Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. VI ZR 283/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3224

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[X.] ZR 283/99vom8. Februar 2000in dem [X.]:nein[X.]Z: neinZPO § 546 Abs. 2Bei einem Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer in der Revisionsinstanz habensolche neuen Tatsachen außer Betracht zu bleiben, die erst nach der letzten münd-lichen Verhandlung des Berufungsgerichts zu einer Wertänderung geführt haben.[X.], [X.]uß vom 8. Februar 2000 - [X.] - [X.] in [X.] Konstanz- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2000 durch [X.] und [X.] Lepa, [X.], Dr. Grei-ner und [X.]:Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschlußvom 9. November 1999 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] die Berufung des [X.] hat das [X.] in [X.] klagabweisenden Urteils des [X.] festgestellt, daß der Beklagteverpflichtet sei, dem Kläger die ihm durch den Verkehrsunfall vom 27. Februar1988 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichti-gung einer hälftigen Mithaftung des [X.] zu ersetzen. Es hat den Streitwertauf 120.000 DM festgesetzt und im Urteil ausgesprochen, daß die Beschwerbeider Parteien 60.000 DM nicht übersteige. Gegen das Berufungsurteil hat [X.] Revision eingelegt. Seinen Antrag, den Wert der Beschwer auf [X.] übersteigenden Betrag festzusetzen, hat der Senat durch [X.] 9. November 1999 zurückgewiesen und den Streitwert für die [X.] auf 60.000 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte im Wegeder Gegenvorstellung unter Hinweis darauf, daß der Kläger inzwischen mit [X.] vom 21. November 1999 seine Ansprüche bei dem [X.] des Beklagten beziffert habe. Für die Schadensregulierung habe erauf der Grundlage eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von- 3 -125.000 DM und einen Einkommensausfall von monatlich 5.000 DM zur Erörte-rung gestellt.II.Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Das Vorbringen des Beklag-ten, mit dem er auf die zwischenzeitliche Bezifferung der Ansprüche durch [X.] verweist, rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer.Maßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letztenmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert ent-scheidet über die Zulässigkeit der Revision ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1977- II ZR 4/77 - [X.] 1978, 210; [X.]uß vom 25. April 1989 - [X.] -NJW 1989, 2755). Neue Tatsachen können deshalb für die Bewertung der [X.] nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für die Wertbemessung zudiesem Zeitpunkt relevant sind (z.B. beim Verkehrswert von Grundstücken odersonstigen Gegenständen: [X.], [X.]. vom 8. Juni 1983 - [X.] 1983, 1504; vom 9. März 1988 - [X.]; vom 27. Juni 1990- [X.]; vom 16. Februar 1994 - [X.] und vom 19. Januar 1995- IV ZR 182/94 - jeweils [X.]R ZPO § 546 Abs. 2 "Neue Tatsachen" Nr. 1 bis4). Das ist beim Feststellungsbegehren einer Schadensersatzklage das [X.], das der Kläger dem [X.] als Grundlage der festzustel-lenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der [X.] gemäß §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zubleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlaß des [X.] zu einer Wertveränderung [X.] 4 -Hier hatte der Kläger, der bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitt,schon in der Klageschrift vorgetragen, die [X.] lasse eine dau-ernde Arbeitsunfähigkeit erwarten, sein Betrieb habe wegen des [X.] stillgelegt werden müssen; für ihn gehe es um eine Existenzfrage.Weitere Ausführungen sind in beiden Tatsacheninstanzen zum Schadensum-fang nicht gemacht worden. Die so beschriebenen Schadensfolgen hat [X.] selbst in der Klage mit 150.000 DM bewertet; davon hat er für das Fest-stellungsbegehren einen Abschlag von 20% vorgenommen und den [X.] die Feststellungsklage demgemäß mit 120.000 DM angegeben. Auf dieserGrundlage haben die beiden Vorinstanzen den Streitwert jeweils auf [X.] festgesetzt, ohne daß die Parteien dagegen Einwendungen erhobenhätten. Keine der Parteien hat insbesondere geltend gemacht, daß der Scha-den in Wahrheit höher zu veranschlagen sei. Der vom Kläger gegenüber [X.] nunmehr behauptete Schadensumfang, der im übrigen nichtglaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien keinen Niederschlaggefunden und war deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand [X.] 5 -Das hat zur Folge, daß die nunmehrige Bezifferung des Schadens durchden Kläger bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigtwerden kann und die Gegenvorstellung deshalb zurückzuweisen ist.[X.][X.] [X.] Dr. Greiner Wellner

Meta

VI ZR 283/99

08.02.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. VI ZR 283/99 (REWIS RS 2000, 3224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3224

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