Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. VIII ZR 197/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10954

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110418U[X.]197.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII
ZR
197/16

Verkündet am:

11. April 2018

Böhringer-Mangold,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 27 Abs. 3 Nr. 1, [X.]age 3 Abschnitt [X.]
[X.] (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) § 3 Abs. 4 Satz
2, Abs. 5
Der Anspruch auf eine Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus Er-neuerbaren Energien besteht für Biomasseanlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) nach Maßgabe der [X.]age 3 Abschnitt I Nr.
1 zum [X.] nur, soweit es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von § 3 Abs. 4 [X.] aF handelt. Bei [X.]agen, die nicht über Vorrich-tungen zur [X.] verfügen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] aF), ist die [X.] der [X.]age KWK-Strom, jedoch abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs (§ 3 Abs. 5 [X.] aF).
Zur Vermeidung gesetzlich unerwünschter, zu Lasten der Letztverbraucher ge-hender Mitnahmeeffekte ist der Anspruch auf die Grundvergütung auch dann abzüglich des "erforderlichen" Eigenverbrauchs der [X.]age zu ermitteln, wenn der in der [X.]age erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist und der für den Betriebseigenverbrauch erforderliche Strom vom [X.]agenbetreiber
extern zugekauft wird.

[X.], Urteil vom 11. April 2018 -
VIII ZR 197/16 -
OLG Brandenburg

[X.] (Oder)

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie die Richter Dr.
[X.] und Kosziol

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 2. August 2016 in der Fassung des [X.] vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Holzbearbeitungsunternehmen, betreibt in B.

ein am 12. Januar 2009 in Betrieb genommenes [X.] mit [X.] und einer Nennleistung von mehr als acht Megawatt. Über eine Vorrichtung zur [X.] verfügt die [X.]age nicht. Den er-zeugten Strom speist die Klägerin in ein Arealnetz ein und stellt ihn mittels 1
-
3
-
[X.]er Weitergabe der Beklagten, der örtlichen Netzbetreibe-rin, zur Verfügung.

[X.] erzeugte die Klägerin in dem [X.] eine Strommenge von 44.747.428 kWh. Für 40.446.942 kWh entrichtete die [X.] die Grundvergütung nach Maßgabe des [X.]. Die in Abzug gebrachte Differenz begründete sie mit dem betrieblichen Eigen-verbrauch der [X.]age. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die -
soweit im Re-visionsverfahren noch von Interesse
-
geltend macht, dass sie den in ihrer An-lage erzeugten Strom vollständig in das Arealnetz einspeise; den für den [X.] benötigten Strom kaufe sie seit deren Inbetriebnahme extern zu.

Der unter anderem auf Zahlung einer weiteren Grundvergütung für das [X.] stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung einer weiteren [X.] Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.
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3
4
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse
-
im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf weitere Grundvergütung nach [X.] der eingespeisten [X.] nicht zu.

Die maßgeblichen Vergütungsregelungen ergäben sich aus §§
23
ff. [X.], die hier gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. [X.] 2014 Anwen-dung fänden. Nach §
27 Abs. 3 Nr. 1 [X.] bestehe bei Biomasseanlagen mit einer Leistung von mehr als fünf Megawatt ein Vergütungsanspruch für Strom nur, soweit dieser in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der [X.]age 3 zum [X.] erzeugt werde.

Die Erzeugung von Strom nach Maßgabe der [X.]age 3 zum [X.] setze gemäß deren Abschnitt [X.] voraus, dass es sich um KWK-Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 [X.] handele. [X.] eine [X.]age -
wie die der Kläge-rin -
nicht über eine Vorrichtung zur [X.], gelte nach § 3 Abs. 4 Satz
2 [X.] die gesamte Nettostromerzeugung als KWK-Strom. Danach kön-ne die Klägerin keine Vergütung derjenigen Strommenge verlangen, die sich aus der Differenz zwischen der Brutto-
und der Nettostromerzeugung ergebe.

Davon ausgehend komme es nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich den an ihrem Standort verbrauchten Strom einschließlich des Eigenverbrauchs der [X.]age [X.] und den gesamten dort produzierten Strom in das Netz der Beklagten einspeise. Denn die vergütungspflichtige Strommenge bestimme sich nicht notwendig nach der vom Netzbetreiber abgenommenen Menge. Das 5
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5
-
zweistufig aufgebaute [X.] begründe zwar eine Pflicht zum vorrangigen Netzanschluss und zur Abnahme beziehungsweise Übertragung für jede Art von Strom aus Erneuerbaren Energien. Eine Vergütungspflicht bestehe hinge-gen nur für [X.]agen, die ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzten und die Vergütungsvoraussetzungen der §§
23 ff. [X.] einhielten.

Die Klägerin speise den erzeugten Strom jedoch nicht physikalisch in
das Netz der Beklagten ein, sondern in ein Arealnetz,
in welchem der Strom an-schließend verbraucht werde, und gebe diesen [X.] an die Beklagte weiter (§ 8 Abs. 2 [X.]). Der in diesem Rahmen an den Netzbetreiber weitergegebene Strom sei -
"physikalisch" gesehen
-
derjenige, den der [X.]betreiber für den "fiktiven" Betrieb der eigenen [X.]age zukaufe. Der zuge-kaufte Strom sei allerdings nicht in der [X.]age der Klägerin in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden. Er stelle damit keinen KWK-Strom dar und sei daher nicht nach § 27 Abs. 3 [X.] zu vergüten. Wollte man dies anders sehen, führte die "fiktive" Einspeisung aufgrund der [X.] [X.] wirtschaftlich dazu, dass der Selbstverbrauch der [X.]age vergütet würde, was das [X.] nicht vorsehe. Zudem hätte dies eine ungerechtfertigte Besserstellung der [X.] gegenüber der physikalischen Einspeisung zur Folge.

Die Klägerin werde durch Berücksichtigung der [X.] ge-genüber den Betreibern
kleinerer Biomasseanlagen, die die Grundvergütung erhielten, ohne Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen zu müssen, nicht un-gerechtfertigt benachteiligt. Denn der Gesetzgeber habe mit dem [X.] die Kraft-Wärme-Kopplung durch gezielte Anreize fördern wollen und sich im Rah-men des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums entscheiden dürfen, 10
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-
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-
kleinere Biomasseanlagen stärker als große von der Förderung profitieren zu lassen.
II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Die Klägerin kann für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum die Grundvergütung nach dem [X.] nur unter Abzug des für den Betrieb ihres [X.]s eigenverbrauchten Stroms
(40.446.942 kWh) verlangen, obwohl sie den in ihrem Kraftwerk erzeugten Strom in vollem Umfang (44.747.428 kWh) eingespeist und -
wie revisionsrecht-lich zu unterstellen ist
-
den Eigenverbrauch der [X.]age extern durch Zukauf von Strom gedeckt hat.

1.
Hinsichtlich des anzuwendenden Vergütungsrechts ist das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei und insoweit unangegriffen davon ausgegangen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine zusätzliche, den erforderlichen Eigenverbrauch nicht berücksichtigende Grundvergütung für die Einspeisung des in ihrem im Jahr 2009 in Betrieb genommenen [X.] erzeugten Stroms nach § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 Nr. 1 in Verbin-dung mit [X.]age 3 Abschnitt [X.] des [X.] (Gesetz für den Vorrang [X.] Energien [[X.] -
[X.]] in der Fassung von Art. 1 des [X.] im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008, [X.]) richtet. Die Fortgeltung der vorgenann-ten Bestimmungen (in ihrer am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) beruht auf der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. [X.]
in 12
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der Fassung von Art.
1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 zur
Einführung von Ausschreibungen für Strom aus Erneuerbaren Energien und zu weiteren Ände-rungen des Rechts der Erneuerbaren Energien
(BGBl.
I
S.
2258; [X.] 2017).

2. Nach dieser Maßgabe hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die
der Berechnung der Vergütung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde zu legende Strommenge auch dann (lediglich) der durch Abzug des für den Betrieb der [X.]age erforderlichen Stroms zu bestimmenden "[X.]" entspricht, wenn der [X.]agenbetreiber
den gesamten in der [X.]age erzeugten Strom aus Erneuerbaren Energien ("[X.]") un-geschmälert einspeist und deren Betriebsbedarf durch externen Strombezug deckt. Dies ergibt sich jedenfalls für große Biomasseanlagen -
zu denen auch das von der Klägerin betriebene Heizkraftwerk gehört
-
unmittelbar aus der in §
27 Abs. 3 Nr. 1, [X.]age 3 Abschnitt [X.] [X.] enthaltenen [X.] auf § 3 Abs. 4 des [X.].

a) Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 [X.] besteht der Anspruch auf Grund-vergütung für Strom aus Biomasseanlagen mit einer Leistung (§ 3 Nr. 6 [X.]) über fünf Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der [X.]age 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird. Um eine solche "große" Biomasseanlage handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsg[X.]s auch bei dem von der Klägerin betriebenen Heizkraftwerk, das über eine Nennleistung von mehr als acht Megawatt verfügt.

[X.]age 3 zum [X.] setzt in Abschnitt
I Nr.
1 voraus, dass es sich bei dem erzeugten Strom um solchen im Sinne von § 3 Abs. 4 des [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden [X.], im Folgenden [X.] aF; jetzt § 2 Nr. 16 [X.]) handeln muss. Mit die-15
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ser -
in § 3 Nr. 10 [X.] gleichlautend enthaltenen
-
Bezugnahme auf das [X.] wollte der Gesetzgeber des [X.] einen Gleichlauf zwischen bei[X.] Gesetzen bei der Bestimmung des [X.] herstellen; die [X.]agen müssen also gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen und der Nutzung durch Dritte zuführen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Geset-zes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften, BT-Drucks. 16/8148 S. 81). Parallel zur Förderung nach dem [X.] besteht demnach bei "großen" Biomasseanlagen ein [X.] auf die [X.]-Grundvergütung nur für diejenige Stromerzeugung, bei der gleichzeitig Wärme gewonnen und der Nutzung durch Dritte zugeführt wird (vgl. den Wortlaut des §
27 Abs. 3 Nr. 1 [X.]: "soweit"; hierzu [X.]Vollprecht in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 27 Rn.
138, 140).

b) Gemäß § 3 Abs. 4 [X.] ist KWK-Strom das rechnerische Pro-dukt aus Nutzwärme und [X.] der KWK-[X.]age (Satz 1); bei [X.], die nicht über Vorrichtungen zur [X.] verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom (Satz 2). Zur Bestimmung des förderfähigen [X.] unterscheidet § 3 Abs. 4 [X.] aF zwischen [X.]agen mit und ohne Vorrichtungen zur [X.] (im Sinne von § 3 Abs. 8 [X.] aF). Diese Unterscheidung ist für die Bestimmung der Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung insofern bedeutsam, als [X.]agen ohne Vorrichtungen zur [X.] -
wie die [X.]age der Klägerin
-
nicht über (technische) [X.] verfügen, die bei der Energieumwandlung entstehende Wärme ungenutzt abzuführen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, BT-Drucks. 14/7024, S.
11; hierzu [X.] in Säcker, [X.] Kommentar zum 18
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9
-
Energierecht, [X.], 4. Aufl., §
2 [X.] Rn.
132; [X.]/von Bredow/[X.]/Müggenborg, [X.], 4. Aufl., §
5 Rn.
199; jeweils zum [X.] aF; zum [X.] nF vgl. [X.]/von Bredow/[X.], aaO, 5. Aufl., §
3 Rn.
275). Da in diesen Fällen die Strom-
und die Nutzwärmeerzeugung nicht entkoppelt werden können, verzichtet das Gesetz auf eine Berechnung des förderfähigen [X.] mithilfe des Produkts aus [X.] und [X.] (§ 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF) und qualifiziert stattdessen von vornherein die "[X.]" als Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] aF).

c) Als "Nettostromerzeugung" definiert § 3 Abs. 5 [X.] aF, der als Be-griffsbestimmung zu § 3 Abs. 4 [X.] aF von der Verweisung in der [X.]age
3 zum [X.] umfasst ist (vgl. [X.]Vollprecht, aaO, [X.]. 3 Rn.
15), die an den [X.] gemessene Stromerzeugung einer [X.]age [X.] des für ihren Betrieb "erforderlichen Eigenverbrauchs". Nach dieser Maßgabe steht der Klägerin die geltend gemachte zusätzliche Grundvergütung nur für diejenige Strommenge zu, die sich nach Abzug des für den Betrieb ihres Heizkraftwerks erforderlichen Stroms ergibt.

aa) Unter Geltung des [X.] setzt die Vergütung von Strom aus Er-neuerbaren Energien grundsätzlich voraus, dass (nur) derjenige Strom zu ver-güten ist, der in das Netz eingespeist worden ist, sei es physikalisch oder kauf-männisch-bilanziell über das Netz eines [X.] (§ 8 Abs. 1, 2, §
21 Abs. 1 [X.]; vgl. Senatsurteil vom 4.
März 2015 -
[X.], [X.], 1344 Rn.
35; siehe auch BT-Drucks. 16/8148, S.
48).

In dem -
hier nicht gegebenen -
Fall einer Stromeinspeisung abzüglich des Eigenverbrauchs (sogenannte Überschusseinspeisung) beschränkt sich der 19
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21
-
10
-
Anspruch des Betreibers eines "großen" [X.]s auf die Grundvergütung nach §
16 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 Nr. 1, [X.]age 3 Abschnitt I Nr.
1 [X.], §
3 Abs. 4 [X.] aF daher von vornherein auf das Net-tostromerzeugnis der [X.]age. Denn in diesem Fall entnimmt der Betreiber der [X.]age den für deren Betrieb erforderlichen Strom unmittelbar dem von ihr er-zeugten Strom und speist lediglich den verbleibenden Überschuss ein (vgl. Se-natsurteil vom 4.
März 2015 -
[X.], aaO Rn. 1, 35). Somit erhält der Betreiber einer Biomasseanlage (im Sinne von §
27 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) die gewährte Förderung für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien nur für den am Ende des Stromerzeugungsprozesses hervorgebrachten "Mehr-strom", den er durch die Netzeinspeisung der Volkswirtschaft zur Energiever-sorgung zur Verfügung stellt.

bb) Hiervon ausgehend steht auch der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision die Grundvergütung nach §
16 Abs. 1, §
27 Abs. 1, 3 Nr. 1, [X.]a-ge
3 Abschnitt [X.] [X.], § 3 Abs. 4 [X.] aF nur für das nach Abzug des erforderlichen Eigenverbrauchs zu bestimmende Nettostromerzeugnis des von ihr betriebenen [X.]s zu.

Zwar speiste die Klägerin -
nach ihrem revisionsrechtlich zu unterstellen[X.] Sachvortrag -
in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum den gesamten in ihrer [X.]age in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom ungeschmälert ein (so-genannte Volleinspeisung) und deckte den Betriebsbedarf ihrer [X.]age durch Zukauf von Strom. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es -
wie die Revision meint
-
in einem solchen Fall Eigenverbrauch im Sinne des § 3 Abs. 5 [X.]
aF "nicht gebe" und deshalb die Nettostromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] aF mit der insgesamt erzeugten (Brutto-)Strommenge gleichzusetzen sei.
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23
-
11
-

(1) So sind -
wie die Beklagte und ihre Streithelferin, die Betreiberin des vorgelagerten Übertragungsnetzes, zutreffend geltend machen
-
dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 [X.] aF keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass von der an den [X.] gemessenen Stromerzeugung ein [X.] nur insoweit zum Abzug zu bringen wäre, als dieser unmittelbar dem in der [X.]age erzeugten KWK-Strom entnommen wird. Stattdessen verlangt § 3 Abs. 5 [X.] aF ausdrücklich den Abzug des für den Betrieb der [X.]age "er-forderlichen" Eigenverbrauchs. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut legt es nahe, dass bei der Ermittlung der für den Umfang der Förderung maßgebenden Strommenge der erforderliche Betriebsstrom in jedem Fall -
und damit unab-hängig von seiner "Herkunft"
-
von der in der [X.]age erzeugten und in das [X.] eingespeisten (Brutto-)Strommenge in Abzug zu bringen ist.

(2) Auch den Gesetzesmaterialien -
sowohl zum [X.] als auch zum [X.] aF
-
lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber den bei der Berechnung der förderfähigen Strommenge abzuziehenden [X.]eigenverbrauch entgegen der naheliegenden Wortlautbedeutung auf die Fälle der sogenannten Überschusseinspeisung beschränken wollte.

(3) Vor allem aber ist die von der Revision vertretene Auffassung nicht mit der gesetzlichen Zielbestimmung des [X.] in Übereinstimmung zu bringen, insbesondere im Interesse des Klima-
und Umweltschutzes eine nach-haltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, deren volkswirt-schaftliche Kosten auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern (§ 1 Abs. 1 [X.]; vgl. BT-Drucks. 16/8148, S.
35
ff.).

24
25
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-
12
-

Der Gesetzgeber des [X.] hatte dabei auch die Kostenbelastung der Letztverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung ent-steht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 4.
März 2015 -
[X.], aaO Rn. 38, sowie [X.], WM
2015, 1341 Rn.
19; vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 19, sowie [X.], juris Rn. 19). Wie die Gesetzesmaterialien belegen, gehörte es zu den ausdrücklich erklärten Zielen des Gesetzes, Anreize zur besseren Er-schließung des vorhandenen Biomassepotenzials zu schaffen, wobei hierdurch keine Mitnahmeeffekte ausgelöst (BT-Drucks. 16/8148, S.
55) oder diese [X.] so weit wie möglich ausgeschlossen werden sollten (aaO [X.]). Ein ge-setzlich unerwünschter, zu Lasten der Letztverbraucher gehender Mitnahmeef-fekt im Hinblick auf eine erhöhte Vergütung entstünde aber, wenn -
worauf auch die Beklagte und ihre Streithelferin mit Recht hinweisen
-
ein [X.]agenbetreiber allein dadurch, dass er den Eigenverbrauch seiner [X.]age nicht mit dem von ihm erzeugten Strom, sondern aus externen Quellen deckt -
also Volleinspei-sung statt Überschusseinspeisung wählt
-,
seinen Anspruch auf die Grundver-gütung gemäß §
16 Abs. 1, §
27 Abs.
1 und 3 Nr. 1, [X.]age 3 Abschnitt [X.] [X.], § 3 Abs. 4 [X.] aF um einen Mitnahmegewinn, wie er hier im Streit steht, erhöhen könnte.

Denn die Menge des in der betreffenden [X.]age effektiv erzeugten "[X.]" aus Erneuerbaren Energien bleibt bei beiden Einspeisungsalter-nativen letztlich unverändert. Sowohl das [X.] als auch das [X.] aF gewähren den [X.]agenbetreibern die -
im Ergebnis von den Letztverbrauchern durch die Erhöhung ihrer Bezugskosten getragene
-
vorgesehene Förderung aber mit der ausdrücklichen Zielsetzung, "den Anteil Erneuerbarer Energien an "einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung 27
28
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13
-

KG aF). Dadurch, dass ein [X.]agenbetreiber -
wie [X.] -
nicht nur den in seinem Kraftwerk gewonnenen Überschuss, sondern den Strom "voll" einspeist, weil er Strom für den erforderlichen Eigenverbrauch der [X.]age zukauft, wird jedoch im Ergebnis nicht
mehr Strom erzeugt. Durch die Mitnahme der Förderung erhöhten sich aber die volkswirtschaftlichen Kos-ten der Energieversorgung, sofern ein Abzug des erforderlichen Eigenver-brauchs der [X.]age unterbliebe.

Daher hätte das von der Revision befürwortete Verständnis von § 3 Abs.
4 Satz 2, Abs. 5 [X.] aF die Entstehung eines vom Gesetzgeber des [X.] nicht gewünschten Mitnahmeeffekts zur Folge, da der Betreiber ei-nes "großen" [X.]s durch Volleinspeisung des dort erzeug-ten Stroms die [X.]-Grundvergütung vermehren könnte, ohne aber den hierfür vom Gesetzgeber vorausgesetzten Beitrag -
Erhöhung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien unter Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
-
zu leis-ten.

cc) Die Beschränkung der Grundvergütung auf das
Nettostromerzeugnis führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Biomasseanla-gen mit einer Leistung über fünf Megawatt (im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) gegenüber anderen [X.]agen, etwa kleineren [X.]agen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse.

Denn dem Gesetzgeber steht, wovon bereits das Berufungsgericht aus-gegangen ist, auch im Bereich des Energierechts ein weiter Gestaltungsspiel-raum zu, auf welche Weise er als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstüt-zen will, solange er
die Leistungen nicht willkürlich, das heißt nicht nach [X.] Gesichtspunkten verteilt. Sind die gesetzlich vorgesehenen Förder-29
30
31
-
14
-
maßnahmen und Sanktionen innerhalb eines vertretbaren Konzepts aufeinan-der abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrecht-lich im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. [X.] 110, 274, 293; Senatsur-teile vom 5.
Juli 2017 -
VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn.
80; vom 4.
März 2015
-
[X.], aaO Rn. 26; vom 10.
Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII
ZR 301/12, aaO Rn. 21; jeweils mwN).

Mit seiner Entscheidung, die Kraft-Wärme-Kopplung durch gezielte [X.] zu fördern, dabei aber kleinere Biomasseanlagen insgesamt in stärkerem Maße von der Förderung profitieren zu lassen als größere [X.]agen und über-dies keine Anreize für neue große Biomasseverwertungsanlagen zu setzen (BT-Drucks. 16/8148, [X.]), ist der Gesetzgeber des [X.] diesen Vorga-ben gerecht geworden.

(1) Es ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, die Kraft-Wärme-Kopplung gezielt zu fördern (vgl. bereits Senatsurteile vom 10.
Juli 2013 -
VIII
ZR 300/12, aaO Rn.
17 f., und [X.], aaO Rn.
17
f.; jeweils mwN). Mit der Vor-schrift des § 27 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist nach dieser Maßgabe für [X.] mit einer Leistung über fünf Megawatt die Vergütungspflicht auf eine Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung beschränkt worden, weil auf diese Weise die -
den Anforderungen der [X.]age 3 zum [X.] entsprechende
-
Wärmenutzung verbessert und die Effizienz "großer" Biomasseanlagen gestei-gert werden sollte (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Die Grenze von fünf Megawatt wurde dabei so gewählt, dass einerseits die deutlichen Effizienzvorteile größe-rer [X.]agen bei der Stromerzeugung genutzt werden können, andererseits aber auch noch Wärmesenken für die Kraft-Wärme-Kopplung im ausreichenden Um-32
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-
15
-
fang zur Verfügung stehen (BT-Drucks. aaO; Gegenäußerung der [X.] zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/8393, S. 2).

(2) Zugleich ist es ein -
auch vom [X.] gebilligtes
-
legitimes Regelungsziel des Gesetzgebers, Mitnahmeeffekte bei Fehlförderun-gen zu korrigieren (vgl. [X.] 127, 1, 27; 31, 59; 61, 85; jeweils mwN) und -
auch bei der Erzeugung von Strom unter Einsatz Erneuerbarer Energien
-
nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. [X.], [X.], 702 Rn. 35).

d) Die Beschränkung der Grundvergütung auf die um den erforderlichen Eigenverbrauch verminderte ([X.] lässt sich entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts allerdings nicht damit begründen, dass die Klägerin den aus Biomasse erzeugten Strom nicht physikalisch einspeist (§ 8 Abs. 1, §
21 Abs. 1 [X.]), sondern [X.] (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs.
1 [X.]) über ein Arealnetz an die Beklagte weitergibt. Die Auffas-sung des Berufungsgerichts, die Klägerin gebe den zugekauften Strom -
und damit Strom, der nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei
-
"physika-lisch" an die Beklagte weiter, ist, wie die Revision insoweit zu Recht geltend macht, nicht nachvollziehbar.

Denn die Besonderheit der [X.] Weitergabe nach §
8 Abs. 2 [X.] besteht lediglich darin, dass Grundlage für die Vergütung nicht allein die in das
Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strom-menge ist, sondern zusätzlich die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgela-gerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität (BT-Drucks. 16/8148, S.
44; [X.], [X.] vom 27.
März 2012 -
EnVR 8/11, NVwZ
2012, 1566 Rn.
12; Urteil vom 28.
März 2007 -
VIII
ZR 42/06, [X.], 1230 Rn.
27 [zu § 4 Abs. 5 [X.] 2004]). Auf diese Weise sollen volkswirtschaftlich unsinnige Aufwendungen 34
35
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-
16
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vermieden werden, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren
Energien gezwungen wäre, eine Direktleitung in ein Netz (§ 3 Nr. 7 [X.]) herzustellen, um in den Genuss der (besonders geförderten) Vergütung für den Strom aus Erneuerbaren Energien zu gelangen ([X.], [X.] vom 27.
März 2012 -
EnVR 8/11, aaO Rn.
15; siehe auch BT-Drucks., aaO; 15/2864, S.
35 [zu § 4 Abs. 5 [X.] 2004]).

Im Ergebnis wird der [X.]agenbetreiber dadurch so gestellt, als hätte er die von ihm erzeugte Elektrizität unmittelbar in ein Netz eingeleitet ([X.], [X.] vom 27. März 2012 -
EnVR 8/11, aaO). Mithin hat es auf den Umfang der nach §
16 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 3 Nr. 1, [X.]age
3 Abschnitt [X.] [X.], § 3 Abs.
4 [X.] aF zu vergütenden Strommenge keinen Einfluss, ob der [X.]agenbetreiber diese physikalisch oder [X.] einspeist.

e) Aus § 16 Abs. 4 Buchst. b [X.] folgt ebenfalls nicht, dass auch der in der [X.]age selbst verbrauchte Strom -
wie die Revision meint
-
"grund-sätzlich vergütungspflichtig" sei. Denn § 16 Abs. 4 [X.] regelt nicht den Umfang des Vergütungsanspruchs, sondern sieht vielmehr (ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Geltendmachung) eine Pflicht des [X.]agenbetreibers zur Einspeisung des gesamten erzeugten Stroms in das Netz vor (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S.
49; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 16 Rn. 44). [X.] hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 Buchst. b [X.] lediglich die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der von der [X.]age selbst verbrauchte Strom nicht in das Netz einzuspeisen und damit nicht von der [X.] erfasst ist.

f) Ebenso wenig ergibt sich -
wie die Revision meint
-
aus dem Senatsur-teil vom 4. März 2015 ([X.], aaO Rn. 35), dass in Fällen, in denen 37
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39
-
17
-
der eigenverbrauchte Strom komplett hinzugekauft werde (also bei Volleinspei-sung), ein Zusatzgewinn des [X.]agenbetreibers und mithin ein vom [X.] nicht gewünschter Mitnahmeeffekt nicht entstehen könne. In dem vorge-nannten Urteil hat der Senat für die Fallgestaltung einer -
hier nicht vorliegen[X.]
-
Überschusseinspeisung, bei der anders als hier nicht die Grund-, sondern die Zusatzvergütung im Streit war, entschieden, dass dem [X.]agenbetreiber für den in einer Biomasseanlage in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten eigenverbrauchten Strom nach Maßgabe des [X.] nicht nur keine Grund-vergütung, sondern auch kein [X.] (KWK-Bonus) und kein Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus) zusteht. Unter ande-rem hat der Senat ausgeführt, dass bei Gewährung einer Zusatzvergütung in Gestalt des KWK-
beziehungsweise Nawaro-Bonus auf den Eigenverbrauch ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Mitnahmeeffekt entstünde, weil der [X.]betreiber diesen Strom unter Vermeidung von Bezugskosten nicht ander-weitig einkaufen müsste und so einen Zusatzgewinn durch eine Bonusvergü-tung erzielte. Ein solcherart privilegierter Eigenverbrauch hätte bei den Letzt-verbrauchern eine belastende Erhöhung der Bezugskosten zur Folge (Senats-urteil vom 4. März 2015 -
VIII
ZR 110/14, aaO Rn. 38). Daraus kann die [X.] nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie unternimmt im Gegenteil ihrerseits den Versuch, den erforderlichen Eigenverbrauch der [X.]age durch eine den Letztverbraucher belastende Erhöhung der Bezugskosten zu begünstigen.

g) Soweit die Revision die von ihr eingenommene Rechtsposition auf eine (vermeintlich) "gelebte Rechtspraxis" stützen möchte, dringt sie damit nicht durch (zum Argument eines "gelebten Alltags" vgl. bereits Senatsurteil vom 4.
März 2015 -
[X.], aaO Rn. 43).

40
-
18
-

aa) Ohne Erfolg bleibt dabei der Hinweis der Revision auf die Gesetzes-begründung zu der solare Strahlungsenergie betreffenden Vorschrift des §
33 Abs. 2 [X.], nach welcher die dort vorgesehene (verringerte) Vergütung für eigenverbrauchten Strom "einen Anreiz setzen [soll], Strom aus [X.] Netz einzuspeisen und im Gegenzug anderen Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz zu entnehmen, wie es heute häufig geschieht" (BT-Drucks. 16/8148 S.
61 [im Regierungsentwurf noch § 33 Abs.
3 [X.]-E]). Diese Be-stimmung ist hier nicht einschlägig, denn es handelt sich um eine ausschließlich für den Bereich der Stromerzeugung mittels kleiner Solaranlagen an oder auf Gebäuden geschaffene Ausnahmevorschrift, mit welcher der Gesetzgeber des [X.] gezielt den dezentralen Verbrauch der Energie aus kleineren Photo-voltaikanlagen fördern wollte (BT-Drucks. 16/8148, [X.]; [X.], [X.], 5.
Aufl., §
33 Rn. 43).

Dies gestattet keine tragfähige Schlussfolgerung zur Beurteilung des Vergütungsumfangs der Stromeinspeisung aus anderen [X.]agen zur Erzeu-gung Erneuerbarer Energien. Überdies hatte der Gesetzgeber insoweit -
wie sich dem Gesetzeswortlaut unmittelbar entnehmen lässt
-
nicht primär den [X.] selbst, sondern vielmehr den gesamten "Selbstverbrauch" durch den [X.]agenbetreiber oder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur [X.]age im Blick.

bb) Schließlich liegt auch dem von der Revision angeführten Beschluss des [X.]s Düsseldorf vom 8. Dezember 2010 ([X.] 18/10, juris Rn.
28; nachfolgend [X.], Beschluss vom 27.
März
2012 -
EnVR 8/11, aaO) nicht das Verständnis zugrunde, dass im Fall der Volleinspeisung "selbst-verständlich" eine entsprechende Vergütungspflicht des Netzbetreibers für den 41
42
43
-
19
-
gesamten in der [X.]age gewonnenen Strom aus Erneuerbaren Energien ausge-löst werde.
Mit dieser Fragestellung hat sich das [X.] vielmehr -
worauf auch die Revisionserwiderung hinweist
-
überhaupt nicht beschäftigt.

Dr. [X.] Dr. Hessel Dr. Fetzer

Dr. [X.] Kosziol
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 20.12.2013 -
12 O 335/11 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2016 -
6 U 15/14 -

Meta

VIII ZR 197/16

11.04.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. VIII ZR 197/16 (REWIS RS 2018, 10954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10954

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