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PDF anzeigen[X.]/99vom15. März 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 1999a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen- sexueller Nötigung in Tateinheit mit Menschenhandel, schwerem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und Erpressung,- Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und- versuchter Erpressungverurteilt wird,b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den [X.], 1und 2 (jeweils vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie über die Ge-samtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen- Vergewaltigung ([X.], 1),- Menschenhandels in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel,Freiheitsberaubung und Erpressung ([X.], 2),- Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ([X.], 3) und- versuchter Erpressung ([X.], 4)zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteiltsowie das [X.] eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte dieVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf [X.] zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es of-fensichtlich unbegründet.1. Der Schuldspruch in den [X.], 1 und 2 ist aus zwei Gründen zuändern:a) Soweit es von dem Angeklagten und seinem Bruder erzwungenenOral- und Geschlechtsverkehr des Bruders mit [X.] angeht (Fall [X.], 1), hatsich der Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung (§§ 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) sondern wegen gemeinschaftlicher sexu-eller Nötigung (§§ 177 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht. In Abkehr vondem bis zum Inkrafttreten des [X.] geltenden Rechtszustand kommteine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung nach dem geltenden§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des [X.] dann nicht in Betracht,- 4 -wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder die ähnliche sexuelle Handlungausführt. Das gesetzliche Regelbeispiel des besonders schweren Falles stelltnämlich darauf ab, daß der Täter selbst die erschwerende sexuelle Handlungausführt ([X.], 452 = BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F.[X.]). Das war hier nicht der Fall. An dem eigentlichen sexuellen Gesche-hen war der Angeklagte nicht selbst beteiligt, sondern nur an der vorangegan-genen Nötigung des [X.], mit der die sexuellen Handlungen des [X.] Angeklagten erzwungen werden sollten.b) Das somit als sexuelle Nötigung zu wertende Tatgeschehen im Fall [X.],1 bildet entgegen der Annahme des [X.]s materiell-rechtlich keineselbständige Tat. Vielmehr steht es mit dem Menschenhandel, dem schwerenMenschenhandel, der Freiheitsberaubung und der Erpressung (Fall [X.], 2) [X.]. Denn die sexuelle Nötigung war wesentlicher Teil des aus Bedro-hung und Gewaltanwendung bestehenden erniedrigenden [X.] Angeklagten und der übrigen Tatbeteiligten gegenüber dem [X.].Durch das Zusammenwirken dieser Maßnahmen sollte [X.] veranlaßt wer-den, sich dem Verlangen des Angeklagten entsprechend einer verschärftenForm der Prostitution zu unterwerfen (vgl. hierzu BGHSt 42, 179, 181) und ihreEinkünfte künftig im wesentlichen dem Angeklagten zu überlassen.- 5 -2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der beiden [X.] von jeweils vier Jahren in den [X.], 1 und 2 der Urteils-gründe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese Teilaufhebung hataber keine Auswirkungen auf die [X.] in den [X.], 3 und [X.] können deshalb bestehen bleiben.[X.] [X.]Detter [X.]
Meta
15.03.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. 2 StR 635/00 (REWIS RS 2000, 2841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2841
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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4 StR 513/99 (Bundesgerichtshof)
3 StR 87/09 (Bundesgerichtshof)
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