Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. I ZR 36/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2354

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 36/00Verkündet am:11. Juli 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Juli 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 16. Dezember 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten noch über die Höhe des von der Beklagten zu lei-stenden Schadensersatzes wegen der Beschädigung eines [X.] Klägerin.Die Beklagte erteilte der Klägerin, einer Spezialistin für Schwerlasttrans-porte, im September 1991 den Auftrag, einen etwa 82 t schweren Behälter von- 3 -der B. AG in [X.] (im folgenden: [X.]) nach [X.] zu trans-portieren. Die Klägerin setzte für die Übernahme des Behälters einen zehnach-sigen Tieflader mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 120 t ein, mit dem sieam 19. September 1991 auf dem Gelände der [X.] in [X.] eintraf. Der Be-hälter, der auf drei massiven Holzschlitten mit Ziehbändern aus Flachstahl be-festigt war, wurde mit einem fabrikeigenen Hallenlaufkran der [X.] auf dieLadefläche des [X.] aufgesetzt. Dabei kam es zu einer Beschädigung [X.].Die Klägerin hat behauptet, beim Absenken des Behälters auf denTieflader sei es in einer Höhe von ca. drei Metern zu einer unkontrollierten Be-schleunigung gekommen. Der Behälter sei dann aus etwa einem Meter [X.] freien Fall auf den Tieflader aufgeprallt und habe diesen stark beschädigt.Aufgrund der hohen Krafteinwirkung von ca. 82 t habe die Elastizität des [X.] gelitten. Es sei wahrscheinlich, daß außer den äußerlich sichtbaren [X.] weitere Schäden entstanden seien. Eine Überprüfung der Einzelteile aufihre Funktionsfähigkeit sei zwingend notwendig. Sämtliche Einzelteile des[X.] müßten durch Röntgengeräte auf etwaige molekulare Schäden un-tersucht werden. Dies erfordere die vollständige Demontage, den Austauschaller beschädigten Teile und den erneuten Zusammenbau. Die Kosten hierfürüberstiegen den Aufwand für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs. [X.] für den von ihr eingesetzten - beschädigten - Tieflader, der am [X.] erstmals zugelassen worden sei, habe 812.270,-- DM betragen.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 812.270,-- DM nebst Zinsen zuzahlen.- 4 -Die Beklagte und ihre vorinstanzliche Streithelferin, die der [X.] den Auftrag erteilt hatte, den Transport des in Rede stehenden Behältersvon [X.] nach [X.] zu besorgen, sind dem entgegengetreten. Sie [X.] die Behauptungen der Klägerin zum Schadenshergang als auch [X.] bestritten. Die Streithelferin hat vorgetragen, der Behälter seiaus etwa einem Meter Höhe mit leicht erhöhter Geschwindigkeit abgesenktworden und lediglich während der letzten 0,3 Meter mit höherer Geschwindig-keit "durchgesackt" und deshalb etwas härter aufgesetzt. Am Transportgut [X.] keinerlei Beschädigungen aufgetreten, was auf einen nicht besonders hartenAufprall schließen lasse. Schäden am Tieflader seien dadurch nicht eingetreten.Von einem Totalschaden könne keine Rede sein.Das Berufungsgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom23. Januar 1997 entschieden, daß die Klage dem [X.]unde nach gerechtfertigt istund den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an [X.] zurückverwiesen.Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigenzur Zahlung von 80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichteteBerufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht ent-sprochen worden [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht [X.] können, daß ihr durch den [X.] vom 19. September 1991 ein80.000,-- DM übersteigender Schaden entstanden sei. Dazu hat es ausgeführt:Die Klägerin könne ihre Behauptung nicht beweisen, wonach an fast al-len Bauteilen des [X.] unsichtbare Schäden entstanden seien. [X.] eventuell nicht sichtbarer Beschädigungen seien seinerzeit nach [X.] nicht ermittelt worden. Ein Sachverständiger könne [X.] mehr feststellen, ob die jetzt vorhandenen Schäden auf dem zwischen-zeitlichen Gebrauch des [X.] beruhten oder durch das Unfallereignis vom19. September 1991 entstanden seien. Zudem sei der Tieflader inzwischenteilweise verschrottet worden.Die Klägerin hätte allerdings auch dann Anspruch auf Schadensersatzwegen eines eingetretenen Totalschadens, wenn feststünde, daß durch [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am [X.] entstanden seien, deren Überprüfung eine Demontage des [X.] erfor-derlich gemacht hätte und die Kosten für diese Demontage und Prüfung [X.] des [X.] überstiegen hätten. Davon könne nach dem Ergebnisder erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangenwerden. Insbesondere reiche die seinerzeit erfolgte Dokumentation der sichtba-ren Schäden nicht aus, um aus sachverständiger Sicht beurteilen zu können, obdiese Schäden so gravierend gewesen seien, daß es gerechtfertigt wäre [X.], mit einiger Wahrscheinlichkeit müßten auch nicht sichtbare [X.] Tieflader entstanden sein. Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der von- 6 -ihr im einzelnen dargelegten nicht sichtbaren Schäden auf das Zeugnis [X.] [X.]. vom Herstellerwerk berufe, gebe dieser Beweisantritt keinen [X.] zu einer Beweisaufnahme, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen indas Wissen dieses Zeugen gestellt habe, über die Beweis erhoben [X.].I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.1. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß eine Sachbeschädi-gung auch ohne festgestellte [X.]bstanzverletzung allein aufgrund eines der be-troffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann.Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht [X.] wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung [X.] für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein be-gründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung [X.] des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. zu § 429Abs. 1 HGB a.F.: [X.], Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 84/98, [X.] 2000, 456, [X.], 127).Liegt eine Sachbeschädigung in Form eines hinreichend begründetenSchadensverdachts vor, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, daß der Eigentümerdie Sache daraufhin untersuchen läßt, ob unsichtbare Schäden tatsächlich vor-handen sind, die zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der [X.] behoben werden müssen. Die Untersuchung der Sache dient dazu, de-ren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise dersich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann.- 7 -Eine berechtigterweise veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatureiner tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im [X.] in unbeschädigtem Zustanddient. Dementsprechend hat der Ersatzpflichtige grundsätzlich auch die für einegebotene Untersuchung erforderlichen Kosten zu erstatten. Das gilt auch dann,wenn die Untersuchung ergibt, daß keine unsichtbaren Schäden entstandenwaren (vgl. [X.] [X.] 2000, 456, 458). Übersteigen die voraussichtlichenUntersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann einwirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte [X.]bstanzverletzung alleinaufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen.2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Demontage der beschä-digten [X.] wäre geboten gewesen, wenn festgestandenhätte, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht [X.] am Tieflader entstanden sind. Damit hat das Berufungsgericht [X.] an die Schadenswahrscheinlichkeit überspannt. Denn nach [X.] des Senats ist die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf un-sichtbare Schäden grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein hinreichendbegründeter Schadensverdacht vorliegt (vgl. [X.] [X.] 2000, 456, 458).Das ist weniger als eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit.Dafür, daß die Anforderungen im Streitfall nicht überhöht werden dürfen,spricht vor allem - wie auch die Revision mit Recht hervorhebt - der vom [X.] unberücksichtigt gelassene Umstand, daß es sich bei dem be-schädigten Tieflader um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund seines [X.] in besonders hohem Maße [X.] muß. Der Einsatz eines nicht voll funktionstüchtigen [X.] im [X.] stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr- 8 -dar, die zudem mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden ist. Der Eigentümereines derartigen Spezialfahrzeugs muß deshalb berechtigt sein, zum [X.] Gefahren für die Verkehrssicherheit eine Überprüfung der [X.] auf versteckte Mängel hin zu veranlassen, wenn begründete Zweifel ander Verkehrssicherheit bestehen.a) Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der zu strenge rechtlicheMaßstab des Berufungsgerichts im Streitfall auf die weitere Beurteilung ausge-wirkt hat. Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das [X.] - maß-gebend auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen [X.]aus [X.] 1998 gestützt. Es hat angenommen, aus dem [X.] ergebe sich, daß die von der Klägerin vorgenommene Dokumentation dersichtbaren Schäden nicht ausreichend gewesen sei, um hinreichende Schlüsseauf eventuell eingetretene nicht sichtbare Schäden am Tieflader ziehen zu [X.]. Nach dem Schadensereignis hätte genau gemessen werden müssen, inwelchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des[X.] gekommen sei. Ferner hätte die exakte Aufprallstelle festgestelltwerden müssen und es hätten die Stauchungen des Holzes und des [X.] werden müssen. All dies sei nicht geschehen. Diese Beurteilung wirdvon der Revision mit Erfolg angegriffen.b) Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht denSachverständigen [X.]hätte anhören müssen. Zudem hätte es den [X.]. von der Herstellerfirma, bei der das beschädigte Fahrzeug nach [X.] für vier [X.]e zur Besichtigung gestanden hat, [X.] 9 -aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte das vondem Sachverständigen [X.]erstattete Gutachten als Entscheidungsgrundlagenicht aus. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Sachverständigenicht danach gefragt worden ist, ob nach dem Unfallgeschehen ein hinreichendbegründeter Schadensverdacht bestanden habe, sondern ob sich nicht sichtba-re Schäden feststellen ließen. Denn nach dem [X.] des Landge-richts vom 16. Juni 1997 (Ziffer 1) sollte Beweis erhoben werden zu der Frage,ob durch den Absturz des ca. 82 t schweren Behälters im freien Fall von ca.zwei Meter Höhe auf die Ladefläche des [X.] der Klägerin unsichtbare(das heißt erst bei der Demontage feststellbare) Beschädigungen an dem [X.] entstanden seien. Danach mußte der Sachverständige davon [X.], daß von ihm nicht eine Wahrscheinlichkeitsangabe, sondern eine Aus-sage über den [X.]ad der Gewißheit, daß unsichtbare Schäden entstanden seinkönnten, erwartet wurde. Daß er die Fragestellung in diesem Sinne auch ver-standen hat, belegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die zusammen-fassende Stellungnahme in seinem Gutachten vom 14. April 1998, in der esheißt, es sei "mittlerweile nicht mehr möglich definitiv festzustellen, ob [X.] hier in Rede stehende Schadensereignis seinerzeit Beschädigungen andem Spezialfahrzeug entstanden" seien.Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vordem [X.] hat der Sachverständige unter anderem erklärt, es sei [X.] möglich, daß ein großer Teil der Aufprallenergie in die hydraulische Anlagebzw. in die Zylinder hineingegangen und dort geschluckt worden sei. [X.] man dazu nicht sagen. Diese Ausführungen können auch - worauf [X.] ebenfalls hinweist - in dem Sinne verstanden werden, daß der Sach-verständige den Eintritt von Schäden im [X.] nicht ausschließenkonnte.- 10 -bb) Die Revision hat zudem weitere Umstände angeführt, die das [X.] hätten veranlassen müssen, den Sachverständigen [X.]selbstanzuhören und den Zeugen [X.]. zu vernehmen.Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß bereits der vom Berufungs-gericht in seinem rechtskräftigen [X.]undurteil vom 23. Januar 1997 festgestellteAblauf des Unfallgeschehens Anlaß für die Annahme gibt, daß durch das [X.] des Behälters auf den Tieflader äußerlich nicht sichtbare Schäden ent-standen sein können. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts istdavon auszugehen, daß der zu verladende Behälter mit einem Gewicht von 82 twährend des [X.] aus einer Höhe von etwa zwei Metern im freienFall auf die Ladefläche des [X.] gestürzt ist. Der Behälter traf in leichtschräger Stellung mit einer solchen Wucht auf das Tiefbett der hinteren [X.] auf, daß der vordere Teil der Ladefläche nachoben stand und ein Teil der vorderen Achsen frei in der Luft hing. Das [X.] hat weiterhin festgestellt, daß schon unmittelbar nach dem Verla-deunfall - auch ohne genauere Untersuchung - Schäden sichtbar waren. [X.] Beschädigung der Ladefläche war ein Schaden an der Lenkabnahme amhinteren Teil des [X.] zu erkennen.Der [X.] [X.], der am [X.] mit der Schadensbe-sichtigung beauftragt wurde und den Behälter zur Besichtigung noch auf [X.] liegend vorfand, hat ausweislich des zu den Akten gereichten [X.] 1. November 1991 bei der ersten äußerlichen Begutachtung drei Einbeu-lungen auf der Ladefläche, einen Bruch der Abschlußschürze des [X.] aufeiner Länge von acht Zentimetern sowie eine Beeinträchtigung der hydrauli-schen Abfederung festgestellt. Insbesondere die letztgenannte [X.] -konnte darauf hindeuten, daß noch weitere nicht sichtbare Schäden vorhandensein könnten.Auch die Firma [X.]. Fahrzeugtechnik, die den beschädigten Tiefladereinen [X.] nach dem Unfallereignis besichtigt hat, hat es für wahrscheinlich ge-halten, daß durch den Aufprall des Behälters auf die Ladefläche nicht unmittel-bar festzustellende Beschädigungen entstanden sein könnten. [X.] hat sie der Klägerin in ihrem Bericht vom 23. September 1991 empfoh-len, den Schwerlastzug der Herstellerin zur [X.] und [X.] zu überstellen. Das Berufungsgericht konnte den Bericht [X.] [X.]. Fahrzeugtechnik nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil [X.] konkret festgestellten nicht sichtbaren Schäden genannt sind. Denn eineÜberprüfung, ob eine beschädigte Sache auch nicht sichtbare Schäden erlittenhat, ist - wie oben dargelegt - grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, [X.] hinreichend begründeter Schadensverdacht besteht.Ebensowenig durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des bei derHerstellerin des [X.] beschäftigten Zeugen [X.]. , der die beschädigteTiefladerkombination auch in Augenschein genommen hat, für unbeachtlichhalten. Es wäre vielmehr veranlaßt gewesen, ihn zu vernehmen. Denn er hatder Klägerin unter anderem mitgeteilt, der genaue Schadensumfang, insbeson-dere, ob außer der sichtbaren Beschädigung des [X.] imPrisma-Bereich weitere mechanische Schäden im Innenbereich der Stahlkon-struktion oder im [X.] vorliegen, könne nur durch Zerlegung des[X.] und Ultraschallprüfung festgestellt werden. Weiter heißt es in [X.] der Herstellerfirma vom 20. Januar 1992: "In Anbetracht dieser Unsi-cherheit über den Schadensumfang ist die gefahrlose Verwendung des [X.] zum eigentlichen Zweck, dem Schwerlasttransport bis ca. 112 t bei- 12 -62 km/h, nicht mehr gegeben". Zudem hat die Herstellerfirma der Klägerin mit-geteilt, daß die [X.] zurückgezogen werde.c) Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Äußerungenvon [X.], [X.]. und der Herstellerin der Tiefladerkombination läßt sich [X.] noch nicht abschließend beantworten, ob die Klägerin nach dem Scha-densereignis das Risiko eingehen konnte, das Fahrzeug, mit dessen Nutzungerhebliche Gefahren verbunden waren, im Schwerlastverkehr einzusetzen; diesjedenfalls solange der Verdacht begründet war, daß das Fahrzeug verkehrsun-tüchtig sein konnte. Es ist der Klägerin entgegen der Auffassung des [X.]s und der Revisionserwiderung auch nicht vorzuwerfen, daß sie esunterlassen hat, das sichtbare Schadensbild - insbesondere durch Vermes-sung, in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkungdes [X.] gekommen ist - exakt feststellen zu lassen. Denn bereits dieStellungnahmen des [X.]s [X.] und der Firma [X.]. Fahrzeug-technik legten aus damaliger Sicht der Klägerin den Verdacht nahe, daß durchden Aufprall des etwa 82 t schweren Behälters auch nicht sichtbare Schäden ander Tiefladerkombination entstanden sein konnten, so daß zum Nachweis einesbegründeten Schadensverdachts eine genaue Dokumentation der [X.] jedenfalls nicht zwingend erforderlich erscheinen mußte. Insoweitkönnte auch von Bedeutung sein, ob die Beklagte die von der Klägerin einge-holten Stellungnahmen bereits damals für unzureichend und deshalb weitereFeststellungen für erforderlich hielt.d) Der Gegenrüge der Revisionserwiderung, es fehle an einem Schadender Klägerin, weil einige Teile unbeschädigt geblieben oder [X.] seien, vermag der Senat nicht nachzugehen, da es insoweit bislang an [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zuder Feststellung gelangen, es habe ein hinreichender Verdacht bestanden, daßan der Tiefladerkombination durch den [X.] auch nicht sichtbare, dieVerkehrssicherheit beeinträchtigende Schäden entstanden sein konnten, wirdes der weiter streitigen Frage nachzugehen haben, welche Kosten eine Detail-untersuchung des Fahrzeugs verursacht hätte.II[X.] Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Erdmann[X.]BornkammPokrantBüscher

Meta

I ZR 36/00

11.07.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. I ZR 36/00 (REWIS RS 2002, 2354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2354

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