Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 161

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 302/11
Verkündet am:

19. Dezember 2012

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 2 Be; [X.] §
261
Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (§
261 Abs.
1, 2, 5 [X.]) ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Schutzgesetz im Sinne des §
823 Abs.
2 BGB zugunsten der durch den Betrug Geschädigten.

[X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 -
VIII ZR 302/11 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember
2012
durch den Vorsitzenden Richter Ball
und [X.]
Frellesen, Dr.
Achilles, Dr.
Schneider
und
Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Oktober 2011 wird [X.].
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger bestellte am 12.
Oktober 2009 bei einem -
wie sich später herausstellte -
fiktiven Online-Shop ("g.

.de") gegen Vorkasse eine Digital-kamera zum Preis von 295,90

e-mäß auf das auf der Website des Online-Shops
angegebene Konto der [X.] bei der [X.]. Die Kamera wurde nicht geliefert.
Der Verkäufer
blieb unbekannt.
Die Beklagte hatte ihr Girokonto über das [X.] an eine als Online-Händler auftretende Person namens "A.

T.

"
für monatlich 400

"vermietet"
und dieser unbekannt gebliebenen Person (im Folgenden "T.

") die Online-Zugangsdaten
für ihr Konto offenbart, nachdem T.

die erste . Auf dem Konto gin-1
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-
3
-

gen in kurzer [X.] 158 Zahlungen in Höhe von insgesamt 51.860,10

von dort sukzessive weitergeleitet wurden. Die Beklagte hob von dem Konto die erst..

aufgrund einer gesonderten Vereinbarung als Darlehen zur Verfügung ge-stellt hatte.
Nachdem die Beklagte aufgrund von bei ihr eingegangenen [X.] enttäuschter Käufer selbst Strafanzeige erstattet hatte, gelang es der
Post-bank,
einen in die [X.] überwiesenen Teilbetrag von rund 16.000

Konto der [X.] zurück
zu holen. Das Guthaben wurde im Wege der Rück-gewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten gemäß § 111b Abs. 1 und 5 StPO gepfändet und
sichergestellt. Ein gegen die Beklagte eingeleitetes Ermitt-lungsverfahren wegen Beihilfe zum Betrug wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß §
170 Abs.
2 StPO eingestellt. Die Beklagte wurde vom [X.] mit Urteil vom 10.
März 2011 wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß §
261 Abs.
1 und 5 [X.] schuldig gesprochen; von einer Strafe wurde abgesehen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des auf ihr Konto über-wiesenen Betrages von 295,90

hat der Klage stattgegeben. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der
[X.]
hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision erstrebt die Beklagte
weiterhin die Abweisung der Klage.

3
4
-
4
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegenüber der [X.] Anspruch auf
Zahlung von 295,90

812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 BGB (Eingriffskondiktion).
Mit der Überweisung dieses Betrages sei der [X.] ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto erwachsen,
dessen Auszahlung sie von der Bank habe verlan-gen können. Denn in ihren Rechten gegenüber der [X.] sei die Beklagte durch die Vereinbarung mit "T.

"
über die Nutzung ihres Kontos nicht beein-trächtigt gewesen. Den auf dem Konto gutgeschriebenen Betrag habe die [X.] "in sonstiger Weise"
ohne rechtlichen Grund erlangt, weil der Kaufvertrag über die Digitalkamera wegen der betrügerischen Absicht des Verkäufers [X.] und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Aus diesem Grund stehe der grundsätzliche Vorrang der Leistungskondiktion dem [X.] gegenüber der [X.]
nicht entgegen. Die Beklagte sei durch die Überweisung des [X.] auch nach wie vor bereichert. Das Girokonto der [X.]n bei der [X.] weise Deckung auf, die den Bereicherungsanspruch des [X.] übersteige. Die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft
[X.] ändere daran nichts, sondern schränke die Beklagte lediglich in ihrer Verfügungsmacht ein.
Der Betrag von 295,90

n-spruch gemäß §
823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit §
261 Abs.
1 und 5 [X.] zu. Die Beklagte habe sich, unter anderem zum Nachteil des [X.], der Geldwäsche nach §
261 Abs.
1 und 5 [X.] schuldig gemacht. Die das Urteil 5
6
7
8
-
5
-

des Amtsgerichts [X.] tragenden Tatsachen seien
zwischen den [X.] unstreitig. Auch §
261 Abs.
1 [X.] sei Schutzgesetz nach §
823 Abs.
2 BGB. Zwar wolle die wohl herrschende Rechtsprechung mit Blick auf die Ge-setzesmaterialien nur §
261 Abs.
2
[X.] als Schutzgesetz gelten lassen. Die Kammer gelange jedoch nach Würdigung von Sinn und Zweck, systematischem Zusammenhang und Entstehungsgeschichte
der Norm zu einer anderen [X.].

II.
Diese
Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher [X.]weisen.

Nicht frei von [X.] ist allerdings die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 BGB (Nichtleistungskondiktion) bejaht hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag über die Digitalkamera nicht wegen der betrügerischen Absicht des unbekannten Verkäufers gemäß §
138 Abs. 1 BGB nichtig, so dass auch nicht mit diesem Argument begründet werden kann, dass der grundsätzliche Vorrang der Leis-tungskondiktion dem Bereicherungsanspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 BGB hier nicht entgegenstehe.
Ob der
Kläger von
der [X.] gleichwohl Rückzahlung des von ihm auf das Konto der [X.] überwiesenen Betrages wegen Bereicherung "in sonstiger Weise"
verlangen kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn dem
Kläger steht
jedenfalls ein deliktischer
Schadensersatzanspruch in Höhe
von 295,

wegen der von der [X.] leichtfertig begangenen [X.] zu (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261
Abs. 1, 2 und 5 [X.]).

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-
6
-

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger einen [X.] gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 und 5 [X.] zugesprochen.
Die Beklagte hat sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts [X.] vom 10.
März 2011 der leichtfertigen Geldwäsche gemäß §
261 Abs.
1 und 5 [X.] schuldig gemacht, indem sie ihr Girokonto für den Empfang, den vorübergehenden Aufenthalt und die spätere Weiterleitung der durch gewerbsmäßigen Betrug erlangten Gelder zur Verfü-gung gestellt und dadurch das Auffinden der auf ihr Konto überwiesenen [X.] vereitelt oder gefährdet hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-men, dass
§ 261 Abs. 1 [X.]
bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat
ein Ge-setz
im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
ist, das auch den Schutz des Vermögens der durch den Betrug Geschädigten bezweckt.
In der Gesetzesbegründung zum Straftatbestand der Geldwäsche wird zwar nur im Hinblick auf die [X.] des § 261 Abs. 2 [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch diese Strafvorschrift sowohl
das durch die Vortat verletzte Rechtsgut -
hier: das Vermögen der durch den ge-werbsmäßigen Betrug Geschädigten
-
als auch die Rechtspflege geschützt werden sollen
(BT-Drucks. 12/989 S. 27). Dementsprechend ist §
261 Abs.
2 [X.] nach einhelliger Auffassung
ein Schutzgesetz im Sinne des §
823 Abs.
2 BGB (OLG Frankfurt
am Main, [X.], 209, 211; [X.], [X.], 800
f.; [X.], [X.], 346, 347; KG, [X.], 312, 314
mwN).
Für § 261 Abs. 1 [X.] gilt jedoch
im Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB
nichts anderes
([X.],
aaO). Dieser Grundtatbestand der Geldwäsche stellt Handlungen unter Strafe, die den Zugriff der [X.] auf [X.] aus bestimmten Straftaten verhindern und erschweren; geschützt 12
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-
7
-

werden soll die Aufgabe der inländischen staatlichen Rechtspflege, die [X.] von Straftaten zu beseitigen (BT-Drucks. 12/989 S. 26
f.). Dazu
gehört auch die Wiedergutmachung eines durch die Vortat
entstandenen und durch die Geldwäsche perpetuierten Schadens
auf dem [X.]. Denn die [X.] von Straftaten können mit Hilfe der Rechtspflege, wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, nur dann wirksam beseitigt werden, wenn nicht nur der
Staat beim Geldwäscher auf die inkriminierten Gegenstände
-
durch Anordnung von Verfall oder
Einziehung
(§§ 73 ff. [X.])
-
zugreifen kann, son-dern zugleich auch der
durch die Vortat Geschädigte effektiv die Möglichkeit hat, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geldwäscher geltend zu machen
und gerichtlich durchzusetzen.

Auch dieses Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung von [X.] wird von § 261 Abs. 1 [X.] geschützt. Denn nach dieser Vorschrift macht sich auch strafbar, wer die Sicherstellung des [X.] vereitelt oder gefährdet. Die Sicherstellung ge-mäß § 111b ff. StPO
dient nicht nur dazu, den Verfall oder die Einziehung zu sichern, sondern auch zur Sicherung der -
gegenüber dem Verfall vorrangigen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 [X.]) -
Ersatzansprüche des Geschädigten (§
111b Abs.
5
StPO). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall das Guthaben auf dem Konto der [X.] -
gestützt auch auf §
261 Abs. 1 [X.] -
im Wege der Rückge-winnungshilfe zugunsten der Geschädigten durch Beschlagnahme sicherge-stellt
worden.
Dafür, dass nicht nur § 261 Abs. 2 [X.], sondern auch §
261 Abs.
1 [X.]
-
jedenfalls auch -
dem
Individualinteresse der durch die Vortat Geschä-digten dient und damit ebenfalls ein Schutzgesetz im Sinne des §
823 Abs.
2 BGB ist, spricht schließlich, dass es sich bei § 261 Abs. 2 [X.] gegenüber §
261 Abs. 1 [X.] um einen Auffangtatbestand für die Fälle handeln soll, in 16
17
-
8
-

denen die engeren Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht erfüllt sind (BT-Drucks. 12/989,
S. 27). Der Schutzzweck dieser Erweiterung des [X.], der auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut umfasst (BT-Drucks. aaO), muss auch -
erst recht -
für den Kernbereich der Geldwäsche (§
261 Abs. 1 [X.]) gelten. Denn es wäre widersinnig, wenn der [X.], der lediglich Lücken füllen soll, einen weitergehenden Schutzzweck hätte als der Grundtatbestand. Hinzukommt, dass
sich die Handlungsalternativen der
Absätze 1 und 2 teilweise überlappen. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, wenn nur durch die Strafbarkeit der Handlungen des Absatzes 2 (verschaffen, verwahren, verwenden) auch das Rechtsgut der Vortat geschützt werden sollte, nicht aber durch die Handlungen des Absatzes 1 (verbergen, verschleiern etc.).
2. Im Übrigen hat die
Beklagte durch ihr Verhalten leichtfertig auch den Straftatbestand des §
261 Abs.
2
und 5
[X.] erfüllt, so dass sie dem Kläger jedenfalls wegen dieses Deliktes gemäß § 823 Abs. 2 BGB zum Schadenser-satz verpflichtet ist.
Die Beklagte hat nicht nur das Auffinden der durch gewerbsmäßigen Be-trug erlangten Gelder vereitelt oder gefährdet (§ 261 Abs. 1 [X.]), sondern hat durch ihr Verhalten die auf ihr
Konto überwiesenen Beträge
in der [X.] zwischen deren Eingang und Weiterleitung auch verwahrt, soweit sie diese nicht -
wie die .-
für sich verwendet hat (§
261 Abs.
2 Nr. 2 [X.]). Dies ergibt sich aus dem unstreitigen staatsanwaltschaftli-chen Ermittlungsergebnis
in den Strafakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind. Weiterer Feststellungen hierzu bedarf es deshalb nicht.
a) "Verwahren"
bedeutet -
bei Sachen -
die bewusste Ausübung des
Gewahrsams
oder unmittelbaren Besitzes ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2012 -
5 [X.], [X.], 321
unter 2
b [X.]; [X.]/[X.] in 18
19
20
-
9
-

Leipziger Kommentar zum [X.], 12.
Aufl., §
261 Rn.
21). Tatobjekt der Geld-wäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegenstände, also auch Forderungen und sonstige Rechte (Stree/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl., §
261 Rn. 4
mwN). Für das Verwahren von Forderungen kommt es deshalb darauf an, ob der Täter eine der unmittelbaren Sachherr-schaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (vgl. [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 261 Rn. 115).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte
hatte
die tatsächli-che Verfügungsgewalt über die auf ihr Konto überwiesenen Beträge, das heißt über
die daraus entstandenen Forderungen gegenüber der Bank. Denn sie war als Kontoinhaberin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, gegenüber der Bank weiterhin
uneingeschränkt
befugt, über die auf ihrem Kon-to vorübergehend "geparkten"
Guthaben
zu verfügen; die interne Vereinbarung mit T.

über die Vermietung ihres Kontos ändert daran nichts. Die durch gewerbsmäßigen Betrug erlangten Gelder sind aufgrund dieser Vereinbarung und damit nicht "ohne Zutun"
der [X.]
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 26.
Januar 2012 -
5 [X.], aaO)
in deren Herrschaftsbereich gelangt. Auch der
Verwahrungsvorsatz
der [X.] wird durch den
mit T.

ge-schlossenen "Mietvertrag"
dokumentiert. Denn in dieser Vereinbarung hatte sich die Beklagte verpflichtet, die auf ihrem Konto eingehenden Beträge
nicht unberechtigt vom Konto zu nehmen, sondern unangetastet zu lassen. Sie hat diese Beträge damit bis zu deren Weiterleitung
verwahrt
im Sinne des §
261 Abs. 2 Nr. 2 [X.]
(vgl. [X.], aaO).
b) Darüber hinaus hat die Beklagte die erste Monatsmiete von 400

den Darlehensbetrag von [X.] sie
nach den Vereinbarungen mit T.

vom Konto abheben durfte, für sich verwendet und damit ebenfalls den Straftat-21
22
-
10
-

bestand des § 261 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfüllt; zugleich hat sie diese Beträge sich verschafft (§
261 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 30.12.2010 -
1 C 322/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.10.2011 -
1 S 23/11 -

Meta

VIII ZR 302/11

19.12.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/11 (REWIS RS 2012, 161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 161

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 302/11

5 StR 461/11

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