Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. VI ZR 338/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4140

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 338/04 Verkündet am: 4. April 2006 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]. 1 § 1 Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Ab-tretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele-genheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit ([X.] an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - [X.]/03 - [X.], 241; vom 5. Juli 2005 - [X.]/04 - [X.], 1256 und vom 20. September 2005 - [X.]/04 - [X.], 1700). BGB § 249 Hb Zur Frage, ob und inwieweit ein [X.] erforderlich ist im Sinne des § 249 BGB. [X.], Urteil vom 4. April 2006 - [X.] 338/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 24. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten [X.] aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-ten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Schädigers ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2003 nach Vermittlung durch seine Kfz-Werkstatt bei der Klägerin am 6. März 2003 für fünf Tage ein Ersatzfahr-zeug zu einem [X.] für insgesamt 1.480,16 • an. Gleichzeitig trat er 1 - 3 - seine die Mietwagenkosten betreffenden Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. In der Sicherungsabtretungs-erklärung heißt es u.a.: "Für den von [X.] während der Reparatur-/Ausfalldauer meines Kraftwa-gens angemieteten Ersatzwagen und für die jeweilige [X.] trete ich hiermit meine Schadensersatzansprüche gegen den Scha-densstifter und dessen – Haftpflichtversicherung aus diesem Unfall und zwar auf Ersatz der fällig werdenden Ersatzwagenkosten und der [X.] Unkostenpauschale zur Sicherung an die – Autovermietung als [X.] ab. Meine persönliche Haftung für die [X.], Reparatur- und sonsti-gen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt. Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen. Die genannte [X.] ist berechtigt, diese Zession offen zu legen. Leistet der [X.] oder dessen Haftpflichtversicherung bei der Schadensabrechnung keine Zahlung an die [X.], dann ist diese nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den [X.] oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat." Am 18. März 2003 übersandte die Klägerin an die Beklagte Kopien der Mietwagenrechnung und der Sicherungsabtretungserklärung mit der Bitte, die Rechnung bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen und mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann ein Ausgleich der Mietwagenkosten erfolgen könne. Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie unter Zugrundelegung der marktüblichen [X.] 825,01 • (etwa 165 • pro Tag) ausgleichen werde. Der Geschädigte habe das Angebot der Klägerin, ihm bei der Anmietung eines [X.] zu marktüblichen Kon-ditionen behilflich zu sein, nicht wahrgenommen. Da die Beklagte lediglich den angekündigten Betrag überwies, forderte die Klägerin den Geschädigten mit 2 - 4 - Schreiben vom 7. Juli 2003 auf, den Restbetrag von 655,15 • bis zum 18. Juli 2003 auszugleichen. Nachdem durch den Geschädigten keine Zahlung erfolgte, erhob sie Klage gegen die Haftpflichtversicherung. Eine Eigenersparnis des Geschädigten von 18,58 • zog sie von den Restkosten ab. Das Original der Abtretungserklärung händigte die Klägerin der Beklagten im [X.] aus. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin [X.] sei. Die Abtretung verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 [X.]. Ob sie nach den vom [X.] entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle, könne dahinstehen, weil dieser Rechtsprechung schon im Ansatz nicht gefolgt werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Abtretung der blo-ßen Mietwagenkostenersatzforderung im Unterschied zur Abtretung aller Er-satzansprüche des Unfallgeschädigten generell wirksam sei und nicht unter Art. 1 § 1 [X.] falle. Was [X.] und Unfallkunde vereinbart hätten und ob sie gewollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des [X.]s und nicht des Kunden sein sollte, sei nicht entscheidend. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten [X.], stelle sich deren Geltendmachung durch den [X.] sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des [X.] - 5 - [X.] nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom [X.] verlangte Prüfung des eigentlichen Zwecks der Abtretung führe in der Praxis zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten. Die Klageforde-rung sei auch der Höhe nach berechtigt. Der von der Klägerin angewandte Tarif entspreche ortsüblichen [X.]en. Der Geschädigte, der bei der An-mietung eines [X.] das Nebeneinander von [X.] und [X.] im Allgemeinen nicht kenne, könne nach der Entscheidung des [X.] ([X.] 132, 373) die nach einem [X.] Mietwagenkosten ersetzt verlangen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens entgegengehalten werden könne. Auch wenn der Geschädigte die von der Beklagten noch vor der Anmietung des Ersatzwagens gegebenen Hinweise auf niedrigere [X.] und dar-auf, dass ihm die Klägerin bei der [X.] behilflich sein könne, nicht beachtet habe, sei dadurch ein Verstoß gegen die [X.] nicht gegeben. Diese Hinweise seien nicht genügend konkret gewesen. Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, sie halte den Ersatzan-spruch, der sich daraus ergeben könne, dass die Klägerin den Geschädigten pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von [X.] und [X.]en hingewiesen habe, der streitgegenständlichen Forderung aus abgetretenem Recht entgegen, sei im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend einen [X.] gegen Art. 1 § 1 [X.] verneint, auch wenn es die in erster Linie dem [X.] obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde 7 - 6 - liegenden Umstände unterlassen und allein aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen entschieden hat. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung und den übrigen tatsächlichen Umständen ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 [X.] auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegeben. Dieser kann die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und insoweit weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. [X.] 16, 71, 81; [X.], Urteil vom 14. Dezember 1990 - [X.] - NJW 1991, 1180 und vom 12. Dezember 1997 - [X.] - NJW 1998, 1219). a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-unternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für [X.] die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.], und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forde-rungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheit eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinba-rung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ih-ren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 [X.] durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Ge[X.]wortlaut und die hier-zu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - [X.]/03 - [X.], 241; vom 5. Juli 2005 - [X.]/04 - [X.], 1256 und vom 20. September 2005 - [X.]/04 - [X.], 1700). 8 - 7 - Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-genheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädig-ten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2005 - [X.]/04 - aaO, m.w.N.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des [X.] bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - [X.]/03 - aaO, m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren nach Verkündung des Berufungsurteils getroffenen Entscheidungen bestätigt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2005 -[X.] 268/04 - [X.], 283). Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass, hiervon abzugehen. 9 b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des Streitfalls davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der ab-getretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die [X.] die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche 10 - 8 - hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfas-sende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 [X.]. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des Rechtsberatungsge[X.] nicht nahe liegend. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. Juli 2003 den Geschädigten aufgefordert, die noch offene Forderung bis zum 18. Juli 2003 zu begleichen. Erfolglos rügt die Revision in diesem [X.] unzureichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob und auf welche Weise die Klägerin den Geschädigten "selbst auf Zahlung in Anspruch genommen habe". Dies ist mit der Zahlungsaufforderung und Frist-setzung vom 7. Juli 2003 in hinreichender Weise erfolgt. Nach den [X.] muss nicht angenommen werden, dass es sich dabei lediglich um Scheinerklärungen handelte. Auch wenn die Klägerin der Beklagten zuvor durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegen-heit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, so erforderte dieses Vorgehen keine besonderen Rechtskennt-nisse und nahm diesem noch nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbe-sorgung ab. Auch der Umstand, dass, als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin von ihm nicht zu erwarten war, die Klägerin sofort die Forderung gerichtlich gegen die [X.] geltend gemacht hat, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres [X.] abzusehen und stattdessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenun-ternehmens (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - [X.]/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - [X.]/04 - aaO, m.w.N.). 11 - 9 - 2. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das [X.] die Klageforderung der Höhe nach für gerechtfertigt hält, weil der den Mietwagenkosten zugrunde liegende Tarif die übliche Höhe anderer Unfall-ersatztarife nicht übersteige. 12 13 a) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwa-genkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil [X.] 132, 373, 375 f. m.w.N.). Auch ist der Geschädigte, der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutba-ren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Doch sind die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot annehmen will, zu einschränkend gegenüber den Grundsätzen zur [X.] nach [X.], die der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-ren Urteilen entwickelt hat. b) Danach verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem [X.], der gegenüber einem [X.] teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem [X.] höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile [X.] 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - [X.]/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - [X.] 160/04 - [X.], 569 und 14 - 10 - [X.] 74/04 - [X.], 568; vom 19. April 2005 - [X.] 37/04 - [X.], 850; vom 5. Juli 2005 - [X.]/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - [X.] 32/05 - und - [X.] 126/05 - jeweils z.[X.].). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachver-ständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - [X.] 37/04 Œ und vom 23. November 2004 - [X.] 357/03 Œ jeweils aaO; vom 14. Februar 2006 - [X.] 126/05 - und - [X.] 32/05 z.[X.].). Dabei kommt - worauf der [X.] bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den [X.] in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - [X.] 9/05 - [X.], 133 und vom 14. Februar 2006 - [X.] 126/05 - z.[X.]., jeweils m.w.N.). Es ist jedoch nicht erforderlich, die [X.] des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen. War der "[X.]" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der [X.] im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil [X.] 132, 373, 376) den den [X.] übersteigenden Betrag allerdings dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer [X.] nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - [X.] 160/04 - und [X.] 74/04 Œ jeweils aaO; vom 19. April 2005 - [X.] 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - [X.] 126/05 - und - [X.] 32/05 - jeweils z.[X.].). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkei-ten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich 15 - 11 - relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - [X.] 9/05 - aaO). 16 c) Im Streitfall weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat, ein Ersatzfahrzeug hätte vom [X.]n zu einem ihm von ihr mitgeteilten, über das [X.] ermittelten Normalta-rif wesentlich günstiger angemietet werden können. Damit hat sie bestritten, dass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Aufwand zur Schadensbehebung "erforderlich" gewesen ist. Nach allgemeinen beweis-rechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa [X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, [X.], 2. Aufl., § 249 Rdn. 1) ist der Geschädigte bzw. nach Abtre-tung der Forderung dessen Rechtsnachfolger für die Berechtigung eines höhe-ren Tarifs beweispflichtig (vgl. Senatsurteil [X.] 160, 377, 385). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine besonderen Anforde-rungen an die Konkretisierung des die Erforderlichkeit der Kosten in Zweifel ziehenden Vortrags der Beklagten. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der [X.]tarif im Streitfall auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB. Sollte der [X.] nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand entsprechen, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer [X.] ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile [X.] 160, 377, 384; vom 14. April 2005 - [X.] 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - [X.] 126/05 - jeweils z.[X.].). Auch hierbei handelt es sich um eine Frage die den [X.] und nicht die Schadensminderungspflicht betrifft, so dass hierfür nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte die Beweislast trägt. Was die Frage der Erkennbarkeit der [X.] für den Geschädigten [X.] - 12 - langt, wird nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls zu bedenken sein, ob nicht ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des [X.] zu einer Nachfrage nach einem güns-tigeren Tarif gehalten war. Bereits einen Tag nach dem Unfall wurde dem [X.] der Beklagten eine Tabelle übersandt, aus der sich wesentlich niedrigere Tarife für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug ent-nehmen ließen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte das Ersatzfahrzeug erst acht Tage nach dem Unfall anmietete. Gerade im Hinblick auf diesen Zeitraum zwischen Unfall und Anmietung des [X.], der gegen eine beson-dere Eilbedürftigkeit der Anmietung spricht, lag es für den Geschädigten nahe, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. hierzu Senatsur-teil vom 14. April 2005 - [X.] 37/04 - [X.], 850). 3. Hat die Revision bereits aus den dargelegten Gründen Erfolg, kommt es nicht mehr auf die Rüge an, dass der erstmals im Berufungsverfahren erfolg-te Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe den Unfallkunden pflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von [X.] und [X.]en hingewiesen und der sich daraus ergebende Ersatzanspruch könne auch der [X.], aus abgetretenem Recht eingeklagten Mietwagenkostenersatzforderung entgegengehalten werden, zuzulassen sei. Hierauf kommt es, wie der Senat im Urteil vom 15. Februar 2005 - [X.] 160/04 - aaO dargelegt hat, aus [X.] nicht an. 18 II[X.] Da das Berufungsgericht das Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte noch nicht berücksichtigt hat, 19 - 13 - ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] [X.]

[X.] Pauge

Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 09.01.2004 - 3 C 438/03 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 15/04 -

Meta

VI ZR 338/04

04.04.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. VI ZR 338/04 (REWIS RS 2006, 4140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4140

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