Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. I ZR 196/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5049

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/01 Verkündet am: 15. Januar 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 284

Der Inhalt eines Beweisantrags erfordert die spezifizierte Bezei[X.]hnung der [X.], die bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsa[X.]henbe-hauptungen sein müssen, ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Wahrheits- und Voll-ständigkeitspfli[X.]ht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, zu beurteilen.

[X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.]/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 15. Januar 2004 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgeri[X.]ht zum Na[X.]hteil der [X.] erkannt hat.
Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 19. August 1999 wird au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des der Klägerin zu 1 zugespro[X.]henen Restbetrags der Sa[X.]hverständigenkosten in Höhe von 728,30 DM nebst Zinsen zu-rü[X.]kgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstre[X.]kbar.
Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand:

Die [X.] nehmen die Beklagte wegen Bes[X.]hädigung von Trans-portgut auf Zahlung von S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h.
Die Klägerin zu 2 beauftragte die Beklagte am 4. September 1996 mit dem Transport eines Mobilbaggers von [X.] na[X.]h [X.]. Da einer der Zwillingsreifen auf der re[X.]hten Seite der Hintera[X.]hse defekt war, erhielt die [X.] von der Klägerin zu 2 die Weisung, diesen bei einem Reifendienst in [X.] reparieren zu lassen. Der mit dem Transport betraute Fahrer [X.] der [X.] verlud den Bagger in [X.] auf einen Tieflader. Als er ihn in [X.] von dem Tieflader herunterfahren wollte, kippte der Bagger um und fiel auf die linke Seite.
Die Klägerin zu 2 hat zur S[X.]hadenshöhe von dem Sa[X.]hverständigen [X.] ein Privatguta[X.]hten erstellen lassen und den ihr entstandenen S[X.]haden ([X.] und Guta[X.]hterkosten) auf 103.224,30 DM beziffert. Davon hat sie mit Vereinbarung vom 9. Oktober 1997 einen Teilbetrag in Höhe von 68.052,30 DM (unter Eins[X.]hluß der Guta[X.]hterkosten) an die Klägerin zu 1 abgetreten.
Die [X.] haben behauptet, der Unfall sei allein auf eine fals[X.]he Bedienung seitens des Fahrers der [X.] zurü[X.]kzuführen, der versu[X.]ht habe, die hintere Starra[X.]hse dur[X.]h Herunterdrü[X.]ken des Auslegers anzuheben. Mögli[X.]herweise sei der Unfall au[X.]h dadur[X.]h begünstigt worden, daß der Bagger ni[X.]ht symmetris[X.]h auf dem Tieflader gestanden habe und daß si[X.]h zudem der [X.] dur[X.]h den Bedienungsfehler des Fahrers verdreht habe. - 4 - Die [X.] haben zuletzt beantragt - hinsi[X.]htli[X.]h der geänderten Empfangszuständigkeit im Klageantrag zu 2 im Wege einer unselbständigen Ans[X.]hlußberufung -,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 68.052,30 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, na[X.]h Erfüllung gegenüber der Klägerin zu 1 an die [X.], R.

-Damm , N. , 35.172 DM nebst [X.] zu zahlen.
Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde und der Höhe na[X.]h in Abrede gestellt.
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 26.165,40 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 bestätigt und die Klage im übrigen abgewie-sen.
Mit der Revision verfolgen die [X.] ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang ni[X.]ht entspro[X.]hen worden ist.
Die Beklagte war in der mündli[X.]hen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ni[X.]ht vertreten. Die Revisionsklägerinnen beantragen, dur[X.]h Versäum-nisurteil zu erkennen.

- 5 - Ents[X.]heidungsgründe:

[X.] Da die Beklagte säumig ist und au[X.]h die weiteren Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils vorliegen, ist über die Revision auf Antrag der Revisionsklägerinnen dur[X.]h Versäumnisurteil zu erkennen.
I[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klägerin zu 1 - unter Abweisung der [X.] Klage - aus abgetretenem Re[X.]ht der Klägerin zu 2 gemäß § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 2 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: [X.]) S[X.]hadensersatz in Höhe von 26.165,40 DM nebst Zinsen zugespro[X.]hen. Dazu hat es ausgeführt:
Bei dem Vertragsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin zu 2 und der [X.] handele es si[X.]h um einen Fra[X.]htführervertrag i.S. von § 425 HGB a.[X.] § 429 Abs. 1 HGB a.F. hafte der Fra[X.]htführer für S[X.]häden am Transport-gut, die in der [X.] von der Annahme bis zur Ablieferung desselben eingetreten seien, es sei denn, die Bes[X.]hädigung beruhe auf Umständen, die au[X.]h dur[X.]h die Sorgfalt eines ordentli[X.]hen Fra[X.]htführers ni[X.]ht hätten abgewendet werden können. Im Streitfall sei die Bes[X.]hädigung des Baggers na[X.]h der Übernahme und vor seiner Ablieferung eingetreten mit der Folge, daß die Beklagte, der der [X.] ni[X.]ht gelungen sei, für den eingetretenen S[X.]haden gemäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. einzustehen habe.
Die S[X.]hadensersatzverpfli[X.]htung der [X.] belaufe si[X.]h jedo[X.]h nur auf insgesamt 26.165,40 DM. Dieser Betrag setze si[X.]h aus [X.] in Höhe von 16.990 DM, Sa[X.]hverständigenkosten in Höhe von 5.600 DM sowie der anteiligen Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zusammen. Der - 6 - erforderli[X.]he Reparaturbedarf stehe aufgrund des s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]htens des Sa[X.]hverständigen D. und dessen mündli[X.]hen Erläuterungen dazu fest. Einen höheren Reparaturaufwand hätten die [X.] jedenfalls ni[X.]ht bewiesen.
Für das na[X.]h dem Unfall von der Klägerin zu 2 in Auftrag gegebene [X.] seien Kosten in Höhe von 5.600 DM zuzügli[X.]h Umsatzsteuer [X.].
II[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der restli[X.]hen [X.] in Höhe von 728,30 DM zur Zurü[X.]kweisung der Berufung der [X.]n und im übrigen zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgeri[X.]ht.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Voraussetzungen einer vertragli[X.]hen Haftung der [X.] na[X.]h § 429 Abs. 1 HGB a.F bejaht, weil die Klägerin zu 2 sie als Fra[X.]htführerin beauftragt hat und der streitgegenständli[X.]he S[X.]ha-den in der [X.] zwis[X.]hen der Übernahme des Transportgutes in [X.] und [X.] Ablieferung am Bestimmungsort von der [X.] s[X.]huldhaft verursa[X.]ht worden ist. Davon ist au[X.]h in der Revisionsinstanz auszugehen, da die [X.] das Berufungsurteil ni[X.]ht angefo[X.]hten hat.
2. Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die Beklagte sei ledigli[X.]h zum Ersatz von Reparaturaufwendun-gen in Höhe von 16.990 DM zuzügli[X.]h 16 % Umsatzsteuer verpfli[X.]htet, weil der Sa[X.]hverständige D. einen darüber hinausgehenden Reparaturbedarf ni[X.]ht für erforderli[X.]h gehalten habe. - 7 - a) Die Revision rügt allerdings vergebli[X.]h, das Berufungsgeri[X.]ht habe ni[X.]ht annehmen dürfen, es gebe keinen Anlaß, an der fa[X.]hli[X.]hen Kompetenz des Sa[X.]hverständigen D. zu zweifeln. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Sa[X.]hverständige in seinem an das Berufungsgeri[X.]ht geri[X.]hteten S[X.]hreiben vom 27. Juni 2000 mitgeteilt hat, daß er "aufgrund der ganz speziellen Spezifik (Baumas[X.]hine) hier einen weiteren Sa[X.]hverständigen unseres Hauses (Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang L.) beiziehen" würde, da seine eigene Sa[X.]hkunde ni[X.]ht [X.] ausrei[X.]hend sei. Es trifft au[X.]h zu, daß den Prozeßakten ni[X.]ht entnom-men werden kann, daß der geri[X.]htli[X.]h bestellte Sa[X.]hverständige D. bei der Er-stattung seines s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]htens vom 13. Oktober 2000 einen weiteren Guta[X.]hter hinzugezogen hat, der ihm die mögli[X.]herweise fehlende eigene Sa[X.]hkunde vermittelt hätte. Das verhilft der Revision jedo[X.]h ni[X.]ht zum Erfolg.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Parteien Abli[X.]htungen des S[X.]hreibens des Sa[X.]hverständigen D. vom 27. Juni 2000 übersandt. Ferner hat es im [X.] und [X.] vom 16. August 2000 den Bes[X.]hluß verkün-det, daß die Sa[X.]hverständigenbeguta[X.]htung zur Höhe des von den [X.] behaupteten S[X.]hadens (Ziffer [X.] des [X.] vom 19. April 2000) fortgesetzt werden sollte. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18. August 2000 wurde den Parteien zudem die Beauftragung des Sa[X.]hver-ständigen D. mitgeteilt. Die [X.] haben si[X.]h dazu ni[X.]ht geäußert und geltend gema[X.]ht, daß dem Sa[X.]hverständigen D. die erforderli[X.]he Sa[X.]hkunde für das Beweisthema "S[X.]hadenshöhe" fehle. Ebensowenig ist die fehlende Sa[X.]hkunde na[X.]h Erhalt des s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]htens und im Rahmen der münd-li[X.]hen Erläuterungen desselben dur[X.]h den Sa[X.]hverständigen D. gerügt worden. Unter diesen Umständen ist es den [X.] gemäß § 295 Abs. 1 ZPO ver-wehrt, si[X.]h in der Revisionsinstanz darauf zu berufen, das Berufungsgeri[X.]ht hätte das Guta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen D. ni[X.]ht zur Grundlage seiner Ent-- 8 - s[X.]heidung ma[X.]hen dürfen, sondern einen anderen kompetenten [X.] mit der Erstattung des Guta[X.]htens zur S[X.]hadenshöhe beauftragen müs-sen.
b) Ohne Erfolg bleibt au[X.]h die weitere Rüge der Revision, das [X.] habe übersehen, daß na[X.]h Erstellung des Guta[X.]htens D. zur S[X.]hadenshöhe eine Fallgestaltung vorgelegen habe, die das Geri[X.]ht aus-nahmsweise verpfli[X.]htet habe, wegen mangelnder Sa[X.]hkunde des geri[X.]htli[X.]h bestellten Sa[X.]hverständigen entweder gemäß § 412 Abs. 1 ZPO oder na[X.]h § 144 Abs. 1 ZPO ein weiteres Guta[X.]hten zur Bestätigung der Ri[X.]htigkeit der Darlegungen des [X.] zur S[X.]hadenshöhe einzuholen.
Die [X.] haben - wie bereits dargelegt - die fehlende Sa[X.]hkunde [X.]. ni[X.]ht gerügt. Im übrigen berü[X.]ksi[X.]htigt die Revision ni[X.]ht genügend, daß das Berufungsgeri[X.]ht der erhebli[X.]hen Differenz zwis[X.]hen dem Privatguta[X.]hten [X.] und dem s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen D. dur[X.]h eine münd-li[X.]he Anhörung des Sa[X.]hverständigen D. na[X.]hgegangen ist. Es hat si[X.]h dabei von den Ausführungen [X.]., der si[X.]h mit dem Guta[X.]hten [X.] bei seinen Erläute-rungen auseinandergesetzt hat, überzeugen lassen. Wenn das Berufungsge-ri[X.]ht dana[X.]h auf die Einholung eines weiteren Guta[X.]htens verzi[X.]htet, liegt darin kein Verstoß gegen § 412 Abs. 1 ZPO oder § 144 Abs. 1 ZPO.
[X.]) Die Revision hat jedo[X.]h Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe es [X.] unterlassen, den Privatsa[X.]hverständigen [X.] als Zeugen zu den na[X.]h dem Unfallereignis am Bagger vorhandenen Bes[X.]hädi-gungen zu vernehmen, wie es von den [X.] beantragt worden sei. - 9 - aa) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezei[X.]h-nung der Tatsa[X.]hen, wel[X.]he bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsa[X.]henbehauptungen sein müssen, muß unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspfli[X.]ht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der [X.] des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden.
[X.]) Die [X.] haben in ihrem S[X.]hriftsatz vom 22. Dezember 2000 unter anderem ausgeführt, die erhebli[X.]hen Abwei[X.]hungen der Bewertungen der beiden Guta[X.]hter, die der vom Berufungsgeri[X.]ht bestellte Guta[X.]hter in keiner Weise erklärt habe, erforderten eine Fortsetzung der Beweisaufnahme. Sie würden den Sa[X.]hverständigen [X.] deshalb ausdrü[X.]kli[X.]h dafür benennen, daß entgegen den Ausführungen des vom Berufungsgeri[X.]ht beauftragten Sa[X.]hver-ständigen dur[X.]h den Unfall ein Wertverlust in Höhe von 96.000 DM eingetreten sei und daß die [X.] diesen Betrag erhebli[X.]h übers[X.]hritten hätten. In demselben S[X.]hriftsatz haben si[X.]h die [X.] die Ausführungen des von der Klägerin zu 2 beauftragten Sa[X.]hverständigen [X.] zum Umfang der bei dem Unfallereignis entstandenen S[X.]häden am Bagger und deren Repara-turmögli[X.]hkeit zu eigen gema[X.]ht. Das rei[X.]hte zur hinrei[X.]henden Konkretisierung der zu ermittelnden Tatsa[X.]hen aus. Denn der Privatguta[X.]hter [X.] hat zur Repa-raturmögli[X.]hkeit des Baggers unter anderem wie folgt Stellung genommen: "Der bes[X.]hädigte [X.] wäre komplett zu demontieren und zu entsorgen. Der Motor ist ni[X.]ht weiter verwendbar. Ebenso das komplette Fahrerhaus. Alle Kabelbäume und Leitungen müßten neu verlegt werden. Ein neuer [X.]rahmen müßte bes[X.]hafft werden. Allein die Ersatzteilpreise für diese Teile belaufen si[X.]h auf mehr als [X.]a. 90.000 DM."

Der Privatguta[X.]hter [X.] hat den Bagger - im Gegensatz zu dem geri[X.]htli[X.]h bestellten Sa[X.]hverständigen D., der sein Guta[X.]hten hauptsä[X.]hli[X.]h auf der - 10 - Grundlage der Fotos und der Ausführungen des [X.] erstellt hat - im bes[X.]hädigten Zustand in Augens[X.]hein genommen und aufgrund seiner be-sonderen Sa[X.]hkunde Feststellungen zu den vorhandenen Bes[X.]hädigungen ge-troffen. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte ihn deshalb gemäß § 414 ZPO als sa[X.]hver-ständigen Zeugen zum Zustand des Baggers na[X.]h dem Unfallereignis verneh-men müssen.
3. Die Revision hat au[X.]h Erfolg, soweit sie eine Erstattung der bislang ni[X.]ht zuerkannten Kosten für die Einholung des Privatguta[X.]htens [X.] (728,30 DM) erstrebt. Sie führt insoweit zur Zurü[X.]kweisung der Berufung der [X.] gegen das erstinstanzli[X.]he Urteil.
a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der S[X.]hädiger die Kosten eines vom Ges[X.]hädigten zur S[X.]hadensfeststellung (ins-besondere zur Bestimmung der S[X.]hadenshöhe) eingeholten Sa[X.]hverständi-genguta[X.]htens zu ersetzen hat, soweit dieses zur zwe[X.]kentspre[X.]henden Re[X.]htsverfolgung erforderli[X.]h ist (vgl. [X.] 142, 172, 185).
Das Berufungsgeri[X.]ht hat auf der Grundlage der Äußerungen des Sa[X.]h-verständigen D., der Guta[X.]hterkosten in Höhe von 5.100 DM bis 6.100 DM für angemessen gehalten hat, den erforderli[X.]hen Kostenaufwand gemäß § 287 ZPO auf einen Mittelwert von 5.600 DM zuzügli[X.]h 16 % Umsatzsteuer festge-setzt. Diese Beurteilung hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
b) Die Klägerin zu 2 hat an den von ihr mit der S[X.]hadensfeststellung be-auftragten Guta[X.]hter [X.] unstreitig den geltend gema[X.]hten Betrag von 7.224,30 DM gezahlt. Ihr ist mithin in dieser Höhe ein S[X.]haden entstanden. Der geri[X.]htli[X.]h bestellte Sa[X.]hverständige D. hat Guta[X.]hterkosten in einer [X.] 11 - ordnung von 5.100 DM bis 6.100 DM zuzügli[X.]h 16 % Umsatzsteuer für ange-messen gehalten. Bei Zugrundelegung des Hö[X.]hstbetrags von 6.100 DM [X.] si[X.]h ein Ersatzanspru[X.]h der Klägerin zu 1 von 7.076 DM. Bei dieser Sa[X.]hla-ge hat die Klägerin zu 1 mit der Zahlung von 7.224,30 DM an den von ihr [X.] Guta[X.]hter [X.] ni[X.]ht gegen ihre S[X.]hadensminderungspfli[X.]ht verstoßen.
[X.] Dana[X.]h war auf die Revision der [X.] das angefo[X.]htene Urteil aufzuheben, soweit darin zu ihrem Na[X.]hteil erkannt worden ist. Die Berufung der [X.] gegen das erstinstanzli[X.]he Urteil war au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des der Klägerin zu 1 zugespro[X.]henen Restbetrags der Sa[X.]hverständigenkosten in [X.] von 728,30 DM nebst Zinsen zurü[X.]kzuweisen. Im übrigen Umfang der [X.] war die Sa[X.]he zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 196/01

15.01.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. I ZR 196/01 (REWIS RS 2004, 5049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5049

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