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PDF anzeigen[X.]/03vom29. Oktober 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2003 gemäß §§ 154Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.],5 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung verurteiltwurde. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des [X.] die dem Angeklagten entstandenen notwendigen [X.] tragen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2003 im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß der Angeklagte schuldig ist- der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung invier Fällen, davon in einem Fall in zusätzlicher Tateinheit mitKörperverletzung,- der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit [X.] der Körperverletzung in drei Fällen,- der Freiheitsberaubung in zwei Fällen,- der Nötigung in zwei Fällen und- der Bedrohung.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines [X.]s und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen, davon in einem Fall in zusätzlicherTateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen elf weiterer Taten zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nach der aus der [X.] ersichtlichen Teileinstellung ist das auf die Sachrüge gestützte [X.] des Angeklagten offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Soweit das [X.] den Angeklagten im [X.], 5 der Nötigung [X.] mit Körperverletzung schuldig gesprochen hat, stellt der Senat [X.] auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO ein,weil das [X.] für diese Tat keine Einzelstrafe festgesetzt hat. [X.] hat der Senat den Schuldspruch geändert.2. Eine weitergehende Änderung des Schuldspruchs ist nicht veranlaßt.Soweit das [X.] den Angeklagten in den Fällen [X.] und 8 wegen ge-fährlicher Körperverletzung verurteilt hat, ist eine lebensgefährdende Behand-lung des [X.] in beiden Fällen durch das festgestellte Tatgeschehen hin-reichend belegt. Im [X.], 8 bestehen nach dem [X.] auch keine Be-denken gegen die Wertung des [X.]s, der Angeklagte habe die Körper-verletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, indem er demahnungslosen Tatopfer auf dem Parkplatz vor der [X.] 4 -3. In der Antragsschrift des [X.] wird zwar zutreffenddarauf hingewiesen, daß das [X.] den Angeklagten im [X.], 5 einerweiteren tatmehrheitlich begangenen Freiheitsberaubung schuldig gesprochenhat, obwohl die Feststellung zu diesem Vorfall eine erneute Fesselung des[X.] nach einem Telefongespräch nicht belegen ([X.]). Die [X.] der rechtlichen Würdigung des [X.]s zum [X.], 5 beruht [X.] ersichtlich auf einem Versehen, denn die erneute Fesselung des [X.] und damit eine weitere tatmehrheitlich begangene Freiheitsberaubungist im [X.], 3 festgestellt, dort bei der rechtlichen Würdigung und im Schuld-spruch aber nicht berücksichtigt worden. In jenem Fall hat der Angeklagte [X.] erneut gefesselt, nachdem die zu Hilfe gerufenen Polizeibeamtenwieder weggefahren waren. Der Schuldspruch wegen tatmehrheitlich begange-ner Freiheitsberaubung betrifft daher die [X.], 3 und nicht die [X.], 5. [X.] des Schuldspruchs ist somit nicht erforderlich. Auch die verhängteEinzelfreiheitsstrafe von drei Monaten kann bestehen [X.] In allen vier Fällen, in denen der Angeklagte wegen [X.] wurde, hat das [X.] übersehen, daß die Taten die Qualifikati-on des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB und im [X.], 2 auch des § 177 Abs. 4 Nr. [X.]. a) StGB erfüllen. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.[X.] [X.]
Meta
29.10.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. 2 StR 339/03 (REWIS RS 2003, 987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 987
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