Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. VI ZR 32/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5022

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 14. Februar 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 [X.]; ZPO § 287 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein [X.] im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.

[X.], Urteil vom 14. Februar 2006 - [X.] - [X.][X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten [X.] aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-ten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Klägerin. Diese wies ihn dar-auf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum [X.], sondern [X.] auch zu einem wesentlich günstigeren [X.] anmieten könne. Aller-dings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kauti-on mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im Stande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren [X.]. 1 - 3 - Die Klägerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 •. Die Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 •. 2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 683,75 •. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen und die Revision zu-gelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem höheren [X.] zu. Der Geschädigte habe umfassende Kenntnis von den un-terschiedlichen Mietpreisen gehabt und aus freien Stücken den höheren Tarif gewählt. Dies sei aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen. Dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, wegen der Mietwagenkosten zum niedrigeren [X.] in Vorleistung zu treten, sei nicht ersichtlich. Der [X.] der Vorfinanzierung stehe nicht entgegen, dass ein Geschädigter zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs mangels Kenntnis von der Reparaturdauer oftmals nicht imstande sei, die Höhe der Mietwagenkosten ge-nau zu beziffern. Dies müsse er in der Regel hinnehmen, da der [X.] vergleichsweise niedrig sei. Vorliegend komme hinzu, dass angesichts einer Mietdauer von nur neun Tagen eine Vorfinanzierung auch unter [X.] - 4 - gung der zu stellenden Kaution nicht mit außergewöhnlichen finanziellen Belas-tungen für den Geschädigten verbunden gewesen wäre. I[X.] 4 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 5 Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streit-falles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten [X.]s abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den [X.] beschränkt. 1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderli-chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmä-ßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem [X.] gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensge-ringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem [X.] anmietet, der gegenüber einem [X.] teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "[X.]" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehe-bung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile [X.] 160, 377, 6 - 5 - 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 160/04 - [X.], 569, 570 und - [X.] ZR 74/04 - [X.], 568; vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - [X.], 850 und vom 5. Juli 2005 - [X.] ZR 173/04 - [X.], 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO beson-ders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sach-verständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - [X.] ZR 357/03 - [X.], 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten An-bieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif Œ u.U. auch durch einen pau-schalen Aufschlag auf den "[X.]" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - [X.] ZR 9/05 - [X.], 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. [X.] 2006 - [X.] ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter [X.] dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen [X.]. 7 a) War der [X.] mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der [X.] im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil [X.] 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "[X.]" nicht ohne weiteres zugäng-lich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 74/04 - und - [X.] ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - aaO). [X.] hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass 8 - 6 - ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmög-lichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumut-baren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - [X.] ZR 9/05, aaO). 9 b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen [X.] zu Recht für nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem [X.] dieser günstigere [X.] nämlich bekannt und ohne weiteres zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Scha-densminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum [X.] zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die [X.] keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung [X.] könnten. - 7 - II[X.] 10 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Richterin [X.] ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.08.2004 - 21 C 84/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]/04 -

Meta

VI ZR 32/05

14.02.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. VI ZR 32/05 (REWIS RS 2006, 5022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5022

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