Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2012, Az. II ZR 223/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5297

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 223/11

vom

26. Juni 2012

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Juni 2012
durch den [X.] [X.]
Dr. Bergmann
und [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart, [X.]
Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilse-nats des [X.] vom 13. Oktober 2011 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
A.
Der Beklagte beteiligte sich an der Insolvenzschuldnerin, einer Fonds-
Gesellschaft in der Form der Kommanditgesellschaft, aufgrund eines mit der M.

GmbH
als Treuhandkommanditistin geschlossenen [X.] als Treugeber. Nach § 4 Nr. 1 des [X.] übernimmt der Treugeber in Höhe seines Anteils alle Rechten und Pflich-ten des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag mit Ausnahme der
gesell-schafterlichen Sonderrechte (z.B. Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapital-erhöhung) und stellt ihn von allen Verbindlichkeiten frei, die dieser für ihn ein-geht, jedoch beschränkt auf die auf seine Beteiligung entfallende anteilige Ein-lage abzüglich
der geleisteten Einzahlungen und unter Berücksichtigung [X.]
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ger Rückzahlungen im Sinne des §
172 HGB. Der Beklagte erhielt bis 1998 Ausschüttungen in Höhe von 8.734,09

Über das Vermögen der [X.] wurde am 16. August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 forderte er den Beklagten unter Bezugnahme auf eine mit der M.

GmbH geschlossene Abtretungsvereinba-rung auf, die erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten. Am 13. August 2009 reichte er einen Mahnbescheidsantrag über 8.734,09

die Einrede der Verjährung erhoben.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungs-gericht zugelassene Revision des [X.].
B.
Die Revision ist nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Vo-raussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
[X.] Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Die vom Berufungsgericht für klä-rungsbedürftig erachtete Frage, ob die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB auf den vertraglichen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber entsprechende Anwendung findet, ist geklärt. Wie der [X.] bereits unter Bezugnahme auf § 199
BGB entschieden hat, beginnt die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, 2
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4
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von denen
zu befreien ist ([X.], Urteil vom 22. März 2011 -
II
ZR
271/08, [X.]Z
189, 45 Rn. 23; Urteil vom 5. Mai 2010 -
III ZR 209/09, [X.], 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 -
III
ZR
113/09, [X.], 1299 Rn.
13). § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezieht sich
auf die regelmäßige [X.] (§ 195 BGB), nicht auf die Verjährungsfrist nach § 159 HGB. Mit der Be-stimmung des Laufs der Verjährungsfrist entsprechend der Fälligkeit der [X.], von denen zu befreien ist, sollte erreicht werden, dass der [X.] nicht regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung seines [X.] gegenüber den [X.] gezwungen wird, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zu-rückgegriffen werden muss. Dafür bedarf es keines vollständigen Gleichlaufs der Verjährungsfristen für den Befreiungsanspruch und für den Anspruch gegen den Treuhänder oder der Einführung der Sonderverjährung des § 159 HGB im Verhältnis des Treuhänders zum Treugeber. Dem Treuhänder, der die [X.] und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kennt, bleibt genügend Zeit, den Befreiungsanspruch verjährungshemmend geltend zu machen.
I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Der Anspruch ist verjährt. Der am 13.
August 2009 eingereichte Mahnbescheid konnte den Lauf der bereits mit dem 31. Dezember 2007 endenden Verjährungsfrist nicht mehr hemmen. Die Forderungen der [X.], die der Kläger geltend
macht (§ 172 Abs. 4 Satz 1, § 171 Abs. 2 HGB), wurden spätestens mit Insolvenzeröffnung am
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16.
August 2004 fällig (§ 41 Abs. 1 [X.]). Damit begann Ende 2004 die dreijäh-rige Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch zu laufen. Eine davon abwei-chende vertragliche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2010 -
14 O 37/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2011 -
4 [X.] -

Meta

II ZR 223/11

26.06.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2012, Az. II ZR 223/11 (REWIS RS 2012, 5297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5297

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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