Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. XII ZR 97/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2216

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[X.]BESCHLUSS [X.]/02 vom 10. August 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 2 (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F.) analog Billigt das Berufungsgericht in einem Urteil, mit dem es das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt und die Sache zurückverweist, die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ist es an diese Beurtei-lung im erneuten Berufungsverfahren nicht gebunden (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 23. Juni 1992 - [X.] - NJW 1992, 2831, 2832). Nimmt das Berufungsgericht eine solche Bindung irrtümlich an und verschließt sich daher weiteren Ausführungen einer [X.] zur rechtlichen Beurteilung, liegt darin re-gelmäßig ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. ZPO §§ 288 Abs. 1, 290, 418 Abs. 2 Hat der Gegner der beweisbelasteten [X.] deren Vortrag zu Protokoll der mündli-chen Verhandlung zugestanden, braucht die beweisbelastete [X.] nicht zu bewei-sen, dass der Gegner der [X.] hinreichend mächtig war. Vielmehr obliegt es dem Gegner, darzulegen und zu beweisen, dass sein Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und auf mangelnder Sprachkenntnis beruhte. ZPO §§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7, 561 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder ähnlich schwerwiegende, eine Zulassung an sich erfordernde Verfahrensfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen die Zulas-sung der Revision durch das Revisionsgericht nicht, wenn die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, dass das Berufungsurteil im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist (Fortführung von [X.], Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.] - NJW 2003, 3205 ff.). - 2 -
[X.], Beschluss vom 10. August 2005 - [X.]/02 - [X.]

LG Bonn - 3 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen. Die [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. [X.]: 86.417 • - 4 -

Gründe: [X.] Der Kläger ist taiwanesischer Staatsangehöriger, die [X.] [X.]. Beide lebten in [X.], wo sie sich 1995 kennen lernten. Im März 1996 schlos-sen sie während eines Aufenthalts in [X.] die Ehe miteinander, aus der ein im August 1996 geborener [X.] hervorging. Am 22. April 1997 zogen die [X.]en mit ihrem [X.] nach [X.], wo sie bis August 1997 im Hause der Eltern der [X.]n wohnten, bis sie eine eigene Wohnung bezogen. Aus dieser Wohnung zog die [X.] am 15. Dezember 1997 mit dem gemeinsa-men [X.] aus. Seitdem leben die [X.]en getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Mit seiner Klage verlangt der Kläger in Höhe eines Teilbetrages von 193.508,11 [X.] Rückzahlung von Geldbeträgen, die aus Anlass der [X.] von [X.] aus auf das Konto der [X.]n bei der [X.]überwiesen worden waren. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Überweisungen: a) 20.02.1997 122.436,48 [X.]) 26.02.1997 112.121,21 [X.]) 16.04.1997 193.508,11 [X.] Insoweit ist unstreitig, dass die Überweisungen zu a) und zu c) vom Klä-ger aus seinem Guthaben vorgenommen wurden, während die Überweisung zu b) von der [X.]n veranlasst wurde und die [X.]en darüber streiten, ob es sich insoweit um Ersparnisse des [X.] oder der [X.]n handelte. - 5 -

Bei der Überweisung zu c) füllte der Kläger in [X.] ein devisenrecht-lich erforderliches Formular aus, in dem er als Verwendungszweck in chinesi-scher Sprache dem Sinne nach "Unterstützung [X.]" angab. Die [X.] macht geltend, bei der Überweisung zu c) habe es sich um eine nicht rückzahlbare unbenannte Zuwendung gehandelt, die allenfalls im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sei. Sämtliche überwiesenen Beträge seien dazu bestimmt gewesen, ihren Unterhalt und den des gemeinsamen [X.]es sicherzustellen. Der gesamte nun zurückgeforderte Betrag sei bis zur Trennung für den gemeinsamen Lebensunterhalt und seitdem für die Einrich-tung einer neuen Wohnung und den Unterhalt ihres [X.]es und ihrer selbst verwendet und aufgezehrt worden. Demgegenüber macht der Kläger geltend, die Beträge treuhänderisch auf das Konto der [X.]n überwiesen zu haben, weil er selbst über kein Konto in [X.] verfügt und die [X.] ihm in [X.] erklärt habe, er könne von dort aus kein eigenes Konto in [X.] eröffnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] räumte der Kläger zu Protokoll ein, "etwa ab Juli 1997 habe man von dem Geld gelebt, das er auf ein Konto der [X.]n überwiesen gehabt habe.". Das [X.] gab der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 105.008,11 [X.] statt. Auf die Berufung der [X.]n und die Anschlussberu-fung des [X.] hob das [X.] die angefochtene Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das [X.] zurück. Dabei billigte es ausdrücklich die Rechtsauffassung des [X.]s, dass die [X.] die vom Kläger auf ihr Konto überwiesenen Geldbeträge treuhänderisch nach [X.] zu verwalten hatte und darüber nach Kündigung des Auftrags am 15. Dezember 1997 hätte abrechnen und das nicht bereits auftragsgemäß ver-- 6 -

brauchte Geld herausgeben müssen. Für den Umfang des berechtigten Ver-brauchs des empfangenen Geldes sei die [X.] darlegungs- und beweis-pflichtig. Gleichwohl sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben, weil es sich bei der Annahme eines Auftragsverhältnisses für die [X.]en um eine Überraschungsentscheidung gehandelt habe und der [X.]n Gelegenheit zu geben sei, zur Verwendung der Mittel weiter vorzutragen. Ein weiterer Verfah-rensfehler bestehe darin, dass das [X.] den fehlenden Sachvortrag der [X.]n hierzu durch eine an einem hypothetischen Bedarf der Familie aus-gerichtete Schätzung nach § 287 ZPO ersetzt habe, ohne dass die Vorausset-zungen einer solchen Schätzung vorgelegen hätten. Im erneuten Verfahren vor dem [X.] trug die [X.] ergänzend zur Verwendung der Mittel vor. Seine neue Entscheidung, der Klage nunmehr in vollem Umfang stattzugeben, begründete das [X.] damit, die [X.] habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, den ihr überwiesenen Betrag in Höhe von 193.508,11 [X.] ganz oder teilweise auftragsgemäß verbraucht zu haben. Insbesondere habe sie nicht belegen können, mit welchen Mitteln sie die Rechnungen, auf die sie sich berufe, beglichen habe. Auf erneute Berufung der [X.]n änderte das [X.] das zweite Urteil des [X.]s teilweise ab, verurteilte die [X.] zur Zahlung von 86.417,40 • nebst Zinsen und wies die weitergehende Klage unter Zurück-weisung der weitergehenden Berufung ab. Insoweit führte das Berufungsgericht aus, es sei in entsprechender An-wendung des § 565 Abs. 2 ZPO a.F. (= § 563 Abs. 2 ZPO n.F.) an die im ersten Berufungsurteil von ihm vertretene Rechtsauffassung, die der Aufhebung des ersten landgerichtlichen Urteils zu Grunde gelegen habe, für das weitere Ver-fahren gebunden. Dies umfasse die rechtliche Grundlage der Klageforderung, - 7 -

den [X.]punkt der Auftragskündigung durch den [X.]n sowie den Umfang der Darlegungs- und Beweislast der [X.]n in Bezug auf die [X.] Verwendung der auf ihr Konto überwiesenen Beträge. Die [X.] habe die Herkunft der Mittel, von denen der Lebensunterhalt der [X.]en bis zu ihrer Trennung im Dezember 1997 bestritten worden sei, nach wie vor nicht belegen können. Von der Klageforderung abzusetzen sei lediglich die von der [X.]n gezahlte Miete für die vom Kläger genutzte Wohnung in [X.]für die [X.] von Januar bis einschließlich August 1998 in Höhe von 8 x 1.420 [X.] = 11.360 [X.] sowie aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag der mit insgesamt 12.438 [X.] zu bemessende Kindesunterhalt bis Dezember 2001 sowie weiterer Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 354 • für Januar und Februar 2002. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der [X.]n mit dem Ziel, nach Zulassung der Revision mit die-ser ihre Beschwer durch das angefochtene Urteil insgesamt zu bekämpfen. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Soweit das angefoch-tene Urteil die [X.] beschwert, erweist es sich trotz begangener Verfah-rensfehler aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). In einem solchen Fall ist die Revision nicht zuzulassen (vgl. [X.] Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.] - NJW 2003, 3205, 3206 unter [X.] b bb m.N.). 1. Zwar rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, das Berufungs-gericht habe den Umfang seiner Bindung an die in seinem früheren Urteil ver-tretene Rechtsauffassung verkannt. [X.] ist das zwar entgegen - 8 -

der Auffassung der Beschwerde nicht, weil diese Frage höchstrichterlich geklärt ist. Allerdings stellt die irrtümliche Annahme einer Selbstbindung zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der [X.]n dar, weil das Berufungsge-richt der Auffassung war, ihre erneuten Rechtsausführungen zur Natur des sich aus der Überweisung der Gelder ergebenden Rechtsverhältnisses und seiner Beendigung sowie zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verwendung dieser Gelder nicht beachten zu müssen. Dies erweist sich indes als nicht ent-scheidungserheblich, weil das konkludente Verhalten der [X.]en im [X.] mit den Überweisungen vom Berufungsgericht nicht (erneut) [X.] und ausgelegt worden ist, so dass der Senat es selbst auslegen kann. [X.] Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis als jenem, welches auch das [X.] und das [X.] ihren jeweils ersten Entscheidungen mit zutreffender Begründung zu Grunde gelegt hatten: a) In entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 2 ZPO a.F. = § 563 Abs. 2 ZPO, der unmittelbar nur für die Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht gilt, ist das Berufungsgericht auch an eine von ihm selbst vertretene Rechtsauffassung gebunden, soweit sie der Aufhebung des landge-richtlichen Urteils zu Grunde liegt (vgl. GmS OGB [X.] 60, 392, 396 f.; [X.] Urteil vom 23. Juni 1992 - [X.] - NJW 1992, 2831, 2832). Der Aufhebung zu Grunde liegt aber nur die rechtliche Würdigung des Rechtsmittelgerichts, welche die Beurteilung durch die Vorinstanz missbilligt und deshalb unmittelbar zur Aufhebung ihrer Entscheidung geführt hat. Soweit das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung billigt, tritt eine Bindung nicht ein (vgl. [X.] ZPO 21. Aufl. § 565 Rdn. 10). Wird das Ur-teil - wie hier - wegen eines Mangels im Verfahren aufgehoben, erstreckt sich die Bindung ohnehin nur auf diese verfahrensrechtliche Beurteilung, während - 9 -

das Berufungsgericht hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung frei bleibt (vgl. [X.] 3, 321, 326; [X.] aaO § 565 Rdn. 9). b) Das Berufungsgericht hätte sich daher nicht an seine frühere Rechtsauffassung gebunden fühlen dürfen, mit der es die rechtliche Beurteilung durch das [X.] bestätigt hatte, sondern hätte den Sachverhalt erneut rechtlich würdigen müssen. Dabei hätte es allerdings richtigerweise zu keinem anderen Ergebnis kommen können, da die [X.] im erneuten [X.] keine neuen Tatsachen vorgetragen und keine neuen [X.] hat aufzeigen können, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Zu Unrecht beruft die [X.] sich für ihre Ansicht, zumindest die [X.] zu c) stelle eine unbenannte Zuwendung dar, auf den vom Kläger [X.] der Bank gegenüber aus devisenrechtlichen Gründen angegebenen Ver-wendungszweck. Abgesehen davon, dass dies keine Erklärung war, die der [X.]n zugehen sollte, hätte es bei einer unbenannten Zuwendung näher gelegen, den im entsprechenden Vordruck vorgesehenen Verwendungszweck II Nr. 19 "Schenkung" ([X.] zu Blatt 178 GA, Seite 4) anzugeben. Soweit die [X.] die Ansicht vertreten hat, nicht nur diese Überwei-sung, sondern auch die Überweisung zu a) habe der Sicherung des Unterhalts für sie und das Kind dienen sollen, vermag der Senat dem aus den gleichen Gründen, die auch schon in den jeweils ersten Urteilen der Vorinstanzen darge-legt sind, nicht zu folgen. Weder war während funktionierender Ehe ein Anlass zur Sicherstellung von Barunterhalt ersichtlich, noch kam eine Absicherung in dieser ungewöhnlichen Höhe in Betracht. Die [X.] durfte daher aus ihrer Sicht vernünftigerweise nicht davon ausgehen, über die auf ihr Konto überwiesenen Beträge zu a) und c) nach [X.] verfügen zu dürfen. Sie hatte diese transferierten Beträge, für die sie - 10 -

ihre Kontoverbindung in [X.] als Empfängerkonto zur Verfügung ge-stellt hatte, daher für den Kläger zu verwahren und zu verwalten, soweit sie sie nicht dem ihr stillschweigend erteilten Auftrag entsprechend zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensaufwandes verwandte. Nicht entscheidungserheblich ist auch, dass das Berufungsgericht irrtüm-lich davon ausging, an seine frühere Feststellung gebunden zu sein, dieses Auftragsverhältnis sei am 15. Dezember 1997 gekündigt worden. Mit der Tren-nung der [X.]en an diesem Tag war die Grundlage für den ersichtlich auf ehe-lichem Vertrauen beruhenden Auftrag entfallen, so dass der [X.]n bewusst sein musste, dass weitere Verfügungen zu Lasten des treuhänderisch gebun-denen Guthabens nicht mehr vom Einverständnis des [X.] gedeckt waren. Überdies hat die [X.] bereits in ihrer ersten Berufungsbegründung selbst vorgetragen, der Kläger habe anlässlich der Trennung der [X.]en Rückzah-lung der überwiesenen Beträge begehrt. Darin ist - entgegen ihren Ausführun-gen in der zweiten Berufungsbegründung - zumindest eine konkludente Kündi-gung des Auftrags zu sehen, so dass das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass weitere Verfügungen der [X.]n nach dem 15. Dezember 1997 von diesem Auftrag nicht mehr gedeckt waren. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich die vom Berufungsgericht irr-tümlich angenommene Selbstbindung an die Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast der [X.]n für die [X.] Verwendung der Mittel. Diese entspricht nämlich den Regeln des Auftragsrechts, §§ 667, 670 BGB a.F. Die [X.] kann sich nicht darauf berufen, hierzu nicht in der Lage zu sein, weil sie die ihr überwiesenen Beträge mit eigenem Geld vermischt und den [X.] durch zwischenzeitliche Anlage auf Festgeldkonten er-schwert habe. Auch insoweit erweist sich die Entscheidung des Berufungsge-richts im Ergebnis als richtig. - 11 -

2. Auch eine zweite Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Ansatz gerechtfertigt, verhilft ihr aber ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zum Erfolg. Zu Recht macht die Nichtzulassungsbeschwerde zwar geltend, das [X.] habe Verständigungsschwierigkeiten des [X.] bei der Verhand-lung vor dem [X.] nicht zum Anlass nehmen dürfen, seiner zu Protokoll abgegebenen Erklärung, die Familie habe etwa ab Juli 1997 von dem von ihm überwiesenen Geld gelebt, die Qualität eines gerichtlichen Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO abzusprechen. Damit habe es der [X.]n die [X.] dafür auferlegt, dass der Kläger diese Erklärung auch wirklich so gemeint habe. Die Sitzungsniederschrift ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen [X.] der darin protokollierten Tatsachen begründet, § 418 Abs. 1 ZPO. Der [X.] der Unrichtigkeit ist zwar zulässig, ist aber von der [X.] zu erbringen, die die Unrichtigkeit des Protokolls behauptet, §§ 418 Abs. 2, 290 ZPO. Darauf kommt es indes nicht an, weil der Kläger mit dieser Äußerung nicht den Vortrag der [X.]n zugestanden hat, der Lebensunterhalt der Fa-milie sei in der fraglichen [X.] ausschließlich von dem Betrag der Überweisung zu c) bestritten worden. Er hat lediglich eingeräumt, der Lebensunterhalt sei von dem Gesamtbetrag bestritten worden, den er auf das Konto der [X.]n überwiesen habe. Auch ist diese Erklärung nicht so eindeutig, wie die [X.] geltend macht. Dem Wortlaut nach bezieht sie sich zwar nur auf die Überweisungen zu a) und c), da der Betrag zu b) unstreitig nicht vom Kläger, sondern von der [X.]n selbst überwiesen wurde. Es ist aber weder faktisch noch rechtlich möglich, bei einer gemeinsamen Lebensführung zu Lasten eines Kontoguthabens die jeweiligen Ausgaben einer einzelnen von mehreren Gutschriften zuzuordnen, auf denen dieses Guthaben beruht. Auch deshalb ist die Erklärung des [X.] im Gesamtzusammenhang seines Vor-- 12 -

trages dahin auszulegen, dass die gemeinsame Lebensführung zu Lasten des genannten Kontos finanziert wurde, mithin - wie auch das Berufungsgericht dies ausweislich seiner nachfolgenden Ausführungen in der Sitzungsniederschrift verstanden hat - mit den 428.065,80 [X.], die nach dem Vortrag des [X.] insgesamt von seinen Guthaben auf das Konto der [X.]n überwiesen [X.] waren. Selbst wenn man zu Gunsten der [X.]n davon ausgeht, dass diese ursprünglich über kein Guthaben auf diesem Konto verfügte, hätte die [X.] daher darlegen und beweisen müssen, dass ihre [X.]n Aufwen-dungen mehr als 428.065,80 [X.] - 169.017,74 [X.] (86.417,40 •) = 259.048,06 [X.] ausgemacht hätten, um ihre Verurteilung zur Zahlung von 86.417,40 • erfolgreich angreifen zu können. Denn nur dann hätte sie den [X.] erbracht, [X.] Aufwendungen auch von dem Teilbetrag bestrit-ten zu haben, der dem Kläger zugesprochen worden ist. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass zwischenzeitlich auch Zinsen angefallen sein dürf-ten, die ebenfalls der treuhänderischen Bindung und Zweckbestimmung unter-lagen. Derart hohe vom Auftrag gedeckte Aufwendungen trägt die Klägerin selbst nicht vor. Nach ihrer eigenen Aufstellung hat sie in der [X.] von Mai bis Juli 1997 13.233 [X.] aufgewandt und in der [X.] von August bis Dezember 1997 weitere 33.055 [X.]. [X.] ist die von ihr von Januar bis August 1988 [X.] Miete für die Wohnung in [X.]
, in der der Kläger verblieben war, mit insgesamt 11.360 [X.]. Selbst wenn man den vom [X.] berücksichtigten Kindesunterhalt für die [X.] von 1998 bis Februar 2002 von 12.438 [X.] und weiteren 692,36 [X.] = 354 • hinzurechnet, ergibt sich ein Betrag von 70.778,36 [X.], der die zuvor genannte Größenordnung bei wei-tem nicht erreicht. - 13 -

Soweit die [X.] weitere 56.867,91 [X.] als Kosten der Einrichtung der von ihr nach der Trennung bezogenen Wohnung geltend macht, ist sie [X.] für ihre Behauptung, der Kläger sei mit der Anschaffung zu Lasten der von ihm überwiesenen Beträge einverstanden gewesen, beweisfällig geblieben. Auch die von ihr erklärte Hilfsaufrechnung mit Trennungsunterhalt für die [X.] von Januar 1998 bis August 2000 in Höhe von 164.571 [X.] greift schon [X.] nicht durch, weil ihr Vortrag nicht ausreicht, einen ihr zustehenden Unter-haltsanspruch und die Leistungsfähigkeit des [X.] im maßgeblichen [X.]-raum darzulegen. 3. Ohne Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich, entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts sei es der [X.]n aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, gegenüber der Klageforderung mit den Ausgaben für sich und ihren [X.] in der [X.] nach der Trennung aufzurechnen. Es trifft bereits nicht zu, dass das Berufungsgericht insoweit einen Denk-fehler (petitio principii) begangen habe, wenn es ausführt, es widerspreche [X.] und Glauben, dass die [X.] sich in solcher Weise aus dem ihr anvertrau-ten, dem Kläger zu Unrecht vorenthaltenen Geld selbst bediene. Über den ihr erteilten Auftrag hätte die [X.] nach dessen Beendigung am 15. Dezember 1997 abrechnen und dem Kläger den um die auftragsgemäß getragenen Auf-wendungen verminderten Betrag zurückzahlen müssen. Dass der [X.]n in den folgenden Monaten weitere Aufwendungen erwuchsen, aus denen sich möglicherweise aufrechenbare Gegenansprüche ergeben könnten, ändert nichts daran, dass sie dem Kläger den ihm zustehenden Betrag zunächst rechtswidrig vorenthalten hat. Ob das Berufungsgericht daraus folgern durfte, einer späteren Aufrechnung stehe § 242 BGB entgegen, kann dahinstehen. - 14 -

Denn abgesehen davon, dass der Kläger sämtliche von der [X.]n geltend gemachten Aufwendungen für die [X.] nach der Trennung dem Grunde und der Höhe nach bestritten und die [X.] hierfür weitgehend keine geeig-neten Nachweise erbracht hat, wäre Voraussetzung für einen aufrechenbaren Ersatzanspruch der [X.]n, dass diese die entsprechenden Beträge aus eigenen Mitteln vorgelegt hat. Dies hätte die [X.] darlegen müssen, zumal die Annahme nahe liegt, dass sie die erforderlichen Ausgaben, diese einmal unterstellt, von dem auf ihrem Konto befindlichen Guthaben und damit [X.] auch aus Mitteln des [X.] beglichen hat. Insoweit, als hierzu dem Kläger im Innenverhältnis zustehende Mittel eingesetzt wurden, kann die [X.] diesem gegenüber aber nicht mit eigenen Ersatzansprüchen aufrechnen, sondern allenfalls seinem Rückzahlungsverlan-gen den Einwand der Arglist entgegengehalten. Auch dies würde aber [X.], dass die Ausgaben, die der Kläger zu tragen verpflichtet war, insgesamt die zuvor dargelegte Größenordnung erreichen mit der Folge, dass zugunsten des [X.] in jedem Falle weniger als der ihm zugesprochene Teilbetrag von 86.417,40 • verbleibt. - 15 -

Das ist nicht der Fall, weil die Klägerin selbst nur einen Aufwand von 134.532 [X.] für die [X.] nach der Trennung geltend macht, der die bereits zu ihren Gunsten berücksichtigten 11.360 [X.] Mietzins für die Wohnung des Klä-gers einschließt.

Hahne [X.] [X.]

Wagenitz

[X.]

Meta

XII ZR 97/02

10.08.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. XII ZR 97/02 (REWIS RS 2005, 2216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2216

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