Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. VI ZR 151/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1229

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/03 Verkündet am: 12. Oktober 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 249 Satz 2 Fb, Ga

Ein "[X.]" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadens-beseitigung gemäß § 249 Satz 2 [X.] a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am [X.] durch den Kunden oder den [X.] u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie - 2 -

auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.

[X.], Urteil vom 12. Oktober 2004 - [X.]/03 - [X.]

AG Essen
- 3 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-ter Dr. Greiner, Pauge, [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, die ein zur Rechtsberatung und zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung zugelassenes Inkassobüro und Mietwagenunternehmen betreibt, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die der Unfallgeschädigte an sie abgetre-ten hat. Die Haftung der [X.] dem Grunde nach steht außer Streit. - 4 -

Bei einem Verkehrsunfall vom 12. März 1999 beschädigte der Versiche-rungsnehmer der [X.] eines von zwei Fahrzeugen des [X.]; dieses fiel reparaturbedingt bis 26. März 1999 aus. [X.] mietete bei der Kläge-rin vom 12. bis 17. März und vom 18. bis 26. März 1999 jeweils ein Ersatzfahr-zeug entsprechend dem [X.] der Klägerin zu einem [X.] von 170 DM, einem Kilometerpreis von 1,40 DM und einem Preis für die Zusatzausstattung eines Taxis von 27 DM/Tag, jeweils netto. Unstreitig bietet die Klägerin die Vermietung von [X.] im Rahmen einer "Mobili-tätsgarantie" von Automobilherstellern bzw. KFZ[X.]Händlern deutlich günstiger an. Der Geschädigte trat am 12. März 1999 in einer weiteren Vereinbarung seine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an [X.] Statt an die Klägerin ab. Die Klägerin war hierbei mit dem Geschädigten einig darüber, daß dieser keine Zahlungen zu leisten habe, gleichgültig welchen Betrag die Kläge-rin werde [X.] können. Die Klägerin stellte der [X.] für die Vermietung der [X.] aus 8.920 DM ohne Mehrwertsteuer abzüglich 10 % Eigenersparnis, nämlich 6.313,20 DM in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 4.419,24 DM; nur dieser Betrag sei angemessen. Die restlichen 1.893,96 DM = 968,37 • macht die Klägerin im Rechtsstreit geltend. - 5 -

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelas-sen, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung zu. Ein Mietpreis in Geld sei nicht vereinbart gewesen. Eine Gesamtschau der [X.] ergebe vielmehr, daß der Geschädigte keine Mietzinsen habe zahlen sollen. Die völlige Freistellung des Geschädigten von jeder Zuzahlung führe dazu, daß die "Preisvereinbarung" diesen nicht betroffen und ihm insoweit ein Rechtsbindungswille gefehlt habe. Seine Gegenleistung für die Anmietung der Fahrzeuge sei allein die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gewesen, ohne daß ein Nachforderungsrecht bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten beschränke sich deshalb auf den Betrag, der gemäß § 249 Satz 2 [X.] zur [X.] "erforderlich" gewe-sen sei. Unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung komme der [X.] der Klägerin als Maßstab nicht in Betracht. Der Ge-schädigte habe sich mit der konkreten Vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft als nur die [X.]. So habe er sich keine Eigenersparnis bei [X.] eines Fahrzeugs derselben Klasse anrechnen lassen müssen; auch habe er weder vorfinanzieren noch sich mit der [X.] wegen eines Vorschusses in Verbindung setzen müssen. Vor allem habe die Klägerin das Risiko über-nommen, daß der Ersatzanspruch nicht in vollem Umfang durchsetzbar sei. Auf diese geldwerten Vorteile bestehe kein Anspruch des Geschädigten. Dieser sei - 6 -

bei der vorliegenden Vertragsgestaltung in keiner Weise schutzwürdig. Weil er die Preisgestaltung faktisch der Klägerin überlassen habe, müsse er sich deren Marktüberblick zurechnen lassen. Angemessen sei somit ein geringerer [X.]. Dieser liege nicht über dem von der [X.] bereits bezahlten Betrag. Das zeige schon der Preis, den die Klägerin im Rahmen der Mobilitätsgarantie mit (pauschal) 329 DM/Tag berechne. Auch unter Berücksichtigung anderer Anbieter mit erheblich günstigeren Preisen sei nicht erkennbar, daß der Ge-schädigte mehr als 360 DM/Tag an [X.] habe aufbringen müssen. I[X.] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit der Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die Anmietung der [X.] vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ver-letzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 [X.]) und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. [X.] 131, 136, 138 m.w.[X.]). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtli-chen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzli-che Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen [X.] wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. [X.], Urteile vom 25. Februar 1992 - [X.] - [X.]R ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - [X.]/00 - NJW 2004, 848, demnächst [X.] 157, 233). Das ist hier indes der Fall, weil das [X.] -

fungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt hat. a) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für die Fahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen [X.] von 1,40 DM und einen Preis für die [X.] in Höhe von 27 DM/Tag (je-weils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen unter [X.] ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der Klägerin ge-forderten Gesamtbetrag. Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des ge-schlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den Willenserklärun-gen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen vereinbarten Ab-tretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die Beklagte ein abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen. b) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist [X.], selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die Vertrags-parteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn verstehen (st. Rspr., z.B. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.]II ZR 361/02 [X.] NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.[X.]). Ein solcher übereinstim-mender, vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender Geschäftswille der Klä-gerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner ab-weichenden Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht den wesentlichen Aus-legungsstoff nicht hinreichend und läßt den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. [X.] 131, 136, 138 m.w.[X.]) außer [X.]. - 8 -

Die Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise [X.]. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten diese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die Beklagte durchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Mietzins entge-gen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der Abtretung des Ersatz-anspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist auch dem Umstand, daß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis rechnen mußte, nicht zu entnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der Klägerin, mit dem [X.] eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so die Möglichkeit bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten. Den Interes-sen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch Vereinbarung eines Miet-zinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im Rahmen des nach § 249 Satz 2 [X.] a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des [X.] zur Änderung scha-densersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 [X.]. [X.]) zu erstat-tenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung, die als "Mietzins" lediglich eine Abtretung des Schadensersatzanspruches vorsah, lag hiernach weder im [X.] der Klägerin noch des Geschädigten und kann daher nicht als vom Willen der Beteiligten umfaßt angesehen werden. c) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwi-schen dem Mietvertrag und einem Forderungskauf ("Factoring-Vertrag"). Die Schadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe des vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch Ver-rechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend. Die Vereinbarung über die Miete des [X.]s und die Forde-rungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des [X.] einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern die [X.] 9 -

tung an [X.] Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall liegt ein einheitli-cher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten Mietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu tilgen (vgl. [X.] 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an [X.] Statt: [X.]/[X.], 4. Auflage, § 364 [X.]. 1). Das Berufungsgericht durfte daher nicht von einem selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die Vereinbarung hier [X.] wie die Revision meint [X.] als "Factoring" gewertet werden könnte, obwohl sie lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung gegen einen solventen Schuldner betrifft (vgl. [X.]/Busche, [X.], 13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff., [X.]. 136; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufla-ge, § 398 [X.]. 18; [X.], Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel [X.] § 9 [X.] 1.), ist nach allem nicht abschließend zu entscheiden. 2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung des [X.]s auszugehen, bedeutet das nicht ohne [X.], daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der [X.] verlangen kann. a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der [X.] im Sinne des § 249 Satz 2 [X.] (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 [X.] [X.] ZR 27/73 [X.] VersR 1974, 90 [X.] insoweit nicht in [X.] 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 [X.] [X.] ZR 225/82 [X.] [X.], 283, 284; vom 2. Juli 1985 - [X.] ZR 177/84 - [X.], 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht [X.] zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 [X.] begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 [X.] [X.] ZR 225/82 [X.] aaO und vom 19. Oktober 1993 [X.] [X.] ZR 20/93 [X.] VersR 1994, 64, 65).

Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die - 10 -

Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die [X.], die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile [X.] 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 [X.] [X.] ZR 225/82 [X.] aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile [X.] 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 [X.] [X.] ZR 86/84 [X.] [X.], 1090 und - [X.] ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.[X.]). b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht [X.] deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem —[X.]fi anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres er-kennbar ist (vgl. Senatsurteil [X.] 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine unein-geschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeb-lich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzuneh-men sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmi-ges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende [X.] ist es typisch, daß die [X.] kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht [X.] wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber kei-nen Einfluß nehmen können. Das kann [X.] wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt - 11 -

(vgl. [X.] NZV 1994, 359; [X.] NZV 1996, 233; [X.] OLGR 2003, 316 f.) [X.] zur Folge haben, daß die Preise der dem [X.] angebotenen "[X.]e" erheblich über den für Selbstzahler an-gebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. [X.] NZV 1996, 49 ff.; [X.], Die [X.]e, [X.] 3 ff.; a.[X.] [X.], 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" [X.] nicht ohne weiteres mit dem "[X.]" gleichgesetzt werden. [X.] ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-fallgeschehen durch den Kunden oder den [X.] u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 [X.] erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören. c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "[X.]" der Klägerin deutlich über den [X.]n anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien nur die Kosten zu ersetzen, die bei "[X.]" anfielen und damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 [X.]) war. Nach Aufhebung und Zu-rückverweisung wird das Berufungsgericht daher [X.] gegebenenfalls nach weite-rem Sachvortrag der Parteien [X.] mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 [X.] er-stattungsfähig ist. - 12 -

Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschä-digten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Die von der Klägerin im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" verlangten [X.] können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das Fahrzeug des [X.] nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es [X.] sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte [X.] ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der [X.] in [X.] vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatz-fahrzeug wurde weder im [X.] angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug in dieser Vertragswerkstatt repariert. Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regel-mäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbe-dingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ge- - 13 -

mäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem [X.]. Müller Greiner Pauge

[X.] Zoll

Meta

VI ZR 151/03

12.10.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. VI ZR 151/03 (REWIS RS 2004, 1229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1229

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