Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. 2 StR 467/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6238

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110718B2STR467.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 467/17
vom
11. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 11.
Juli
2018
gemäß §
46
Abs.
1
[X.] beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Mai 2017
zu gewähren,
wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge in zwei tateinheitlichen Fällen, besonders schweren Raubes und schwerer Körperver-letzung sowie wegen Freiheitsberaubung von mehr als einer Woche in Tatein-heit mit falscher Verdächtigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe verurteilt.
Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen (§
349 Abs.
2 [X.]). Auch die Nebenklägerin hat gegen das Urteil form-
und fristgerecht Revision eingelegt. Die [X.], mit der sie ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist erst am 23. August 2017
und damit nach der mit Ablauf des 11. August 2017
endenden Monatsfrist zur Begründung des Rechtsmittels eingegangen. Das [X.] hat das Rechtsmittel mit [X.] vom 30. August 2017
als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 [X.]).

1
-
3
-
Die Nebenklägerin hat daraufhin
mit Schreiben vom 11.
September 2017
beantragt,
ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Rechtsmittels zu gewähren.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig (§ 46 Abs. 1 [X.]). Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des §
45

Abs.
2 Satz
1 [X.] entspricht.
a)
Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines [X.], der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbe-gründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für [X.] seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob die-ses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisati-on vorhanden ist ([X.], Beschluss vom 28.
April 2016 -
4
StR 474/15; [X.], Beschluss vom 17.
März 2010 -
2
StR 27/10;
[X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
44, Rn.
19
f.; [X.], [X.], 7.
Aufl., §
44, Rn.
34 f.,
jeweils m.w.[X.]). Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und [X.] aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis ge-2
3
-
4
-
kommen ist ([X.], Beschluss vom 28.
April 2016 -
4
StR 474/15; [X.], Beschluss vom 3.
April 1987 -
2 StR 109/87, [X.]R [X.] §
45 Abs.
2 Tatsachenvortrag
1). Vorzutragen sind ferner diejeni-gen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft ins-besondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener [X.] nicht nur rechtzeitig fer-tiggestellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zu-ständigen Gericht eingeht ([X.], Beschluss vom 28.
April 2016
-
4
StR 474/15).
b)
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin [X.] diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen ([X.], [X.] vom 28.
April 2016 -
4
StR 474/15 m.w.[X.]). Durch eine geeignete Büroorganisation muss jedoch sichergestellt sein, dass nur solche Kanzleibeschäftigte Rechtsmittelfristen in den Handak-ten vermerken bzw. im Fristenkalender notieren, die diesen Aus-bildungsanforderungen gerecht und insoweit sorgfältig überwacht werden. Der Vortrag des Vertreters der Nebenklägerin verhält sich hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorge-tragen -
die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die [X.] im konkreten Einzelfall
-
noch dargelegt, ob die in Frage [X.] gut ausgebildet waren und wie deren sorgfältige Überwachung erfolgt ist. Der Vortrag, dass nicht -
5
-
nachvollzogen werden kann, welche der Mitarbeiterinnen der Kanzlei das Empfangsbekenntnis scheinbar nicht richtig gelesen hat, lässt vielmehr auf ein Organisationsverschulden des [X.] schließen.

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

[X.]

Eschelbach

Zeng Bartel

4

Meta

2 StR 467/17

11.07.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. 2 StR 467/17 (REWIS RS 2018, 6238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6238

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