaltspflichtigen besteht, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit ein Insolvenzverfahren anzustrengen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für die Bemessung des laufenden Unterhalts seien die Darlehensraten des Beklagten nicht zu berücksichtigen, weil er verpflichtet sei, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Denn der Beklagte schulde Kindesunterhalt für den minderjährigen Kläger und damit alle zumutba-ren Anstrengungen zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit. Dem Beklagten drohe die Zahlungsunfähigkeit, weil er selbst die rechtskräftig titulierte Unter-haltspflicht nicht vollständig erfüllt habe, deswegen die eidesstattliche Versiche-rung abgegeben habe und wegen deren wahrheitswidriger Abgabe sogar straf-rechtlich habe belangt werden müssen. Hindernisse für eine künftige Rest-schuldbefreiung seien nicht ersichtlich. Die zu erwartenden Kosten des Insol-venzverfah[X.] stünden dieser Verpflichtung des Beklagten nicht entgegen, weil sie nach § 4 a [X.] bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden könnten und auch später nur nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen der Prozeßkostenhilfe zurückgefordert würden. Die "[X.]" gemäß § 287 [X.] dauere nur wenig länger als die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem minderjährigen Kläger. Nach Einleitung eines - 5 - Insolvenzverfah[X.] sei der Beklagte zwar für längere [X.] in seiner wirtschaftli-chen Bewegungsfreiheit gebunden, ihm werde allerdings die Tilgung des [X.] im Umfang von rund 6.000 • erspart, was ihn in die Lage versetze, der laufenden Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern in deut-lich erweitertem Umfang nachzukommen. Die Einleitung eines Insolvenzverfah-[X.] sei dem Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Kreditwürdigkeit und des [X.] zumutbar, weil er bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und die Insolvenz daneben nicht mehr ins Gewicht falle. Zwar verliere ein [X.] mit der Eröffnung des Insolvenzverfah[X.] für rückständige Unterhaltsforderungen das Pfändungsprivileg des § 850 d ZPO. Auch dieses stehe der Verpflichtung zur Durchführung des Insolvenzverfah[X.] nicht entgegen, wenn davon alle [X.] in gleichem Maße betrof-fen seien und sie die Durchführung des Insolvenzverfah[X.] von dem [X.] verlangten. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. I[X.] 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Abände-rungsklage ausgegangen, weil der Kläger sein Abänderungsverlangen auf die allgemeine Änderung der [X.] der [X.] Tabelle und auch auf das Erreichen deren dritter Altersstufe mit Vollendung des 12. Lebensjahres stützt. a) Schon die Erhöhung des [X.] durch Wechsel in eine an-dere Altersstufe der [X.] Tabelle kann eine Abänderung im Sinne des - 6 - § 323 Abs. 2 ZPO rechtfertigen (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 [X.]. 159, 160 a; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Auflage [X.]. 2406). Gleiches gilt für die [X.] der Unterhaltsbeträge nach der [X.] Tabelle, die der zweijährigen Änderung der [X.] gemäß § 1612 a Abs. 4 BGB in Verbindung mit §§ 1 und 2 der [X.] folgen. Zwar bilden [X.] als richterliche Entscheidungshilfen selbst keine tatsächlichen Umstände, so daß eine Neufestsetzung der in diesen Tabellen festgelegten [X.] für sich allein genommen noch keine Abänderungsklage nach § 323 ZPO rechtfer-tigen kann. Die Änderung der [X.] und damit der Werte der [X.] trägt allerdings dem Umstand Rechnung, daß sich die wirtschaft-lichen Verhältnisse sowohl auf seiten des Bedürftigen als auch auf seiten des Verpflichteten infolge Änderung der Lebenshaltungskosten und der [X.] seit der letzten Festsetzung dieser Sätze gewandelt haben, und ist damit zugleich Ausdruck der Veränderung dieser tatsächlichen [X.]. In dem Vorbringen einer Partei, die ihr Abänderungsverlangen auf eine Änderung der [X.] der [X.] Tabelle stützt, ist daher regelmä-ßig auch die Behauptung zu sehen, daß sich die Einkommen und/oder die [X.] seit der vorausgegangenen Fassung dieser Tabelle [X.] in einem Maße verändert hätten, wie dies der Änderung der [X.] entspreche ([X.]surteil vom 23. November 1994 - [X.] ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 222). b) Der Kläger ist im Abänderungsverfahren auch nicht mit seinem Ver-langen nach Einleitung eines Insolvenzverfah[X.] über das Vermögen des [X.] präkludiert. Zwar hat das Amtsgericht die [X.] des Beklagten in dem abzuändernden Urteil noch berücksichtigt und ihn nicht auf die Durchführung eines Insolvenzverfah[X.] verwiesen. Insoweit stützt sich die Entscheidung aber nicht auf früher vorhandene Tatsachen, deren [X.] 7 - gung § 323 Abs. 2 ZPO entgegen stünde, sondern auf eine geänderte Rechtsauffassung, die nach der Rechtsprechung des [X.]s auch im Abände-rungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]surteil vom 5. Februar 2003 - [X.] ZR 29/00 - [X.], 848, 851 f.). II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält auch im übrigen den An-griffen der Revision stand. 1. Der Beklagte ist wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegen-über dem minderjährigen Kläger (§ 1603 Abs. 2 BGB) gehalten, alle zumutba-ren Möglichkeiten auszunutzen, um dessen Unterhaltsbedarf sicherzustellen. Dazu zählt grundsätzlich auch die Einleitung eines Insolvenzverfah[X.], um den laufenden Unterhaltsverpflichtungen Vorrang vor den [X.] zu verschaffen. a) Zwar schränkt schon eine gerichtlich angeordnete Unterhaltsleistung den Unterhaltspflichtigen in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Hand-lungsfreiheit ein. Dieses ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, nur insoweit zulässig, als es mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang steht. Der ausgeurteilte Unterhalt darf deswegen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen. Wird bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs hingegen die Grenze des Zumut-baren überschritten, ist die damit verbundene Beschränkung der finanziellen Dispositionsfreiheit des Verpflichteten nicht mehr Bestandteil der verfassungs-mäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen ([X.] 57, 361, 381; [X.] FamRZ 2001, 1685). Eine [X.] 8 - gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist die Vor-schrift des § 1603 Abs. 1 BGB, nach der nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Be-rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefähr-dung seines eigenen angemessenen Unterhalts anderen Personen Unterhalt zu gewähren. Dieser Grundsatz ist allerdings insoweit eingeschränkt, als Eltern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten (und denen gleichgestellten) Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Grundvorausset-zung auch dieses Unterhaltsanspruchs bleibt allerdings die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Gerichte haben deswegen im Einzelfall zu [X.], ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser - unbeschadet der Zulässigkeit der Zurechnung fiktiven Einkommens - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen über-steigt ([X.] FamRZ 2001, 1685). Auf dieser Grundlage hat der [X.] bei gesteigerter Unterhaltspflicht ge-genüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB in ständiger Recht-sprechung stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar ge-halten ([X.]surteile vom 18. Oktober 2000 - [X.] ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 zu Überstunden und Nebenerwerb, vom 17. März 1999 - [X.] ZR 139/97 - FamRZ 1999, 843, 844 zur Umschulung zu einem besser dotierten Beruf, vom 15. Dezember 1993 - [X.] ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372, 374 zur Arbeitsplatz-suche und zum Rechtsbehelf gegen eine offensichtlich unbegründete Kündi-gung und vom 9. Juli 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 1113, 1114 zur [X.] eines Orts- und [X.]). b) Allerdings hat es der [X.] bislang stets abgelehnt, den Ansprüchen Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkei-ten des Unterhaltspflichtigen einzuräumen ([X.]surteil vom 9. Mai 1984 - 9 - - [X.] - FamRZ 1984, 657, 658 f.). Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, durch seine [X.] immer tiefer in Schulden zu geraten ([X.] FamRZ 2001, 1685, 1686; 2002, 1397, 1399; vgl. auch [X.] [X.]surteil vom 7. Dezember 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 272 f.). Nachdem der Gesetzgeber mit den §§ 304 ff. [X.] die Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbe-freiung geschaffen hat, kann an dieser Rechtsprechung nicht mehr uneinge-schränkt festgehalten werden. Denn nun ist es dem Unterhaltsschuldner mög-lich, den ohne Berücksichtigung von Drittschulden bemessenen laufenden [X.] zu zahlen und nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insol-venzverfah[X.] Befreiung von seinen Schulden zu erlangen (§§ 286 ff. [X.]). Aus den Vorschriften über die Insolvenzmasse (§§ 35 ff., 40 [X.]) und dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 und 2 [X.] folgt nämlich, daß dem Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfah[X.] der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens verbleibt (vgl. [X.]/[X.] aaO § 5 [X.]. 122 a ff.; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.]. 1327 ff.; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. [X.]. 113 b ff., 113 d; [X.] [X.], 1240, 1241; [X.] FamRZ 2001, 1509; OLG Celle [X.], 1116; kritisch [X.] 2004, 9, 12). [X.] können ab Eröffnung des Insol-venzverfah[X.] hingegen nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beige-trieben werden und erlöschen im Falle einer späteren Restschuldbefreiung (§ 287 [X.]; vgl. auch OLG Naumburg Z[X.] 2003, 1002 und [X.] FamRZ 2002, 31). Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist es dem [X.] jetzt zumutbar, den Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen [X.] Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten einzuräumen. Ob es ihm in [X.] der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB obliegt, Ver-braucherinsolvenz zu beantragen, kann sich nur aus einer umfassenden Würdi-- 10 - gung aller vom Unterhaltsschuldner darzulegenden Umstände, zu denen auch die eigenen und die Interessen der [X.] zählen, ergeben. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht zunächst die Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz mit [X.] bejaht. Nach §§ 16 ff. [X.] setzt die Eröffnung des Insolvenzverfah[X.] einen Eröffnungs-grund voraus, der in einer Zahlungsunfähigkeit, einer drohenden Zahlungsunfä-higkeit oder einer Überschuldung liegen kann. Im Falle einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit muß der allein antragsberechtigte Schuldner (§ 18 Abs. 1 [X.]) eine längerfristige Liquiditätslücke belegen und dazu einerseits seine Verbindlichkeiten und andererseits sein Vermögen und seine Einkünfte in den nächsten ein bis zwei Jahren darlegen (vgl. Kirchhof in [X.]. § 18 [X.] [X.]. 8 f.). Hier ist nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hingegen nicht nur eine drohende, son-dern bereits eine endgültige Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 [X.] einge-treten. Der Beklagte schuldet dem Kläger und dessen Bruder nach dem rechts-kräftigen Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 8. August 2001 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 272,52 • (= 533 DM). Davon konnten in der Vergangenheit lediglich 116 • monatlich gepfändet werden (§§ 850 a ff., 850 d ZPO). Wegen der noch ausstehenden Unterhaltsschulden hat der Beklagte inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgegeben (§§ 899 ff. ZPO). Er ist somit nicht in der Lage, seine fälligen Unterhaltspflichten zu erfüllen, was für eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausreicht (vgl. [X.]/[X.] Unterhalt und Verbraucherinsolvenz [X.]. 130; a.A. noch [X.] FamRZ 2002, 982, das seine gegenteilige Rechtsprechung in dem Berufungsurteil aber ausdrücklich aufgegeben hat). Nach dem Vortrag der Parteien sind gegenwärtig auch keine durchgrei-fenden Gründe gegen eine spätere Restschuldbefreiung nach Maßgabe der - 11 - §§ 286 ff. [X.] ersichtlich. Über eine Versagung der Restschuldbefreiung wird letztlich erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren ent-schieden (vgl. [X.] Z[X.] 2004, 647, 649 f.). Für die Stundung der Verfah-[X.]kosten verlangt § 4 a [X.] deswegen zunächst nur eine summarische Prü-fung, ob Versagungsgründe der beantragten Restschuldbefreiung entgegenste-hen ([X.] Beschluß vom 16. Dezember 2004 - [X.] - zur Veröffentli-chung vorgesehen). Nichts anderes kann für die Obliegenheit zur Durchführung der Verbraucherinsolvenz gelten. Solche durchgreifenden Gründe, die gegen eine Restschuldbefreiung sprechen könnten, ergeben sich aus den Feststellun-gen des angefochtenen Urteils nicht. 3. Erscheint danach ein Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig und ge-eignet, den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen gleichgestellter Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, trifft den Unterhaltsschuldner eine Oblie-genheit zur Einleitung dieses Verfah[X.], wenn er nicht Umstände vorträgt, die eine Antragspflicht im konkreten Einzelfall als unzumutbar darstellen (so auch [X.], 441; [X.] [X.], 1028; [X.], 656; a.A. OLG Naumburg [X.], 1215; OLG Düs-seldorf OLGR 2003, 30). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorge-tragen noch ersichtlich. a) Durch die Einleitung des Insolvenzverfah[X.] wird der Beklagte als Unterhaltsschuldner zwar mit weiteren Kosten belastet. Nachdem der Bundes-gerichtshof die Beschränkung auf die regelmäßige Mindestvergütung in [X.] Insolvenzverfahren für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 941 = [X.] 157, 282 und - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 551), ist insoweit mit Kosten zu rechnen, die sich auf ca. 3.000 • belaufen können (zur Vergütung des Insolvenzverwalters vgl. auch - 12 - [X.] Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - [X.] 589/02 - [X.], 1783, vom 23. Juli 2004 - [X.] 257/03 - [X.], 1842 und vom 16. Dezember 2004 - [X.] 301/03 - [X.], 243 f.). Wegen dieser zusätzlichen Kosten kann dem Schuldner trotz seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch [X.] Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil § 4 a [X.] eine Stundung der Ko-sten des Insolvenzverfah[X.] vorsieht. Allerdings ist der Schuldner nach [X.] des Insolvenzverfah[X.] und Erteilung der Restschuldbefreiung nur im Rahmen des § 115 Abs. 1 und 2 ZPO zur Rückzahlung dieser Kosten verpflich-tet (§ 4 b [X.]). Die durch das Verbraucherinsolvenzverfahren entstehenden Kosten belasten den Unterhaltsschuldner deswegen nicht unangemessen und sind für sich allein genommen noch nicht geeignet, das Verfahren für den [X.]sschuldner als unzumutbar darzustellen. b) Durch die Bestellung eines Treuhänders im Insolvenzverfahren gemäß §§ 313 Abs. 1, 292 [X.] wird der Unterhaltsschuldner in seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht unerheblich eingeschränkt (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 131 ff.). Wie gegenüber einem Insolvenzverwalter bestehen nach §§ 97 f. [X.] auch gegenüber dem Treuhänder weitgehende Auskunfts- und Mitwir-kungspflichten (vgl. auch § 305 Abs. 1 und 2 [X.]). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfah[X.] geht insbesondere das Recht des Schuldners, das zur [X.] gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter bzw. den Treuhänder über (§§ 21 Abs. 2, 80 bis 82, 313 Abs. 1 [X.]). Die begehrte Restschuldbefreiung setzt nach § 287 Abs. 2 [X.] voraus, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus ei-nem Dienstverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfah[X.] an den Treuhänder abtritt. Diese besonderen Bindungen des Schuldners schränken ihn während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode gemäß §§ 287 Abs. 2, 292 Abs. 1 [X.] (vgl. Art. 107 EG[X.]) und zusätzlich während des ca. sechsmonatigen vorbereitenden Verfah[X.] durch die Beratungsstelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) - 13 - ein. Gleichwohl überwiegen die Belastungen, die ein Insolvenzverfahren zwangsläufig für den Unterhaltsschuldner mit sich bringt, die Interessen seiner minderjährigen Kinder auf möglichst ungeschmälerte Unterhaltszahlungen re-gelmäßig nicht. c) Betrachtet man im vorliegenden Fall die Dauer des Insolvenzverfah-[X.] im Vergleich zu derjenigen der voraussichtlichen Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber dem noch bis Mai 2008 minderjährigen Kläger, ergibt sich keine für ihn unzumutbar lange Bindung. Hätte der Beklagte, wie ihm von den Vorinstanzen angesonnen wurde, am 1. Januar 2003 ein Verbraucherinsol-venzverfahren zur Eröffnung gebracht, wäre dieses Ende 2008 und somit nur wenige Monate nach Erreichen der Volljährigkeit des [X.] beendet gewe-sen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des Beklagten dauert nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB sogar über die Volljährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des unterhaltsbedürftigen Kindes fort, wenn es noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung be-findet. Auch im Vergleich zu der Laufzeit des vom Beklagten geschuldeten [X.] ergibt sich hier keine unzumutbar lange Bindungsfrist für den Beklagten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts müßte der Beklagte die geschuldeten Darlehensraten mindestens noch bis Ende 2006 zahlen, was seine Leistungsfähigkeit einschränken würde, bis der Kläger fast 17 Jahre alt und der gesteigerten Unterhaltsberechtigung als-bald entwachsen ist. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, seinen Unter-haltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Schulden zu verschaffen. d) Mit der Einleitung des Insolvenzverfah[X.] sind zwar auch erhebliche Einschnitte in die Rechte anderer Gläubiger verbunden. Insbesondere können einzelne Insolvenzgläubiger, auch die Träger öffentlicher Leistungen wegen der auf sie übergegangenen Ansprüche, während der Dauer des Insolvenzverfah-- 14 - [X.] weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des [X.] vollstrecken (§ 89 Abs. 1 [X.]). Vorbehaltlich vorrangiger Rechte auf Ab-sonderung (§§ 165 ff. [X.]) sind sie auf eine quotenmäßige Befriedigung durch die Insolvenzmasse verwiesen (§§ 187 ff. [X.]) und verlieren ihre Forderung im Fall der Restschuldbefreiung endgültig (§§ 286 ff. [X.]). Das aber ist Folge der vom Gesetzgeber geschaffenen Verbraucherinsolvenz, die deswegen grund-sätzlich nicht zu einer Unzumutbarkeit des Verfah[X.] für den Schuldner führen kann. Dem Beklagten wäre es auch ohne unterhaltsrechtliche Obliegenheit möglich, sich durch einen eigenen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfah-[X.] der bereits aufgelaufenen [X.] zu entledigen. Allerdings zählen zu diesen Insolvenzforderungen auch die bei Eröffnung des Insolvenzverfah[X.] schon fälligen [X.], weil auch diese ab Eröffnung der Verbraucherinsolvenz nicht mehr im Wege der [X.] durchgesetzt werden können (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 142 ff.). Neben dem Kläger erhalten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfah[X.] also auch sein inzwischen volljähriger Bruder und seine Mutter wegen des Voll-streckungsverbots nach § 89 [X.] [X.] allenfalls durch eine Verteilung im Insolvenzverfahren und auch nur insoweit, als der [X.] Einkünfte erzielt, die die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Erhöhungsbeträgen nach Satz 2 überstei-gen. Solche Einkünfte, die die Pfändungsgrenze nach § 850 c Abs. 1 ZPO von gegenwärtig 1.475 • bei einer laufenden Unterhaltspflicht gegenüber zwei [X.]n (930 • + 350 • + 195 •) übersteigen, erzielt der Beklagte aber nicht. [X.] begehrt der Kläger selbst, vertreten durch seine Mutter, die Einleitung des Insolvenzverfah[X.], um somit wenigstens seinen laufenden Unterhalt zu si-chern. Umstände, die aus Sicht des ebenfalls unterhaltsberechtigten [X.] zur Unzumutbarkeit der Einleitung eines Insolvenzverfah[X.] führen könnten, sind vom Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - nicht festgestellt. - 15 - e) Die stets gebotene Abwägung der unmittelbaren Vorteile einer Einlei-tung des Insolvenzverfah[X.] mit dessen Nachteilen (vgl. insoweit [X.] [X.], 1240, 1244) führt hier zu einer Obliegenheit des Beklagten zur Durchführung der Verbraucherinsolvenz. Denn gegenwärtig sind von dem er-zielten Arbeitseinkommen des Beklagten nur sehr geringe monatliche Beträge pfändbar, die noch nicht einmal den ursprünglich titulierten Unterhalt des [X.] decken. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.], nach der der einem Unterhaltsschuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verbleibende notwendige eigene Unter-halt dem notwendigen Lebensbedarf im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bun-dessozialhilfegesetzes (jetzt SGB [X.] Kapitel 3 und 11) entspricht ([X.] Be-schluß vom 18. Juli 2003 - [X.] 151/03 - [X.], 1466 = [X.] 156, 30; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 850d [X.]. 7), ergibt sich mit Einleitung des Insol-venzverfah[X.] neben der erhöhten Unterhaltspflicht auch eine ungeschmälerte Vollstreckbarkeit. Denn [X.] können fortan wegen des Verbots der [X.] für andere Gläubiger hinsichtlich ihrer laufenden Unterhaltsansprüche auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigren-zen des § 850c ZPO und dem dem Schuldner zu belassenden Unterhalt i.S. von § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO zugreifen (OLG Celle [X.], 1116). [X.] der Kläger gegenwärtig monatlich nur 58 • (116 • : 2) [X.] kann, was für die [X.] von Januar 2003 bis Mai 2008 insgesamt 3.770 • ausmacht, wäre ab Einleitung des Insolvenzverfah[X.] jedenfalls der vom Berufungsgericht für die [X.] ab Januar 2003 zugesprochene monatliche Unterhalt in Höhe von 222,50 • beitreibbar. Die Differenz beläuft sich mithin auf 164,50 • (222,50 • - 58 •) monatlich, was selbst bei einer Unterhaltspflicht von nur noch ca. drei Jahren zu einem Mehrbetrag in Höhe von 5.922 • (164,50 • x 36) führt. - 16 - Insgesamt überwiegen deswegen die Vorteile für den nach § 1603 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigten Kläger die mit der Einleitung des Insolvenzverfah-[X.] notwendigerweise verbundenen Belastungen des Beklagten so erheblich, daß diesem wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht die Durchführung des In-solvenzverfah[X.] im Interesse seines minderjährigen Kindes zumutbar ist. Hahne [X.] [X.]

Wagenitz

Dose

Meta

XII ZR 114/03

23.02.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. XII ZR 114/03 (REWIS RS 2005, 4848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4848

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