Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2019, Az. 4 StR 403/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1869

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:061119B4STR403.19.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 403/19

vom
6. November
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers am 6. November 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2.
April 2019, soweit es ihn betrifft,
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit der Maßgabe aufge-hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
Wohnungseinbruchdieb-stahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 3.
November 2017 und
vom 25.
September 2018

unter Auflösung der in dem letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt, wobei von dieser Strafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es ihn im Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen eines weiteren [X.]
-
3
-
stahls zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
[X.] hat es die Einziehung von [X.] angeordnet, ein Tatmittel eingezogen und die in dem Urteil
vom 25.
September 2018 angeordnete

Fahrerlaub-nissperre

aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung mate-riellen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten; das Rechtsmittel erzielt den aus
der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB in dem angefochtenen Urteil
begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vor den beiden einbezoge-nen Vorverurteilungen wurde
der Angeklagte am 14.
März 2017, rechtskräftig seit dem 28.
April 2017, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe
verurteilt; ferner wurde ein Fahrverbot von einem Monat [X.]. Das [X.] teilt den Vollstreckungsstand dieser Entscheidung nicht mit. Daher
kann der Senat nicht prüfen, ob die in dem Urteil des [X.] vom 3.
November 2017 abgeurteilten Taten aus den Jahren 2012 und 2013 mit dieser Vorverurteilung gesamtstrafenfähig sind. Käme dem
Urteil vom 14.
März 2017 insoweit Zäsurwirkung
zu, wäre die Entscheidung vom 3. No-eine einheitliche
nachträgliche
Gesamtstrafe mit den drei Einzelstrafen aus der Verurteilung
vom 25. September 2018 zu bilden. Von daher kann der Senat auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten [X.] beschwert ist.
2.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach §
354 Abs.
1b
Satz
1 StPO zu verfahren;
der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht
(§ 353 Abs. 2 StPO). Das nach §
462a Abs.
3 StPO zuständige Gericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels zu-kommt, wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.
2
3
-
4
-
3.
Der nunmehr zur Entscheidung berufene
Tatrichter wird vorsorglich
auf Folgendes hingewiesen: Sollte die Geldstrafe aus der Entscheidung vom 14.
März 2017

das Fahrverbot ist erledigt

nach der Verurteilung vom 3.
November 2017, aber vor dem zuletzt ergangenen
Urteil vom 25.
September 2018 bezahlt oder sonst erledigt sein, änderte dies nichts an der Zäsurwirkung der Entscheidung vom 14.
März 2017. Denn im Zeitpunkt der Verurteilung
des Angeklagten am 3.
November 2017 zu der zur Bewährung ausgesetzten Ge-samtfreiheitsstrafe hätte die Gesamtstrafenlage bestanden;
auch
haben inzwi-schen nicht etwa sämtliche
hierfür in Betracht zu ziehenden
Strafen
ihre
voll-ständige
Erledigung gefunden
(vgl. zu Vorstehendem insgesamt [X.], [X.] vom 17.
Juli 2007

4
StR
266/07; vom 27.
März 2014

4
StR 574/13; vom 15.
April 2014

3
StR 123/14; vom 8.
Juni 2016

4
StR 73/16; vom 10.
April 2019

4
StR 25/19; vom 8.
Mai 2019

1
StR 144/19; [X.], StGB, 66. Aufl., §
55 Rn.
10).

Quentin
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

4

Meta

4 StR 403/19

06.11.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2019, Az. 4 StR 403/19 (REWIS RS 2019, 1869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1869

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