Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. 4 StR 478/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 282

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[X.] StR 478/02vom10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Rostock vom 24. Mai 2002, soweit es ihnbetrifft,a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,sowie der Freiheitsberaubung schuldig [X.]) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vierFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegenFreiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs- 3 -Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen [X.] eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrer-laubnis festgesetzt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuld-spruchs in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift sowie zur Aufhebung [X.]; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.1. Der [X.] beanstandet zu Recht die Annahme zweierrechtlich selbständiger Taten in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift. Er hathierzu in seiner Antragsschrift vom 18. November 2002 [X.] Bedenken begegnet allerdings die Würdigungdes Tatgeschehens im Hotel als zwei Fälle der [X.]. Zutreffend hat das [X.] die Vergewaltigung amNachmittag als eine selbständige Tat angenommen. [X.] werden kann jedoch seiner Auffassung, daß zwischender ersten Vergewaltigung im Hotel und den folgenden Über-griffen eine 'deutliche zeitliche Zäsur' ([X.]) liege, so [X.] gegeben sei. Nach den Feststellungen hat [X.] nach dem Anruf der Polizei zunächst vorgehabt,die Geschädigte innerhalb einer Stunde nach Hause zu brin-gen ([X.]). Später, nachdem er sie in einem [X.] Waldstück zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatteund sein steckengebliebenes Fahrzeug wieder fahrbereit war,hat er sich entschlossen, die Nacht mit ihr in einem Hotel zuverbringen ([X.]). Dort kam es gegen 21.00 Uhr [X.] Uhr, zwischen 8.00 und 9.00 Uhr sowie gegen 10.00 Uhrzum Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten.- 4 -Der zeitliche Abstand zwischen den vier Vergewaltigungen [X.] rechtfertigt es nicht, wie das [X.] meint, [X.] zwischen der ersten und den folgenden Tathandlun-gen anzunehmen. Vielmehr ist das mehraktige [X.] eine Tat im Rechtssinne zu betrachten, weil es von einemeinheitlichen Willen getragen und durch das Fortwirken [X.] und Drohungen geprägt war. Der Angeklagte wolltedie Nacht mit der Geschädigten verbringen, um 'möglicher-weise auch erneut den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben'([X.]), was einschließt, daß er von vorneherein die Gele-genheit mehrfach nutzen wollte. Er hat dabei bewußt die 'fort-wirkende Gewaltsituation ausgenutzt', die er mit der Frei-heitsberaubung und der Vergewaltigung im [X.] ([X.]). Es liegt daher eine, die vier Teilakte verbin-dende, natürliche Handlungseinheit vor ([X.] 1999,83)."Daher entfällt beim Schuldspruch ein Fall der Vergewaltigung.2. [X.] berührt unmittelbar die beiden in [X.] 2 bis 5 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen und die Gesamt-strafe. Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neu-en Tatrichter Gelegenheit zu geben, mit Rücksicht auf die Verknüpfung allerTaten auch die in den anderen Fällen verhängten Strafen neu zu bemessen.Dagegen kann die rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung nach §§ 69, 69 aStGB bestehen bleiben.Tepperwien Kuckein [X.]

Meta

4 StR 478/02

10.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. 4 StR 478/02 (REWIS RS 2002, 282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 282

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