Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. 2 StR 359/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11513

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 359/14
vom
6. Mai 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 4. und 5. auf dessen Antrag,
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015
gemäß §§
349 Abs.
2 und
4, 357
StPO
be-schlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2014, soweit es ihn [X.],
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist,
b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.
2.
Auf die Revisionen der Angeklagten B.

und S.

wird das vorgenannte Urteil, soweit es diese Angeklagten sowie den Mitangeklagten [X.]

betrifft, der keine Revision eingelegt hat, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.
3.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten B.

, S.

und [X.]

an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
4.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B.

, S.

und [X.]

werden verworfen.
-
3
-
5.
Die Revision des Angeklagten [X.]

gegen das genannte Ur-teil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von vier Jah-ren, den [X.] W.

als Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung,
und den Angeklagten B.

we-gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten
S.

und [X.]

sowie den [X.] [X.]

hat es wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig gespro-chen.
Gegen den Angeklagten S.

und den [X.] [X.]

hat das [X.] jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und gegen den Angeklagten [X.]

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten [X.]

, B.

, [X.]

und S.

mit der auf die Sachrüge gestützten Revision;
der Angeklagte B.

erhebt auch eine
Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten B.

, [X.]

und S.

haben mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
Die Aufhebung des Straf-ausspruchs ist gemäß §
357 StPO auf den [X.] [X.]

zu erstre-cken.
1
-
4
-
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s
bestellte der Angeklagte [X.]

im Juli 2012 bei einem [X.] Betäubungsmittelhändler
vierzig bis fünfzig Kilogramm Marihuana, das nach [X.] eingeführt und hier durch den Angeklagten [X.]

gewinnbringend, unter anderem an den Nichtreviden-ten W.

,
weiterverkauft werden sollte. Der Angeklagte B.

sollte
als Dolmetscher und Kontaktperson mitwirken. Die
Drogen, die in Weinkartons
ver-steckt waren, wurden mit dem Lkw eines
[X.]
Spediteurs
nach [X.] verbracht.
Um die Übergabe der Betäubungsmittel an Empfänger sicherzustellen, reiste der Angeklagte S.

im Auftrag des [X.] Be-täubungsmittelhändlers
nach [X.]. Als Gewährsmann für den griechi-schen Spediteur sollte der Mitangeklagte [X.]

für die ungestörte Lieferung Sorge tragen. Als sich der Lkw mit den Betäubungsmitteln am 19.
November 2012 bereits auf dem Weg nach [X.] befand, berichtete
[X.]

dem
Angeklagten
[X.]

, der sich in K.

aufhielt,
dass er im Raum Ka.

die Übergabe einer größeren Menge Marihuana überwachen solle. Der Angeklagte [X.]

erklärte sich dazu bereit, ihn
zu begleiten und zu unterstützen. Hierfür mietete er auch ein Fahrzeug an.
Der Lkw mit den Betäubungsmitteln wurde nach
polizeilicher
Observation der [X.] am 21.
November 2012 in T.

angehalten. Dabei wur-de
597 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 9
% THC si-chergestellt. Die [X.], die über die vom Angeklagten [X.]

bestellte Menge hinausging, war für Unbekannte bestimmt.
II.
1. Die Revision des Angeklagten [X.]

gegen dieses Urteil ist unbe-gründet
im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
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3
4
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5
-
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten [X.]

führt zu
einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Straf-ausspruchs.
Die von der Strafkammer
getroffenen Feststellungen belegen nicht die
Strafbarkeit des Angeklagten [X.]

wegen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben begangener Beihilfe zur Einfuhr.
Nach den Feststellungen
wurde
der Angeklagte [X.]

erst von dem
Mitangeklagten [X.]

über die Drogenlieferung informiert, als
sich der Lkw mit den Betäubungsmitteln bereits auf der [X.] befand. Die Zusage
des Angeklagten [X.]

an [X.]

, die Überwachung der Drogenübergabe an den
Angeklagten [X.]

im Raum Ka.

zu unterstützen, war nicht geeignet, die Einfuhr der Betäubungsmittel zu fördern. Der Entschluss der Lieferanten zur Verbringung der Drogen nach [X.] konnte dadurch nicht mehr beein-flusst werden, zumal offen bleibt, ob die Lieferanten über die Einschaltung des Angeklagten [X.]

informiert waren. Die Anmietung eines
Fahrzeugs durch den Angeklagten
[X.]

am 20.
November 2012, um "die Mobilität der [X.] [...] bei der Durchführung des von ihnen beabsichtigten Rauschgift-handels"
zu erhöhen, war ebenfalls
keine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungs-mitteln. Aufgrund der polizeilichen
Überwachung des [X.], der am 19.
November 2012
stattfand, war die
Einfuhr nicht erst mit dem Ende der [X.] beim polizeilichen Zugriff beendet (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Oktober 1989 -
5
StR 314/89, NJW 1990, 654
f.), sondern mit dem [X.] des Grenzübertritts. Der Tatbeitrag des Angeklagten
[X.]

er-folgte erst nach Beendigung der Einfuhr, weshalb eine Beihilfe dazu nicht mehr möglich
war.

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7
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6
-
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. §
265 Abs.
1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte [X.]

gegen den verbleiben-den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Ände-rung des Schuldspruchs durch Wegfall eines tateinheitlich verwirklichten [X.] hat
auch
die
Aufhebung des Strafausspruchs
zur Folge.
3. Die Revisionen der Angeklagten B.

und S.

haben nur hinsicht-lich des
Strafausspruchs
Erfolg.
a)
Die Verfahrensrüge des Angeklagten
B.

ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.
b)
Soweit sich die Sachrügen
der Angeklagten B.

und S.

gegen den Schuldspruch richten, zeigen
sie
keinen Rechtsfehler des Urteils zu ihrem Nachteil auf.
Dies gilt auch, soweit der Angeklagte S.

wegen tateinheitlich mit [X.] zum Handeltreiben begangener Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Indem der Angeklagte
S.

bereits im Vorfeld gegenüber dem Drogenlieferanten seine
Bereitschaft erklärt hatte,
die Abwicklung des Geschäfts am Zielort zu unterstützen, hat er
deren Entschluss zur
Einfuhr der Drogen unterstützt.

c)
Dagegen hat der
Strafausspruch gegenüber den Angeklagten B.

, [X.]

, S.

und [X.]

keinen Bestand. Das [X.] ist möglicher-weise von einem zu großen
Schuldumfang ausgegangen, indem es diesen
[X.] den Vorsatz zur Unterstützung des Handeltreibens
u.a. im Hinblick auf die gesamte [X.], die mit dem Lkw transportiert wurde, zugerech-net hat.

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Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, worauf sich die Annahme
des [X.]s gründet, diese
Angeklagten seien "zumindest von der Lieferung einer großen Menge ausgegangen"
und hätten "insoweit auch billigend in Kauf genommen, dass es sich um eine Menge im 100-Kilo-Bereich handelt". Auf wessen Betreiben der Transport eine wesentlich größere Menge Marihuana umfasste als diejenige, die der Angeklagte [X.]

bestellt hatte,
hat das [X.] nicht festgestellt. Auch hat es
letztlich nur behauptet und nicht erklärt, warum
die
Angeklagten mit der Lieferung
von Betäubungsmitteln in einer
Grö-ßenordnung von rund sechshundert Kilogramm einverstanden gewesen sein sollen. Erfahrungssätze über die individuelle Vorstellung von Unterstützern von Drogentransporten, es handele sich um Lieferungen
"im 100-Kilo-Bereich",
be-stehen nicht.
Der
Rechtsfehler betrifft in gleicher Weise
wie bei den Beschwerdefüh-rern auch die [X.] bezüglich
des
Mitangeklagten [X.]

, der keine Revision eingelegt hat. Die Feststellungen zu
dessen
Tatbei-trag beschränken sich ebenfalls auf seine Präsenz am Ort der geplanten Über-gabe von Drogen an den Angeklagten [X.]

im Raum Ka.

. Daran ändert auch die Feststellung
nichts, dass [X.]

der Gewährsmann des [X.] 14
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Spediteurs war; denn dessen Einbeziehung in den Drogentransport ist ebenfalls nicht näher festgestellt worden. Daher ist
die
Urteilsaufhebung im Straf-ausspruch auch auf den Angeklagten [X.]

zu erstrecken (§
357 Satz
1 StPO).
Fischer

Krehl Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 359/14

06.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. 2 StR 359/14 (REWIS RS 2015, 11513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11513

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