Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2019, Az. 2 BvR 830/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 5904

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Versagung einer Entschädigung gem §§ 2, 3 StrEG zugunsten der Inhaber einer infolge Arrestanordnung insolventen GmbH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Verweisung auf Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 830/17

02.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 20. März 2017, Az: 20 Ws 80/17, Beschluss

Art 14 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 839 BGB, § 2 StrEG, § 3 StrEG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2019, Az. 2 BvR 830/17 (REWIS RS 2019, 5904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5904

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