Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZR 364/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 717

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 364/00vom8. November 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 8. November 2001beschlossen:Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Streitwert für [X.] unter Abänderung der [X.] vom 8. Mai 2001 auf 1.973.000 [X.] festge-setzt.Gründe:Der mit [X.]uß vom 8. Mai 2001 auf 3.750.000 [X.] festgesetzteStreitwert, der dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert entspricht, ist [X.] Revisionsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG anderweitig [X.] [X.] festzusetzen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz richtet sich,weil es an Revisionsanträgen der Kläger fehlt, nach deren Beschwer durch [X.], mit dem die Berufung der Kläger gegen das ihre [X.] abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen wurde(§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Beschwer bestimmt sich nach dem [X.] (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich ist [X.] vollstreckende Anspruch, und zwar in dem Umfang, in dem die [X.] 3 -kung ausgeschlossen werden sollte ([X.], [X.]. v. 22. September 1992- III ZR 66/92, [X.]R ZPO § 767 - Streitwert 2 m.w.N.).Richtet sich die [X.] gegen einen Zahlungstitel, istder Betrag des titulierten Anspruchs zugrunde zu legen, sofern nicht die [X.] nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird([X.], [X.]. v. 2. Februar 1962 - [X.], NJW 1962, 806; v.23. September 1987 - [X.], [X.]R ZPO § 767 - Streitwert 1). Dann [X.] dieser Teil wertbestimmend ([X.], [X.]. v. 6. Mrz 1989- 5 W 7/89, juris Rechtsprechung). Ähnliches gilt fr einen Titel, in welchemsich der Schuldner - wie hier die [X.] - wegen eines Grundschuldbetragesund wegen der Übernahme der persönlichen Haftung in Höhe dieses Betragesin einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das [X.] und in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Richtet sich die [X.] gegen einen solchen Titel, kommt es fr die Bestimmung [X.] darauf an, ob der [X.] gegen den Grundschuldbetrag insgesamtoder nur gegen einen Teil vorgeht. Das letzte trifft hier zu.Die [X.] haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der [X.] zu erklren. Da die Zwangsvollstreckung mithin nichtltig fr unzulssig erklrt werden sollte, ist das aktuelle Abwehrinteresseder [X.] der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dieses nach [X.] zu sctzende Interesse (§ 3 ZPO) ist danach zu bewerten, in [X.] Umfang der Vollstreckungstitel zwischen den Parteien im Streit stand.Hier war die Grundschuld, die der vollstreckbaren Urkunde zugrunde lag, nur inHöhe von 1.973.000 [X.] valutiert. Eine Vollstreckung drohte nur in dieser Hö-he. Allein eine solche Vollstreckung wollten die [X.] mit der Klage verhin-- 4 -dern. Dies folgt auch daraus, [X.] sie den [X.] von26.715 [X.] genau nach einem Wert von 1.973.000 [X.] bemessen und einge-zahlt haben ([X.] I d. Akten 8 O 350/99 [X.]. § 65 Abs. 1 Satz 1GKG und Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG; vgl. OLG Kln Rpfleger 1976, 138,139). Dementsprechend hat das [X.] den Streitwert auf 1.973.000 [X.]festgesetzt. In dem von der Gegenseite eingeleiteten Beschwerdeverfahrensind die [X.] einer Heraufsetzung des Streitwerts entgegengetreten. Erst [X.] hat den Streitwert fr den ersten Rechtszug und [X.] den Berufungsrechtszug auf den gesamten Grundschuldbetrag von3.750.000 [X.] festgesetzt. Dem vermag der erkennende Senat aus den darge-legten [X.] die Revisionsinstanz nicht beizupflichten.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 364/00

08.11.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZR 364/00 (REWIS RS 2001, 717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 717

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.