Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5018

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 14. Februar 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 Hd, ZPO § 287 Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "[X.]s" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. [X.] kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der [X.] an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pau-schalen Aufschlag auf den "[X.]" (vgl. [X.]surteil vom 25. Oktober 2005 - [X.] - aaO m.w.N.) - rechtfertigen. [X.], Urteil vom 14. Februar 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - AG [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten [X.] Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW [X.] des [X.] [X.] wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit. 1 Der Kläger, dessen Fahrzeug der [X.] 04 zuzuordnen ist, mie-tete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem [X.] an. Ausweislich der 2 - 4 - Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung auf insgesamt 4.049,57 [X.] (= 2.070,51 •). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 [X.]. Mit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend ge-macht, wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag von 531,02 [X.] nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Un-fallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das erst-instanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 773,04 • in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der [X.] einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der vom [X.] gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden [X.]s zur [X.] in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidun-gen ([X.] 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 160/04 - [X.], 569 und - [X.] ZR 74/04 - [X.], 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtferti-gung für einen gegenüber dem [X.] höheren [X.] bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagen-unternehmen, auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren [X.] - 5 - zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien dar-über hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen [X.] und [X.] noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Ge-schädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche [X.] für den höheren Preis des [X.]s gegenüber dem [X.] bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Miet-wagenkosten zu erstatten, da diesem ein [X.] nicht zugänglich gewesen sei. Der [X.] habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter "zugänglich" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen wer-den, wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem [X.] anzumieten. Dies setze jedoch regel-mäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter ange-botene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein [X.] mangels entsprechender Kenntnis nicht "zugänglich", so dass er zum [X.] anmieten dürfe. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein [X.] zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren [X.]en gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum [X.] anzumieten. - 6 - I[X.] 4 Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom er-kennenden [X.] für die [X.] so genannter [X.]e aufge-stellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt sei-ner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. [X.]surteile [X.] 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 300/03 - [X.], 241, 242; vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 160/04 - [X.], 569 und - [X.] ZR 74/04 - [X.], 568; vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - [X.], 850; vom 5. Juli 2005 - [X.] ZR 173/04 - [X.], 126 und vom 25. Oktober 2005 - [X.] - [X.], 133). 1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen [X.] nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirt-schaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehal-ten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftli-cheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-sätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens-geringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem [X.] anmietet, der 5 - 7 - gegenüber einem "[X.]" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses [X.] mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "[X.]" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erfor-derlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Bera-tung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. [X.]surteile vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - [X.] ZR 357/03 - [X.], 284). Dabei ist er nicht genötigt, die [X.] des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nach-zuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "[X.]" (vgl. [X.] vom 25. Oktober 2005 - [X.] - aaO m.w.N.) - rechtfertigen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf ei-nen günstigeren "[X.]" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadenser-satzanspruchs handelt (vgl. etwa [X.]/[X.], Handbuch der Beweis-last im Privatrecht, [X.], 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso we-nig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende [X.]. Soweit bei Inanspruchnahme eines [X.]s der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und 6 - 8 - dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessua-len Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen [X.]s" gegen ([X.] verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den "[X.]" wegen konkreter unfallbedingter [X.] als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der "Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an. Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des [X.] offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "[X.]" auch mit Rücksicht auf die [X.] nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB. 7 2. Auch die Hilfsbegründung des [X.] ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen. 8 a) Ist der "[X.]" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene [X.] (vgl. hierzu etwa [X.]surteil [X.] 132, 373, 376) 9 - 9 - den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und [X.] beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen [X.] und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-lich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "([X.]" zugänglich war (vgl. [X.]surteil vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine An-spruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise [X.] an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "[X.]s". b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der [X.] hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - [X.] ZR 37/04 - ([X.], 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunter-schiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des [X.] zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen [X.] haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei [X.] einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle [X.] - 10 - len, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das "[X.]" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei der-jenige, der "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des [X.] nicht, zu Lasten des [X.] und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte [X.]e zu akzeptieren. Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen [X.], nämlich 4.049,57 [X.] für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 [X.] pro Tag, für einen vernünftigen und wirt-schaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschä-digten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargeleg-ten Grundsätzen überhöhter [X.] nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. [X.]e vom 2. Juli 1985 - [X.] ZR 86/84 - [X.], 1090, 1091 f. und - [X.] ZR 177/84 - [X.], 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - [X.] ZR 138/95 - [X.] 132, 373, 378). 11 - 11 - 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. 12 [X.] [X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 - [X.], Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -

Meta

VI ZR 126/05

14.02.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05 (REWIS RS 2006, 5018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5018

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.