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Nichtannahmebeschluss: Versagung einer Entschädigung gem §§ 2, 3 StrEG zugunsten der Inhaber einer infolge Arrestanordnung insolventen GmbH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Verweisung auf Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
02.07.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Rostock, 20. März 2017, Az: 20 Ws 80/17, Beschluss
Art 14 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 839 BGB, § 2 StrEG, § 3 StrEG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2019, Az. 2 BvR 830/17 (REWIS RS 2019, 5904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 5904
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