Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2023, Az. III ZR 69/21

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 516

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Unterlassene Entscheidung über die Kosten des Streithelfers; Voraussetzungen einer Nachholung im Wege der Berichtigung


Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des [X.] vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2022 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin der Klägerin enthält der [X.] nicht. Der Zurückweisungsbeschluss ist dem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 2. August 2022 zugestellt worden. Dieser hat mit am 21. Dezember 2022 eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihn nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagten auch die Kosten der [X.] auferlegt werden.

II.

2

Der Antrag ist abzulehnen.

3

1. Eine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar ist eine solche Berichtigung grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich. Erforderlich dafür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die zudem „offenbar“ ist, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - [X.], juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - [X.], juris Rn. 3 und vom 16. Januar 2020 - [X.]/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).

4

Gemessen daran ist das Versehen des Senats, im Tenor des Zurückweisungsbeschlusses nicht auszusprechen, dass der Beklagten auch die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, nicht „offenbar“, da es an einem nach außen getretenen Anhaltspunkt für eine Willensabweichung fehlt. Ein solcher Anhaltspunkt kann beispielsweise darin liegen, dass eine Kostenentscheidung ganz unterblieben ist oder in den Gründen der betreffenden Entscheidung zu den Kosten der Streithelferin etwas ausgeführt oder die Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO benannt wird, was hier jeweils nicht der Fall ist. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des [X.] genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 16. April 2013 - [X.], juris Rn. 3; vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN).

5

2. Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Zurückweisungsbeschlusses analog § 321 Abs. 1 ZPO scheidet aus, da die Streithelferin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Kostenentscheidung erst nach Ablauf der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen zweiwöchigen Frist beantragt hat.

Herrmann     

  

Reiter     

  

Arend

  

Böttcher     

  

Herr     

  

Meta

III ZR 69/21

26.01.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 28. Juli 2022, Az: III ZR 69/21

§ 97 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2023, Az. III ZR 69/21 (REWIS RS 2023, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 516

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZB 7/13 (Bundesgerichtshof)

Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers


I ZR 80/18 (Bundesgerichtshof)

Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung wegen versehentlich unterbliebenen Ausführungen zu den Kosten eines Streithelfers


VIII ZR 287/15 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung


VIII ZR 171/22 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 287/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.