Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. 3 StR 81/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11301

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:040418B3STR81.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 81/18
vom
4. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am 4. April 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2017 aufgehoben, soweit die in dem Urteil des [X.] vom 25. November 2015 gegen ihn ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; die Sperre entfällt.
2. Die weitergehende Revision
wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 25. November 2015 ([X.].: 3 Ds 390/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die in dem amts-gerichtlichen Urteil ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrer-laubnis aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB hat demgegenüber keinen Bestand. Die Sperrfrist endete den Feststellungen zufolge am 3.
Dezember 2016 und damit vor der Verkündung des Urteils in der vorliegen-den Sache am 25. September 2017. Damit war die [X.] bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 18. Oktober 1982 -
3 [X.], [X.] 1983, 14; Urteil vom 27. November 1996 -
3 StR 317/96, [X.]St 42, 306, 308; Beschluss vom 28. Oktober 2009 -
2 [X.], [X.], 58).
Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu [X.] (§ 473 Abs. 4 StPO).
Gericke Spaniol Tiemann

Hoch

Leplow
2
3
4

Meta

3 StR 81/18

04.04.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. 3 StR 81/18 (REWIS RS 2018, 11301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11301

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