Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. XI ZR 67/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1345

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[X.]in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Bungeroth, Dr. [X.], [X.] die Richterin [X.] 1. Oktober 2002beschlossen:Auf Antrag des [X.] wird der Wert seiner Beschwerdurch das Urteil des [X.] amMain vom 15. Januar 2002 auf mehr als 60.000 DM(= 30.677,51 Gründe:[X.] Kläger nimmt die beklagte Bank wegen angeblicher Verletzungvon Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer zu finanzierendenBeteiligung an einem Immobilienfonds auf Zahlung von [X.] Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung [X.]. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß keine weiterenZahlungen aufgrund des Darlehensvertrages geschuldet werden.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Freigabe [X.] sowie zur Zahlung von Schadensersatz inHöhe von 6.518,45 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage im übri-- 3 -gen abgewiesen. Während die Berufung des [X.] keinen Erfolg hatte,wurde das Urteil des [X.]s auf die Anschlußberufung der [X.] dahingehend abgeändert, daß die Kapitallebensversicherung nurZug um Zug freizugeben ist gegen Abschluß eines Darlehensvertragesüber 46.200 DM zu marktüblichen Bedingungen.Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Klägerohne Begründung mit 59.881,55 DM festgesetzt.Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt [X.], den Wert seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigen-den Betrag festzusetzen.I[X.] Antrag des [X.] auf höhere Festsetzung seiner Beschwerist nach § 546 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig und begründet.Der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils belastet [X.] materiell, worauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzu-stellen ist (vgl. etwa [X.], Beschluß vom 23. September 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 444), mit mehr als 60.000 [X.] ist der Kläger in Höhe von 13.682,35 DM beschwert, weiler in der Berufungsinstanz weiteren Schadensersatz wegen angeblicherAufklärungspflichtverletzung verlangt hatte und das Rechtsmittel in vollerHöhe zurückgewiesen worden ist. Ferner hat das Berufungsgericht den- 4 -erfolglos auf Feststellung des Nichtbestehens weiterer Zahlungsver-pflichtungen gerichteten Antrag zu 2) offenbar in Anlehnung an den [X.] mit 46.200 DM bewertet.Dagegen hat das Berufungsgericht den ursprünglichen Klagean-trag zu 2) - Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Kapitallebensversi-cherung - bei der Bemessung der Beschwer des [X.] nicht berück-sichtigt, obwohl es auf die Anschlußberufung der Beklagten erkannt hat,daß die Lebensversicherung von der Beklagten nur Zug um Zug gegenAbschluß eines Darlehensvertrages über 46.200 DM zu marktüblichenBedingungen herauszugeben ist. Aufgrund dieser Abänderung des land-gerichtlichen Urteils ist die Beschwer des [X.] unter [X.] Interesses an der Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung fest-zusetzen.Betrifft der Streit der [X.] - wie hier - nur die [X.], die den [X.] nicht übersteigt, so ist deren wirtschaftli-cher Wert maßgebend (vgl. [X.], Beschluß vom 16. Dezember 1998- XII ZB 105/97, NJW 1999, 723). Es kann im konkreten Einzelfall dervolle Wert der Klageforderung sein (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 1995- VIII ZR 1/95, NJW-RR 1995, 1340). Auch hier unterliegt es keinem- 5 -Zweifel, daß der Wert des Gegenrechts dem vom Kläger im erstenRechtszug mit 15.000 DM angegebenen Wert des Anspruchs auf [X.] der Sicherheit entspricht. Die vom Berufungsgericht auf 59.881,55 DMfestgesetzte Beschwer erhöht sich daher um 15.000 [X.] [X.] [X.] Mayen

Meta

XI ZR 67/02

01.10.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. XI ZR 67/02 (REWIS RS 2002, 1345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1345

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