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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:050917B5STR353.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 353/17
vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Das [X.] hat zutreffend davon abgesehen, die im gesamtstrafenfähigen Strafbefehl des [X.] vom 21. Juli 2016 getroffene Einzie-hungsentscheidung aufrechtzuerhalten (§ 55 Abs. 2 StGB), weil die Einziehung des Schmucks bereits mit der Rechtskraft des genannten Judikats wirksam ge-worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2003
4 [X.], [X.]R StGB §
55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8).
Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
König
Meta
05.09.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 5 StR 353/17 (REWIS RS 2017, 5783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5783
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