Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. III ZR 304/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3319

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[X.] 304/99vom27. Januar 2000in dem [X.] [X.] hat am 27. Januar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Der Antrag des [X.], seine Beschwer aus dem [X.] 7. Zivilsenats des [X.] vom26. August 1999 - 7 U 60/99 - auf mehr als 60.000 [X.] fest-zusetzen, wird zurückgewiesen.Der Streitwert für den [X.] wird auf50.000 [X.] festgesetzt.GründeIn der Schlußverhandlung des Berufungsrechtszuges hatte der Klägerbeantragt:1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.203,14 [X.] nebst 4 v.H. Zinsen seitRechtshängigkeit (17. April 1998) zu zahlen;2.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn [X.] so zu stellen, als wenn er zum 1. November 1996 nach- 3 [X.] [X.] befördert worden wäre, und den bisher [X.] zu verzinsen.Dabei deckte der Zahlungsanspruch den Schadenszeitraum von derunterbliebenen Beförderung bis zur Rechtshängigkeit und der [X.] die Folgeschäden ab.Der [X.] hat keine Bedenken dagegen, zur Bewertung der durch dieAbweisung des [X.] begründeten Beschwer den [X.] des § 9 ZPO heranzuziehen: Die Beschwer ist daher nach dem3½fachen Jahreswert der Differenz zwischen der tatsächlichen Besoldung des[X.] nach Besoldungsgruppe [X.] und der erstrebten nach Besoldungs-gruppe [X.] zu berechnen. Dabei ist entgegen der Auffassung des [X.] da-von auszugehen, daß es sich bei dem Feststellungsantrag um ein einheitlichzu bewertendes Begehren handelt, dessen Bestandteile - Dienstbezüge einer-seits und Versorgungsbezüge andererseits - lediglich getrennt zu [X.]. Für die Anwendung des § 5 ZPO ist insoweit kein Raum. Für den Zeit-raum vom 1. Mai 1998 (dem Stichzeitpunkt für den Beginn des [X.]) bis zum 31. Dezember 1999 (dem Eintritt des [X.] in den Ruhe-stand) ergibt sich nach den eigenen Berechnungen des [X.] ein Betrag von19.757,50 [X.]. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 987,87 [X.]. Beider für den Kläger günstigsten Berechnungsweise, nämlich dann, wenn [X.] unberücksichtigt bleibt, daß er zum 1. Januar 2000 in den [X.] ist und ein entsprechend geringeres Einkommen erzielt, macht der3½fache Jahreswert dieser Differenzbeträge mithin insgesamt 41.490,75 [X.]aus. Hiervon ist ein Abschlag von 20 v.H. für das Feststellungsbegehren zumachen. Dies gilt - entgegen der Auffassung des [X.] - auch dann, wenn,- 4 -wie hier, damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsaus-spruch beugt; denn auch dann muß die weniger weittragende, weil in [X.] nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils ge-genüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlagsfinden. Dieser Grundsatz gilt auch für eine positive Feststellungsklage [X.] des § 9 ZPO ([X.], Beschluß vom 15. Januar 1997 - [X.] =NJW 1997, 1241 [X.].[X.]). Danach verbleibt für das Feststellungsbegeh-ren eine Beschwer von 33.192,60 [X.]. Die aus den abgewiesenen Anträgenauf Zahlung und Feststellung resultierende Gesamtbeschwer überschreitetmithin die Grenze von 60.000 [X.] nicht.[X.][X.][X.]DörrGalke

Meta

III ZR 304/99

27.01.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. III ZR 304/99 (REWIS RS 2000, 3319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3319

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