Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2023, Az. I ZR 179/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6788

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Gegenstand

Wirksamkeit des Verzichts eines Urhebers auf Benennung als Urheber in AGB - Microstock-Portal


Leitsatz

Microstock-Portal

1. Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist in seinem Kern unverzichtbar. Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich jedoch, dass es ihm außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns grundsätzlich freisteht, durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen.

2. Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gemäß § 138 Abs. 1 BGB und - soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen - gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.

3. Im Rahmen der bei der Prüfung dieser Bestimmungen vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat. Im Rahmen der Abwägung können zudem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2022 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Berufsfotograf. Er vermarktet seine Fotografien nicht im Wege der Vergabe von individuellen Lizenzen, sondern ausschließlich über sogenannte [X.]. Dabei handelt es sich um Portale, die ihren Kunden die Nutzung von Fotografien zu günstigen Lizenzentgelten ermöglichen. Ziel der Vermarktung über [X.] ist es, durch diese Art der Verbreitung eine hohe Reichweite zu erzielen, wodurch es auch für professionelle Fotografen lukrativ wird, Lizenzrechte an ihren Werken im Einzelfall zu sehr niedrigen Lizenzgebühren zu vergeben. Aufgrund der hohen Reichweite kann der einstellende Urheber in der Summe aller Lizenzverkäufe dennoch ein angemessenes Lizenzhonorar erlangen und zudem den mit der eigenständigen Vermarktung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand vermeiden. Der Kläger ist bei der Vermarktung seiner Fotografien über [X.] sehr erfolgreich. Er zählt unter anderem mit seinen [X.] zahlreicher nationaler und internationaler Großstädte zu den erfolgreichsten Bildanbietern auf [X.]n weltweit. Bis zum März 2021 wurden seine Fotografien über 888.000 Mal lizenziert.

2

Der Kläger schloss mit dem Betreiber des [X.], einer der zum damaligen Zeitpunkt führenden [X.] Microstock-Agenturen, über die Millionen Bilder und [X.] an Millionen Mitglieder lizenziert wurden, einen vom Portal vorformulierten sogenannten [X.]. Damit erteilte er [X.]eine nicht exklusive Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien und räumte der Agentur das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen an Kunden des Portals ein. Dieser [X.], der auch für die Lizenzierung der im Streitfall in Rede stehenden Fotografie maßgeblich ist, enthielt unter anderem folgende Regelung:

3. Download und Unterlizenzen

[X.]ist laut den Bedingungen dieses Vertrages berechtigt, einem oder mehreren [X.] Mitgliedern eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werks … zu gewähren. Ein [X.] Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet. …

5. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten ...

Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, bestätigt das [X.] Mitglied hiermit, dass sowohl [X.]als auch jedes Herunterladende Mitglied welches ein Werk über [X.]bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das [X.] Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Das [X.] Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von [X.]und jedem [X.] Mitglied das [X.] Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren. …

9. Gültigkeit und Beendigung des Vertrages und Entfernung eines Werks

Dieser Vertrag gilt zeitlich unbegrenzt, sofern er nicht gemäß diesem Abschnitt 9 beendet wird. Er kann sowohl von [X.]als auch von dem [X.]n Mitglied jederzeit durch Entfernung des Werks von der Webseite [X.].  beendet werden. …

3

Die Beklagte hat von der Internetseite des Portals [X.]auf der Grundlage eines mit dem Betreiber des Portals abgeschlossenen [X.] die Datei einer Fotografie des [X.] heruntergeladen und auf ihrer Internetseite als Hintergrundbild verwendet, ohne den Kläger als Urheber zu benennen.

4

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch sein Recht auf Urheberbenennung verletzt. Er hat die Beklagte wegen dieser und weiterer, für das Revisionsverfahren nicht mehr relevanter Rechtsverletzungen auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe wirksam auf sein [X.] verzichtet. Sie hat im Wege der Widerklage Ersatz ihrer Rechtsverteidigungskosten nebst Zinsen begehrt.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben ([X.], [X.] 2022, 164). Die Berufung des [X.] hatte lediglich insoweit Erfolg, als die Beklagte mit der Widerklage die Zahlung von Mehrwertsteuer auf die Rechtsverfolgungskosten beantragt hatte ([X.], GRUR-RR 2023, 13). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit der Kläger Ansprüche wegen der Verletzung seines Rechts auf Urheberbenennung geltend macht und die Beklagte widerklagend Anwaltskosten nebst Zinsen für die Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger wegen der Verletzung seines Rechts auf Urheberbenennung verlangt. Im Rahmen dieser Zulassung verfolgt der Kläger mit seiner Revision seine Klageanträge und den Antrag auf Zurückweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanträge seien unbegründet, weil der Kläger im mit dem Betreiber des [X.]geschlossenen [X.] wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung durch die Kunden der [X.]verzichtet habe. Da mithin sein Recht auf Urheberbenennung nicht verletzt sei, sei seine Abmahnung der [X.] unbegründet gewesen, so dass die [X.] ihn mit Recht im Wege der Widerklage auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen in Anspruch genommen habe. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

7

Dem Kläger stünden - seine [X.]chaft an der von der [X.] verwendeten Fotografie unterstellt - keine Ansprüche wegen der Verletzung des [X.]s zu. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3 und 5 des [X.]s mit der [X.]seien dahingehend auszulegen, dass der Kläger auf sein Recht zur Benennung als Urheber durch die Kunden der [X.]verzichtet habe. Dieser Verzicht sei wirksam. Die Klauseln seien nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Überdies werde der Kläger durch diese Klauseln nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Zwar widerspreche der Verzicht des [X.] auf die Urheberbenennung gegenüber dem Lizenznehmer dem gesetzlichen Leitbild des § 13 [X.]. Dennoch stelle der Verzicht keine unangemessene Benachteiligung eines [X.] dar, der sich - wie der Kläger - mit Abschluss des [X.]s dafür entscheide, seine Werke über ein Microstock-Portal zu vermarkten. Mit dieser Entscheidung bediene sich der Urheber willentlich und im eigenen Interesse der Erzielung einer hinreichenden Vergütung und der Vermeidung eines mit einer eigenständigen Vermarktung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwands des Geschäftsmodells eines [X.]. Dieses Geschäftsmodell beruhe auf einer hohen Reichweite, was wiederum voraussetze, dass der Urheber auf sein Benennungsrecht verzichte. Dadurch werde den Kunden des [X.] erspart, für jede Nutzung eines auf dem Portal [X.]eingestellten Werks den Urheber zu benennen oder seinen Verzicht einzuholen, was wiederum für die Attraktivität des Portals sorge und damit der angestrebten großen Reichweite diene.

8

Da der Kläger durch den Abschluss des [X.]s mit der [X.]auch gegenüber der [X.] wirksam auf sein - unterstellt - bestehendes Recht zur Urheberbenennung verzichtet habe, scheide nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern auch der außerdem geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus. Abgesehen davon, dass Ansprüche schon dem Grunde nach nicht bestünden, habe der Kläger auch keinen ersatzfähigen Schaden dargelegt. Der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend gemachte Schaden sei der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Der Ersatz der durch das Einschalten des Unternehmens c.     entstandenen Kosten für die Sicherung und Dokumentation der unterlassenen Urheberbenennung komme nicht in Betracht, weil die Einschaltung dieses Unternehmens nicht erforderlich gewesen sei. Der Nachweis der unterstellten Rechtsverletzung habe vielmehr ohne weiteres durch einen Screenshot der Webseite der [X.] erfolgen können. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten seien - unabhängig von der fehlenden Verletzung des [X.]s - ebenfalls nicht schlüssig dargelegt worden.

9

In Bezug auf die Widerklage habe die Berufung des [X.] lediglich im Hinblick darauf Erfolg, dass das [X.] unzutreffend auch die Mehrwertsteuer als Teil der von der [X.] geltend gemachten Rechtsverteidigungskosten angesehen habe.

B. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage unbegründet ist, weil die [X.] das Recht des [X.] auf Urheberbenennung gemäß § 13 [X.] nicht widerrechtlich verletzt hat und die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 [X.]) sowie Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 [X.]) deshalb bereits dem Grunde nach nicht bestehen. Danach kann offenbleiben, ob die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des [X.] durchgreifen, der Kläger habe darüber hinaus auch die [X.] geltend gemachten Schadens und der beanspruchten Abmahnkosten nicht schlüssig dargelegt.

1. Allerdings ergibt sich aus § 13 [X.] ein Recht des [X.] auf Namensnennung, dessen widerrechtliche Verletzung Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 [X.]) sowie - im Falle einer Abmahnung - Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 [X.]) begründen kann.

a) Gemäß § 13 Satz 1 [X.] hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner [X.]chaft am Werk. Er kann gemäß § 13 Satz 2 [X.] bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

b) Das in § 13 Satz 2 [X.] geregelte Namensnennungsrecht ist Ausfluss und besondere Erscheinungsform des Rechts auf Anerkennung der [X.]chaft im Sinne des § 13 Satz 1 [X.] ([X.], Urteil vom 16. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 245 [juris Rn. 15] - Namensnennungsrecht des Architekten). Die fehlende Benennung des [X.] oder des [X.] kann eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung der [X.]chaft an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) oder einem Lichtbild (§ 72 Abs. 1 [X.]) sein und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 [X.]) sowie - im Falle einer Abmahnung - Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 [X.]) begründen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, [X.], 780 [juris Rn. 37] = WRP 2015, 972 - Motorradteile, mwN).

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall liege in der fehlenden Benennung des [X.] als Urheber der auf der Webseite der [X.] verwendeten Fotografie keine widerrechtliche Verletzung des Rechts auf Anerkennung seiner [X.]chaft im Sinne von § 13 [X.], weil der Kläger durch den Abschluss des [X.]s mit dem Microstock-Portal [X.], von dem wiederum die [X.] eine Unterlizenz erworben habe, wirksam auf sein [X.] verzichtet habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Recht des [X.] auf Anbringung der Urheberbezeichnung ist zwar in [X.] unverzichtbar. Außerhalb dieses unverzichtbaren [X.]s ist es aber vertraglichen Einschränkungen zugänglich. Diese unterliegen allerdings ihrerseits Grenzen, deren Überschreitung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.

aa) Das Recht des [X.] auf Anbringung der Urheberbezeichnung ist in [X.] unverzichtbar.

Persönlichkeitsrechte, die dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1999 - [X.], [X.]Z 143, 214 [juris Rn. 53] - [X.], mwN). Das Recht des [X.] auf Namensnennung (§ 13 Satz 2 [X.]) ist Ausfluss und besondere Erscheinungsform des Rechts auf Anerkennung der [X.]chaft (§ 13 Satz 1 [X.]). Dieses Recht umfasst die Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer und deren Dokumentation in der Außenwelt. Es gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihre Grundlage in den geistigen und persönlichen Beziehungen des [X.] zu seinem Werk haben (§ 11 [X.]) und in [X.] unverzichtbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1970 - [X.], [X.] 1971, 269 [juris Rn. 26]; [X.]Z 126, 245 [juris Rn. 15] - Namensnennungsrecht des Architekten; [X.]/[X.], 38. Edition [Stand 1. Mai 2023], § 11 Rn. 11 und § 13 [X.] Rn. 18; [X.] in Schricker/[X.], [X.], 6. Aufl., Vor §§ 12 ff. [X.] Rn. 17 und § 13 Rn. 34; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 7. Aufl., § 13 Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 13 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 13 Rn. 19; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 13 Rn. 5).

bb) Außerhalb seines unverzichtbaren [X.]s ist das Recht des [X.] auf Anbringung der Urheberbezeichnung vertraglichen Einschränkungen zugänglich.

Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 [X.] bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich, dass es ihm grundsätzlich freisteht, auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten ([X.] in Dreier/[X.] aaO § 13 Rn. 24; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 13 Rn. 5; [X.]/[X.] aaO § 13 [X.] Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 13 Rn. 14) oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen ([X.] in Schricker/[X.] aaO Vor §§ 12 ff. [X.] Rn. 17). Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann grundsätzlich durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen zwischen Urheber und [X.] eingeschränkt werden (vgl. [X.]Z 126, 245 [juris Rn. 15 und 18] - Namensnennungsrecht des Architekten). In diesen Vereinbarungen können die Bedingungen und der Umfang der Einwilligung oder des Verzichts auf die Ausübung des Namensnennungsrechts geregelt werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 13 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 13 Rn. 14; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 13 Rn. 25; [X.] in Schricker/[X.] aaO Vor §§ 12 ff. [X.] Rn. 17).

cc) Solche vertraglichen Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.

Mit Blick darauf, dass vertragliche Einschränkungen lediglich außerhalb des unverzichtbaren [X.]s des im Urheberpersönlichkeitsrecht wurzelnden Rechts auf Namensnennung zulässig sind (vgl. [X.]Z 126, 245 [juris Rn. 15 und 18] - Namensnennungsrecht des Architekten), unterliegen solche Vereinbarungen Grenzen, deren Überschreitung gemäß § 138 Abs. 1 BGB und - soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen - gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt (vgl. [X.] in Schricker/[X.] aaO Vor §§ 12 ff. [X.] Rn. 17 und § 13 Rn. 35). Im Rahmen der bei der Prüfung dieser Bestimmungen vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen (vgl. [X.] in Schricker/[X.] aaO § 13 Rn. 35). Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat (vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO § 13 Rn. 25; zum unverzichtbaren Kündigungsrecht des [X.] vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 13 Rn. 36). Im Rahmen der Abwägung können zudem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden ([X.]Z 126, 245 [juris Rn. 18] - Namensnennungsrecht des Architekten; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 13 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 13 Rn. 15 bis 20).

b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht in der Sache zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt und geprüft, ob die im Streitfall das Namensnennungsrecht des [X.] einschränkenden Klauseln gemäß Ziffer 3 und 5 des [X.]s nach den Umständen einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhalten. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.

aa) Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Klauseln mit Recht als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen.

bb) Es hat die in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ferner zutreffend dahin ausgelegt, dass der Urheber durch sie darauf verzichtet, durch die Kunden der [X.]als Urheber der von diesen verwendeten Fotografien benannt zu werden.

(1) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist ([X.], Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, [X.] 2021, 1290 [juris Rn. 17] = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten, mwN).

(2) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, die Regelungen gemäß Ziffer 3 und 5 des [X.]s seien in ihrer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmenden Bedeutung des Wortlauts ungeachtet des in Ziffer 5 des Vertrags verwendeten Begriffs der "Quelle des Werks" dahin auszulegen, dass der Urheber darauf verzichtet, von den Kunden der [X.]als Urheber der von diesen verwendeten Fotografien benannt zu werden. Die Revision hat gegen diese Beurteilung keine Einwände erhoben.

cc) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die beanstandete Regelung in Ziffer 3 und 5 des [X.]s sei nicht gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den Kläger nicht unangemessen benachteilige. Diese zutreffende Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung (Nr. 1) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder (Nr. 2) wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klauseln gemäß Ziffer 3 und 5 des [X.]s seien nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(3) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass die angegriffenen Klauseln zwar von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 13 Satz 2 [X.] abweichen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), gleichwohl aber den Kläger nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

(a) Die in Rede stehenden Ziffern 3 und 5 des [X.]s sind mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 13 Satz 2 [X.], von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren.

Die Bestimmungen in Ziffer 3 und 5 des [X.]s weichen von der gesetzlichen Regelung des § 13 Satz 2 [X.] ab, weil der Vertragspartner des Verwenders dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen damit auf sein Recht als Urheber auf Anbringung der Urheberbezeichnung verzichtet.

Diese Abweichung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Von einem wesentlichen Grundgedanken ist auszugehen, wenn die gesetzliche Regelung, von der die Formularbestimmung abweicht, nicht auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht und deshalb zum gesetzlichen Leitbild gehört (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 23. November 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 755 [juris Rn. 15] mwN). Diese Voraussetzungen sind beim Namensnennungsrecht des [X.] gemäß § 13 Satz 2 [X.] erfüllt. Dieses Recht beruht nicht auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen; vielmehr gehört es zum unverzichtbaren [X.]bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts (vgl. Rn. 17 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung reduziert sich der wesentliche Grundgedanke der Regelung des § 13 Satz 2 [X.] nicht auf die Freiheit des [X.], über die Ausübung des Namensnennungsrechts entscheiden und mithin auch darauf verzichten zu dürfen. Die gesetzliche Grundentscheidung liegt in der Gewährung des im [X.] unverzichtbaren Rechts auf Anerkennung der geistigen und persönlichen Beziehungen des [X.] zu seinem Werk durch seine namensmäßige Bezeichnung und nicht lediglich in der Freiheit des [X.], selbst über die Ausübung dieses Rechts zu bestimmen oder in einen Eingriff einzuwilligen. Dass der Urheber - wie jeder Inhaber einer rechtlich geschützten Position - über die Ausübung seines Rechts disponieren kann, ergibt sich zwar auch aus § 13 Satz 2 [X.], folgt aber allgemeinen Rechtsprinzipien und ist damit für die auf die spezifische gesetzliche Regelung abstellende Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht entscheidend.

(b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es trotz der Unvereinbarkeit von Ziffer 3 und 5 des [X.]s mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 13 Satz 2 [X.] an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt.

Die durch § 307 Abs. 2 BGB begründete Vermutung der Unwirksamkeit ist widerleglich ("im Zweifel"). Sie entfällt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird ([X.], Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 212/20, [X.], 994 [juris Rn. 26] mwN), oder wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die Klausel den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 1447 [juris Rn. 24 und 26]). Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - [X.], [X.] 2019, 284 [juris Rn. 49] = WRP 2019, 458 - [X.]; [X.], [X.] 2021, 1290 [juris Rn. 15] - Zugangsrecht des Architekten; [X.], Urteil vom 20. April 2023 - [X.], [X.] 2023, 907 [juris Rn. 21] = WRP 2023, 721). Die Voraussetzung für eine Widerlegung der Vermutung der Unwirksamkeit ist nach den Feststellungen des [X.] im Streitfall erfüllt.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Verzicht des [X.] auf die Urheberbenennung gegenüber dem Lizenznehmer widerspreche zwar dem gesetzlichen Leitbild des § 13 [X.]. Dennoch stelle der Verzicht keine unangemessene Benachteiligung des [X.] dar, der sich - wie der Kläger - mit Abschluss des [X.]s aus freien Stücken dafür entscheide, seine Werke über ein Microstock-Portal zu vermarkten. Mit dieser Entscheidung bediene sich der Urheber willentlich und im eigenen Interesse zum Zweck der Erzielung einer hinreichenden Vergütung und der Vermeidung eines mit einer eigenständigen Vermarktung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwands des Geschäftsmodells eines [X.]. Dieses Geschäftsmodell beruhe auf einer hohen Reichweite. Die dafür erforderliche Erreichung einer hohen Anzahl von Unterlizenzierungen bedinge eine hohe Attraktivität. Diese sänke, wenn der Nutzer den Aufwand betreiben müsste, für jede Nutzung eines auf dem Portal [X.]eingestellten Werks den Urheber zu benennen oder seinen Verzicht einzuholen. Damit ermögliche der Verzicht des [X.] auf sein [X.] die für das Geschäftsmodell unabdingbare große Reichweite des [X.] und die Erteilung einer großen Anzahl von Unterlizenzen, was wiederum dem Urheber zugutekomme und so die im jeweiligen Einzelfall für die Unterlizenzen zu entrichtende geringe Lizenzgebühr kompensiere. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich auch nicht aus dem grundsätzlich mit der Urheberbenennung verbundenen Marketingeffekt. Diesem komme für solche Urheber, die - wie der Kläger - keine eigenständige individuelle Lizenzierung betrieben, sondern ihre Werke ausschließlich über Microstock-Agenturen lizenzierten, keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Urheber verzichte zudem nicht generell auf sein Recht zur Urheberbenennung, sondern könne gemäß Ziffer 9 des [X.]s durch Entfernung des Werks von der Webseite der [X.]den Vertrag beenden und sich damit für die Zukunft für das jeweilige Werk wieder das Recht auf Anerkennung seiner [X.]chaft verschaffen und zukünftige Nutzungen von der Urheberbenennung abhängig machen. Mit dem Abschluss des [X.]s und dem Hochladen einer Fotodatei verzichte der Urheber zudem nicht erga omnes auf sein [X.], sondern lediglich gegenüber den Lizenznehmern der [X.]. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

Das Berufungsgericht hat mit diesen Erwägungen sowohl den zeitlichen und sachlichen Umfang der Einschränkung des Namensnennungsrechts als auch die Interessen des [X.] und seines Vertragspartners mit Blick auf die Besonderheiten des in Rede stehenden Geschäftsmodells berücksichtigt und alle relevanten Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.

Entgegen der Rüge der Revision hat sich das Berufungsgericht nicht auf die schlichte Erwägung gestützt, das Geschäftsmodell des [X.] bedinge den Verzicht des [X.] auf sein Namensnennungsrecht. Außerdem geht der Einwand der Revision ins Leere, sowohl der Verzicht auf die Urhebernennung als auch die geringen Lizenzgebühren stellten jeweils für sich genommen für den Urheber einen Nachteil dar, so dass es bereits denklogisch ausgeschlossen sei, dass sich beide gegenseitig kompensieren könnten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Geschäftsmodell des Microstock-[X.]auf einer hohen Reichweite beruhe, für die wiederum eine hohe Attraktivität erforderlich sei, die beeinträchtigt würde, wenn die Nutzer den Aufwand betreiben müssten, für jede Nutzung eines auf dem Portal [X.]eingestellten Werks den Urheber zu benennen oder seinen Verzicht einzuholen. Das Geschäftsmodell des Microstock-[X.]sei damit auch im Interesse der Erzielung von für den Urheber im Ergebnis auskömmlicher Lizenzerlöse auf ein "Massengeschäft" und entsprechend "[X.]" Lizenzbedingungen für die Kunden des Portals ausgerichtet. [X.] der Begründung des [X.] ist damit die Erwägung, dass der Verzicht auf die Urheberbenennung für den Urheber vorteilhaft ist, weil er eine höhere Vergütung erhält, je häufiger seine Bilder lizenziert werden, und dadurch die nach dem Geschäftsmodell vorgesehenen geringen Lizenzgebühren für den einzelnen Nutzungsfall im Ergebnis kompensiert werden. Dass das Berufungsgericht insoweit von unzutreffenden tatsächlichen Umständen ausgegangen ist, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Revision wirft dem Berufungsgericht außerdem zu Unrecht eine widersprüchliche und nicht mehr nachvollziehbare Begründung vor. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei - im Rahmen seiner Beurteilung des Klägervortrags zur Schadensberechnung - zum einen davon ausgegangen, der Kläger habe seine Fotos nicht zu den hohen, sich aus der sogenannten "[X.]" (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13. September 2018 - [X.], [X.] 2019, 292 [juris Rn. 17 und 21 f.] = WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto, mwN) ergebenden Sätzen lizenzieren können; zum anderen sei es aber davon ausgegangen, der Kläger sei nicht gezwungen gewesen, seine Werke über das Geschäftsmodell der [X.] zu vermarkten, sondern hätte dies auch über andere Agenturen machen können. Diese Rüge geht an der Begründung des [X.] vorbei. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung ausgeführt, der Kläger habe sich aus freien Stücken dazu entschieden, sich des Geschäftsmodells der [X.] zu bedienen und sei deshalb - entgegen seinem Vorbringen - nicht dazu gezwungen gewesen, den Verzicht auf sein [X.] zu erklären. Nach dem eigenen Vorbringen des [X.] existierten andere Agenturen, deren der Kläger sich zur Vermarktung seiner Werke hätte bedienen können, ohne auf sein Recht auf Urheberbenennung verzichten zu müssen. Allerdings verfolgten diese Agenturen ein anderes Geschäftsmodell. Es handele sich um sogenannte Macrostock-Agenturen, die eher anspruchsvolles Bildmaterial bereitstellten und speziellen Service anböten, im Gegenzug aber deutlich höhere Lizenzen als [X.] forderten und bei jeder Nutzung eine Urheberangabe verlangten. Deren Geschäftsmodell sei mit dem der [X.]nicht vergleichbar, das durch ein Massengeschäft mit nutzerfreundlichen Bedingungen und geringem Abwicklungsaufwand für Urheber und Nutzer gekennzeichnet sei. Diese - von der Revision nicht spezifisch angegriffene - Beurteilung hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Sätze der [X.] im Streitfall eine tragfähige Schätzgrundlage für die Bestimmung eines Lizenzschadens bieten können.

Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass bei der Prüfung des § 307 BGB nicht nach unterschiedlichen Urhebern - nämlich solchen, die ihre Werke ausschließlich über Microstock-Agenturen vermarkteten und solchen, die dies nicht tun - differenziert werden dürfe. Das Berufungsgericht hat eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen, sondern im Rahmen seiner Gesamtabwägung darauf abgestellt, dass jeder Urheber, der seine Bilder über [X.]vermarkte, von dem generellen Verzicht auf die Namensnennung profitiere. Diese für die Beurteilung maßgebliche Erwägung trägt unabhängig davon, ob der jeweilige Urheber seine Werke ausschließlich über Microstock-Agenturen lizenziert oder nicht.

Die Revision macht außerdem geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine unangemessene Benachteiligung nicht bereits deshalb angenommen, weil der Verzicht des [X.] alle Werke unabhängig von einer bestimmten Nutzung betreffe. Damit dringt sie nicht durch. Das Berufungsgericht hat angenommen, entgegen der Ansicht des [X.] seien die Bestimmungen im [X.] nicht unwirksam, weil sie sich nicht auf ein bestimmtes Werk und eine bestimmte Nutzung bezögen und zudem eine Vielzahl von Kunden der [X.]berechtigten, was im Ergebnis einem unwirksamen generellen Verzicht auf die Urheberbenennung gleichkäme. Vielmehr habe der Kläger mit Abschluss des Vertrags nicht vollständig und endgültig auf sein Recht auf Anerkennung der [X.]chaft verzichtet. So könne der Vertrag gemäß Ziffer 9 durch Entfernung des Werks von der Webseite der [X.]beendet werden. Auf diese Weise könne sich der Kläger für die Zukunft für das jeweilige Werk wieder das Recht auf Anerkennung der [X.]chaft verschaffen und künftige Nutzungen von der Urheberbenennung abhängig machen. Mit dem Abschluss des [X.]s und dem Hochladen einer Fotodatei verzichte der Urheber zudem nicht erga omnes auf sein [X.], sondern lediglich gegenüber den Lizenznehmern der [X.]. Der erklärte Verzicht beziehe sich zudem auf bestimmte Werke. Zwar erfasse der Verzicht alle Werke, die der Kläger während der Geltung des [X.]s auf die Plattform [X.]hochlade. Dies ändere aber nichts daran, dass sich der Verzicht jeweils auf ein konkretes Werk des [X.] beziehe, das der Kläger aufgrund seiner entsprechenden Entscheidung auf der Plattform [X.]hochgeladen habe. Die Ausgestaltung des [X.]s sei auch insoweit dem Geschäftsmodell der [X.]als Microstock-Agentur geschuldet. [X.]habe eine Vielzahl von Fotografien einer Vielzahl von Kunden zu für diese möglichst attraktiven Bedingungen bereitstellen und hierdurch eine große Zahl entgeltlicher Unterlizenzierungen vornehmen wollen. Daher habe [X.]einen Standardlizenzvertrag mit dem jeweiligen Urheber abgeschlossen, der die Rechtsbeziehungen für sämtliche vom Urheber während der Geltung des Vertrags hochgeladenen Fotografien im Verhältnis zu einer unbestimmten Vielzahl möglicher Kunden von [X.]einheitlich regele. Dieses Vorgehen entspreche auch den Interessen der Urheber, die - wie der Kläger selbst vortrage - von der großen Reichweite der Plattform und der Vielzahl der erfolgten Unterlizenzierungen profitiere und hierdurch den mit einer eigenständigen Vermarktung und individuellen Lizenzvergabe verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand vermeide.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat ausgehend von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen die von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände umfassend und überzeugend gewürdigt.

II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], der Kläger sei gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 [X.] zur Erstattung der mit der Widerklage geltend gemachten Rechtsverteidigungskosten verpflichtet.

1. Nach dieser Bestimmung kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.

2. Die Abmahnung der [X.] durch den Kläger war unberechtigt, weil dem Kläger gegen die [X.] der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustand (vgl. Rn. 11).

3. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, mit Blick auf die von ihr gegen das Berufungsurteil erhobenen [X.] sei davon auszugehen, dass für den abmahnenden Kläger die fehlende Berechtigung seiner Abmahnung nicht erkennbar gewesen sei.

a) Die fehlende Berechtigung einer Abmahnung war im Sinne von § 97a Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht erkennbar, wenn der Abmahnende den Grund für die fehlende Berechtigung trotz Anwendung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) nicht erkennen konnte (vgl. Jan Bernd [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a Rn. 54). Jede Form der Fahrlässigkeit, die kausal dazu beigetragen hat, dass der Abmahnende die fehlende Berechtigung der Abmahnung nicht erkannt hat, schließt den Einwand der fehlenden Erkennbarkeit aus (Kefferpütz in [X.]/[X.] aaO § 97a Rn. 43). Fahrlässig handelt auch, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.] 2014, 479 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen, mwN). Dabei hat sich der Abmahnende auch das Verschulden seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zurechnen zu lassen. Zudem trägt er für den Einwand der fehlenden Erkennbarkeit der unberechtigten Abmahnung die volle Beweislast (Kefferpütz in [X.]/[X.] aaO § 97a Rn. 43).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, soweit der Kläger mit der Abmahnung die Verletzung seines Rechts auf Urheberbenennung gerügt habe, habe die fehlende Berechtigung der Abmahnung ausschließlich auf einer Verkennung der Rechtslage, nämlich auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass der Kläger im [X.] nicht wirksam auf sein Recht verzichtet habe. Insoweit treffe den Kläger, der sich das Verschulden seines Rechtsanwalts zurechnen lassen müsse, ein [X.]. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

C. Danach ist die Revision auf Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Schmaltz     

  

Odörfer     

  

Meta

I ZR 179/22

15.06.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 29. September 2022, Az: 11 U 95/21, Urteil

§ 13 S 1 UrhG, § 13 S 2 UrhG, § 97a Abs 4 S 1 UrhG, § 138 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2023, Az. I ZR 179/22 (REWIS RS 2023, 6788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6788

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