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PDF anzeigen[X.] ZR 364/00vom8. November 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 8. November 2001beschlossen:Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Streitwert für [X.] unter Abänderung der [X.] vom 8. Mai 2001 auf 1.973.000 [X.] festge-setzt.Gründe:Der mit [X.]uß vom 8. Mai 2001 auf 3.750.000 [X.] festgesetzteStreitwert, der dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert entspricht, ist [X.] Revisionsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG anderweitig [X.] [X.] festzusetzen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz richtet sich,weil es an Revisionsanträgen der Kläger fehlt, nach deren Beschwer durch [X.], mit dem die Berufung der Kläger gegen das ihre [X.] abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen wurde(§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Beschwer bestimmt sich nach dem [X.] (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich ist [X.] vollstreckende Anspruch, und zwar in dem Umfang, in dem die [X.] 3 -kung ausgeschlossen werden sollte ([X.], [X.]. v. 22. September 1992- III ZR 66/92, [X.]R ZPO § 767 - Streitwert 2 m.w.N.).Richtet sich die [X.] gegen einen Zahlungstitel, istder Betrag des titulierten Anspruchs zugrunde zu legen, sofern nicht die [X.] nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird([X.], [X.]. v. 2. Februar 1962 - [X.], NJW 1962, 806; v.23. September 1987 - [X.], [X.]R ZPO § 767 - Streitwert 1). Dann [X.] dieser Teil wertbestimmend ([X.], [X.]. v. 6. Mrz 1989- 5 W 7/89, juris Rechtsprechung). Ähnliches gilt fr einen Titel, in welchemsich der Schuldner - wie hier die [X.] - wegen eines Grundschuldbetragesund wegen der Übernahme der persönlichen Haftung in Höhe dieses Betragesin einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das [X.] und in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Richtet sich die [X.] gegen einen solchen Titel, kommt es fr die Bestimmung [X.] darauf an, ob der [X.] gegen den Grundschuldbetrag insgesamtoder nur gegen einen Teil vorgeht. Das letzte trifft hier zu.Die [X.] haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der [X.] zu erklren. Da die Zwangsvollstreckung mithin nichtltig fr unzulssig erklrt werden sollte, ist das aktuelle Abwehrinteresseder [X.] der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dieses nach [X.] zu sctzende Interesse (§ 3 ZPO) ist danach zu bewerten, in [X.] Umfang der Vollstreckungstitel zwischen den Parteien im Streit stand.Hier war die Grundschuld, die der vollstreckbaren Urkunde zugrunde lag, nur inHöhe von 1.973.000 [X.] valutiert. Eine Vollstreckung drohte nur in dieser Hö-he. Allein eine solche Vollstreckung wollten die [X.] mit der Klage verhin-- 4 -dern. Dies folgt auch daraus, [X.] sie den [X.] von26.715 [X.] genau nach einem Wert von 1.973.000 [X.] bemessen und einge-zahlt haben ([X.] I d. Akten 8 O 350/99 [X.]. § 65 Abs. 1 Satz 1GKG und Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG; vgl. OLG Kln Rpfleger 1976, 138,139). Dementsprechend hat das [X.] den Streitwert auf 1.973.000 [X.]festgesetzt. In dem von der Gegenseite eingeleiteten Beschwerdeverfahrensind die [X.] einer Heraufsetzung des Streitwerts entgegengetreten. Erst [X.] hat den Streitwert fr den ersten Rechtszug und [X.] den Berufungsrechtszug auf den gesamten Grundschuldbetrag von3.750.000 [X.] festgesetzt. Dem vermag der erkennende Senat aus den darge-legten [X.] die Revisionsinstanz nicht beizupflichten.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]
Meta
08.11.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZR 364/00 (REWIS RS 2001, 717)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 717
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