Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. KVR 18/99

Kartellsenat | REWIS RS 2001, 3322

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[X.] 18/99Verkündet am:6. März 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] der [X.]: ja[X.]Z: nein[X.] [X.] § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. ba) Soll die [X.]sbeteiligung eines Presseunternehmens an einem [X.] erhöht werden und gewinnt das Beteiligungsunternehmen [X.] in der [X.]erversammlung eine Position, die es ihm ermög-licht, den bestehenden Zustand der [X.] festzuschreiben, z.B. [X.] an anderen Unternehmen, die Ausweitung des [X.] sonst eine Umstrukturierung oder Investitionsentscheidungen zu ver-hindern, kann darin eine rechtlich begründete Verstärkung seiner Einfluß-möglichkeiten liegen.b)Entsprechend kann es zu einer tatsächlichen Verstärkung einer gesell-schaftsrechtlich begründeten Stellung führen, wenn ein Ausscheiden [X.] aus dem Unternehmen eine Abfindungsforderung auslösenwürde, die eine Auszehrung der Finanzkraft der [X.]. Denn dann ist regelmäßig zu erwarten, daß die Mitgesellschafter [X.] dieser Folgen den Vorstellungen jenes Mitglieds möglichstweitgehend entsprechen werden.c)Bei Märkten mit hohem Konzentrationsgrad bedarf es nur einer geringenBeeinträchtigung des Restwettbewerbs oder des potentiellen [X.],um eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 36- 2 -GWB mit der Folge annehmen zu können, daß ein beabsichtigter [X.] untersagt werden kann.[X.], [X.]uß vom 6. März 2001 - [X.] 18/99 - [X.]- 3 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. März 2001 durch den Präsidenten des [X.]Prof. Dr. Hirsch und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof.Dr. Bornkammbeschlossen:Die Rechtsbeschwerden gegen den [X.]uß des Kartellsenatsdes [X.]s vom 23. Dezember 1998 werden auf [X.] Betroffenen zurückgewiesen.Der Wert des Gegenstandes des [X.] auf 4 Millionen DM festgesetzt.Gründe:[X.] Betroffene zu 2), die [X.] [X.] (im folgenden:[X.]), verfügt nach § 5 ihres [X.]svertrages über ein [X.]s-vermögen von 80.000 DM, von dem der Betroffene zu 4), Herr Dr. [X.],als Komplementär eine Einlage von 20.000 DM hält; die restlichen Einlagenvon 44.000 DM bzw. 16.000 DM halten als Kommanditistinnen die [X.]), die [X.] Verlag GmbH (im folgenden: [X.]), deren allei-niger [X.]er der Betroffene zu 4) ist, und die Betroffene zu 1), [X.] (im folgenden: [X.]). Dieser sollte vondem Anteil der [X.] eine weitere Einlage von 16.000 DM übernehmenund danach in Höhe von 40% an der [X.] beteiligt sein. Dieses von [X.] angemeldete Vorhaben hat das [X.] untersagt. [X.] den die Untersagungsverfügung bestätigenden [X.]uß des Kammerge-richts wenden sich die Betroffenen mit ihren Rechtsbeschwerden.Die [X.] gibt die "[X.]" heraus. Bei ihr handelt es sichum eine von dem Vater des Betroffenen zu 4) im Jahre 1948 gegründete lokaleAbonnementzeitung, die werktags erscheint und von der rund 14.000 Exempla-re verkauft werden. Verbreitungsgebiet ist der sog. [X.], ein Teildes jetzigen [X.]. Über eine Tochtergesellschaft gibt die[X.] außerdem in demselben Gebiet den "[X.]" heraus; er ist in [X.] das einzige Anzeigenblatt. Der Gesamtumsatz der [X.] lag 1996 bei11 Mio. DM.Der [X.] betreibt ebenfalls das Zeitungsverlagsgeschäft undgibt mit einer Auflage von mehr als 250.000 Exemplaren die regionale Abon-nement-Tageszeitung "[X.]" (im [X.]: [X.]) heraus. Sie erscheint werktags in elf Lokal-Kopfblattausgaben,sonntags in vier verschiedenen Ausgaben und ist in einem Teil [X.] sowie in [X.] verbreitet. Im Südosten grenzt das [X.] der [X.] an den [X.]. Der [X.] ist eine der [X.]en der[X.], zu der u.a. auch ein Druckereibetrieb in [X.] gehört. [X.] dieser Gruppe lag im Jahr 1996 bei rund 283 Mio. DM; davonentfielen auf den [X.] gut 161 Mio. DM.- 5 -Die [X.] verfügt aus Kostengründen seit 1961 nicht [X.] eine Vollredaktion, sondern läßt sich für die überregionale Berichterstat-tung auf den Gebieten Po[X.]ik, Wirtschaft, Kultur und Sport einen Zeitungs-mantel liefern; allein für die lokale Berichterstattung unterhält sie eine eigeneRedaktion, die erforderlichenfalls auch die Anpassung des Mantels an die [X.] Gegebenheiten übernimmt. [X.] war zunächst die [X.] Heimatzeitungen. Seit 1992 bezieht die [X.]von dem [X.] den Mantel der [X.]. Zur gleichen Zeit stellte der [X.] seine Lokalausgabe der [X.] für den [X.] ein. [X.] läuft zunächst bis zum Jahresende 2005, er verlängertsich um jeweils fünf Jahre, wenn er nicht zwei Jahre vor dem jeweiligen [X.] wird. Für die Mantellieferung hat die [X.] an den [X.]in den Jahren 1995 und 1996 238.000 DM bzw. 235.000 DM bezahlt.Bereits seit 1972 kooperieren die [X.] und der [X.] [X.]; der entsprechende Vertrag ist jeweils zum Ende eines [X.] mit einer Frist von zwölf Monaten kündbar. Mit ihrem gemeinsamen Tarif [X.] und Beilagen sollen solche Anzeigenkunden angesprochen werden,die nicht ausschließlich lokal werben wollen. Auf Grund dieses [X.] bei der [X.] wie bei der [X.] Annoncen für beide Blättergebucht werden, wobei der Kunde entscheiden kann, ob die Anzeige in [X.] der [X.], in der Regionalausgabe für [X.] oder in der[X.]ausgabe der [X.] jeweils in Verbindung mit der [X.] er-scheinen soll. Der dafür zu entrichtende Preis ermittelt sich aus der [X.] der [X.] und eines ermäßigten Grundpreises der [X.]. Der Erlös wird entsprechend dem Anteil der beiden Partner [X.] geteilt. Außerdem erhält der [X.] Provision für die [X.] und sonstige Leistungen. Insgesamt hat der [X.]- 6 -aus dieser Kooperation im Anzeigengeschäft 1995 und 1996 Umsatzerlöse von282.000 DM bzw. 188.000 DM erzielt; der [X.] sind umgekehrt dadurch,daß [X.]-Anzeigenkunden zugleich Anzeigen auch in der [X.]haben veröffentlichen lassen, in denselben Jahren 3 Mio. DM (1995) bzw. [X.]. DM (1996) zugeflossen.Schließlich arbeiten die [X.] und die [X.] auch noch aufeinem dritten Feld zusammen: Seit 1992 wird die [X.] auf einermodernen Rotationsmaschine von einer Schwestergesellschaft des [X.] in [X.] gedruckt. Hierdurch konnte die [X.] erstmalsals Morgenzeitung und in einer zeitgemäßen Druckqua[X.]ät, die auch den freidisponierbaren Vierfarbdruck aktueller Anzeigen ermöglichte, erscheinen. [X.] war sie auf einer gepachteten Druckmaschine aus dem [X.] herge-stellt worden und erst mittags erschienen. Die [X.] hat für den Druck der[X.], für das Verpacken und für das Zufügen von [X.] die Druckerei in den Jahren 1995 und 1996 jeweils mehr als 1 Mio. DM be-zahlt.1993 ist der [X.] mit einer Kommanditeinlage von 16.000 DM- das entspricht einer Beteiligung von 20% - der [X.] beigetreten. Nach § 7Abs. 4 des [X.]svertrages der [X.] in der im Zeitpunkt der Untersa-gungsverfügung geltenden Fassung bedarf die Aufgabe, die Veräußerung, [X.] des Titels der [X.], die Einstellung der [X.] die Sitzverlegung der Zustimmung sämtlicher [X.]er. § 7 Abs. 2aaO bindet den Komplementär intern für über den üblichen Rahmen hinausge-hende Geschäfte und Rechtshandlungen an die Einholung der Zustimmung [X.]; diese entscheiden dabei mit einer Mehrheit von 76% allerStimmen. In dem Katalog der besonders genannten Geschäfte, welche unter- 7 -diese Klausel fallen, werden u.a. Abschluß, Änderung und/oder [X.], Verträge über die Mantellieferung, über Anzeigen undVertrieb der [X.] ([X.]), ferner die Herausgabe weiterer Zeitun-gen ([X.]. b), der Erwerb und/oder die Veräußerung von Beteiligungen an ande-ren Unternehmen und der Abschluß von Unternehmensverträgen und Koope-rationsvereinbarungen ([X.]) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Bela-stung von Betriebsteilen ([X.]) aufgeführt. Sofern Herr Dr. [X.] nicht [X.] ist, sollen die [X.]er nach § 7 Abs. 3 aaO weitere Be-schränkungen mit einfacher Stimmenmehrheit aller [X.]er einführendürfen; dann allerdings ist das Quorum für die Zustimmung herabgesetzt, weilein entsprechender [X.]erbeschluß nur noch der einfachen Mehrheitder abgegebenen Stimmen bedarf. Herr Dr. [X.], der nach § 5 des [X.] bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, d.h. bis zum 25.Mai 2013, Komplementär der [X.] ist, kann nach § 12 des [X.] diese Stellung aufgeben und mit gleicher Einlage in die eines [X.] wechseln. Voraussetzung dafür ist, daß eine Komplementär-GmbHgegründet wird, deren [X.]er auf Dauer personenidentisch mit [X.] der [X.] sind und die die Geschäftsanteile an der [X.] halten; für von der [X.]erversammlung zu fas-sende [X.]üsse müssen dieselben Mehrheitserfordernisse wie in der [X.]gelten. In dieser GmbH ist Herr Dr. [X.] grundsätzlich zum [X.] bestellen, er kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden oder das Amtniederlegen. Für diesen Fall des vorzeitigen Ausscheidens von [X.] sieht der [X.]svertrag der [X.] die Einsetzung eines dreiköpfi-gen Beirates vor, in den die Familie [X.] und der [X.] jeweils [X.] entsenden; die beiden Beiräte berufen das dritte, als Vorsitzender am-tierende, Mitglied dieses Gremiums (§§ 14 Abs. 3, 15 - 17 aaO). An die Zu-stimmung dieses Beirates ist die Vornahme über den üblichen Rahmen [X.] 8 -ausgehender Geschäfte und Rechtshandlungen des Komplementärs bzw. [X.] der Komplementär-GmbH gebunden. Der Beirat entscheidetmit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder ander Abstimmung teilnehmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des [X.] den Ausschlag.Kommanditisten können die [X.] - erstmals zum [X.] - mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen. In diesem Fall wird die [X.] unter den verbleibenden [X.]ern fortgesetzt (§ 4 aaO). [X.] [X.]er - Entsprechendes gilt auch für alle anderenGründe der Beendigung seiner Mitgliedschaft - hat Anspruch auf eine Abfin-dung zu dem wahren Wert seiner Beteiligung. Zu diesem Zweck ist eine Aus-einandersetzungsbilanz zu erstellen, in der die stillen Reserven aufzudecken,ein Firmenwert und das Ergebnis schwebender Geschäfte allerdings nicht zuberücksichtigen sind (§ 19 aaO).Herr Dr. [X.] möchte die Existenz der von seinem Vater gegründeten[X.] auch über seinen Tod hinaus sicher gestellt wissen. Er hatdeswegen im Februar 1995 die "[X.] gemeinnützige [X.]" gegründet, die mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestattet istund an der zu gleichen Teilen er selbst, die [X.] [X.] und drei [X.] beteiligt sind. Unternehmensgegenstand ist nach § 2 Abs. 5 der [X.] das Halten einer Beteiligung an der [X.]. Mit dieser [X.] haben Herr Dr. [X.] und seine Ehefrau Anfang 1996 einen Erbver-trag geschlossen, nach dem die Geschäftsanteile an der [X.] [X.] unter der Bedingung geschenkt werden, daß die [X.]GmbH beim Tode von Herrn Dr. [X.] noch besteht. Die Schenkung ist mit [X.] verbunden, daß die Fördergesellschaft die geschenkten [X.] 9 -teile auf Dauer als Bestandteil ihres Vermögens hält. Nach § 6 Abs. 4 der [X.] der Fördergesellschaft dürfen deren Geschäftsführer das Stimm- oderWeisungsrecht in Beteiligungsgesellschaften nur auf Grund eines Gesell-schafterbeschlusses ausüben, der der Zustimmung aller [X.]er bedarf(§ 8 Abs. 2 [X.]. f aaO).Das [X.] hat das angemeldete Vorhaben, die Beteiligungdes [X.]s an der [X.] auf 40% zu erhöhen, nach § 24 Abs. 1 [X.]. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 2 [X.] GWB (a.[X.]) untersagt ([X.]/E DE-V 19). Es hat dies damit begründet, daß durch diese erhöhte [X.] die marktbeherrschenden Stellungen des [X.]s und der[X.] verstärkt würden: Für den [X.] sei eine Verstärkung seinerStellung auf dem durch das Gesamtverbreitungsgebiet der [X.] gebildetenAnzeigenmarkt zu erwarten, während die Alleinstellung der [X.] auf [X.] und Lesermarkt im [X.], ihrem Erscheinungsgebiet,durch das Vorhaben gegenüber potentiellem Wettbewerb weiter abgesichertwerde.Hiergegen haben die Betroffenen Beschwerde eingelegt. Während [X.] ist § 7 des [X.]svertrages der [X.] in [X.] geändert worden, daß ein neuer Absatz 4 in § 7 eingefügt worden ist,nach welchem die bisher in § 7 Abs. 2 [X.]) a.[X.] beschriebenen, einer 76%igenMehrheit bedürftigen Maßnahmen nunmehr an die Zustimmung der [X.]GmbH gebunden werden; § 7 Abs. 2 [X.]) ist dementsprechend [X.] 10 -Das [X.] hat die Beschwerden zurückgewiesen ([X.]/[X.] 317). Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen die Betroffenen ihren [X.] auf Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter.[X.] Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Untersagungsverfü-gung des [X.]es vom 27. Januar 1998 ist - wie das Kammerge-richt im Ergebnis zutreffend entschieden hat - rechtmäßig. Denn die geplanteErhöhung der Beteiligung des [X.]s an der [X.] begründet dieErwartung, daß die bestehende marktbeherrschende Stellung von [X.] aufdem Anzeigenmarkt des Verbreitungsgebietes der [X.] und diejenige der[X.] auf dem Anzeigen- und Lesermarkt im [X.] verstärktwerden (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 [X.], § 24 Abs. 1 und 2 GWB a.[X.], § 37 Abs. 1 Nr. 3[X.]. b, § 36 Abs. 1 GWB n.[X.]). Die gegen diese Beurteilung erhobenen verfah-rens- und materiellrechtlichen [X.] der Betroffenen greifen nicht durch.[X.] die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die erst nachdem angefochtenen [X.]uß in [X.] getretene Neufassung des Gesetzesgegen [X.]beschränkungen zugrunde zu legen. Denn die Untersa-gungsverfügung des [X.]es wirkt in die Zukunft; sie kann nur [X.] haben, wenn sie nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch [X.] geltenden Rechtslage zu Recht ergangen ist (st.Rspr., vgl. [X.], [X.]. v. 18.1.2000 - [X.] 23/98, [X.]/[X.]. 297, 305 -- 11 -Tariftreueerklärung II; [X.]. v. 21.11.2000 - [X.] 16/99, z.[X.]. - [X.] im Zeitschriftenhandel; [X.]. v. 21.11.2000 - [X.] 21/99, z.[X.]. -Treuhanderwerb).II.Die Betroffenen, die nicht verkennen, daß die formellen Aufgreifkriterienfür die [X.] vorliegen, stellen zu Unrecht in Abrede, daßdie materiellen Voraussetzungen für die Untersagung ihres Vorhabens gege-ben sind.1. Die vom [X.] vorgenommene Abgrenzung der [X.] und räumlich relevanten Märkte und die Ausführungen, mit denen [X.] die marktbeherrschende Stellung des [X.]sbzw. der [X.] auf diesen Märkten begründet hat, nehmen die [X.]. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.2. Ob ein beabsichtigter [X.] die Erwartung begründet, [X.] vorliegenden Fall als Grundlage der Untersagung nach § 36 Abs. 1 GW[X.]ein in Betracht kommt, daß eine schon bestehende marktbeherrschendeStellung verstärkt wird, ist auf Grund eines Vergleichs der [X.]lage,wie sie vor der Verwirklichung des Vorhabens bestanden hat, und der nachdem [X.] wahrscheinlich eintretenden Entwicklung festzustellen(st. Rspr., vgl. [X.]Z 136, 268, 279 - Stromversorgung [X.]; [X.]Z 71,102, 115 - KFZ-Kupplungen). Entgegen der Meinung der Betroffenen ist nachihrem eigenen Vorbringen und den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen des [X.]s eine solche Erwartung sowohl bezüglich der- 12 -marktbeherrschenden Stellung des [X.]s auf dem Anzeigenmarkt [X.] der [X.] (dazu a) als auch hinsichtlich der entsprechendenPosition der [X.] auf dem Leser- und Anzeigenmarkt ihres Erscheinungs-gebiets (dazu b) begründet.a) Die vorgesehene Aufstockung der Kommanditbeteiligung des [X.] führt zu einer Stärkung seiner Stellung gegenüber der [X.] sowohlin rechtlicher als auch in tatsächlicher [X.]) Zutreffend ist zwar der Hinweis der Betroffenen, daß durch die [X.] vollzogene Änderung des [X.]svertrages der[X.] der [X.] nicht mehr, wie dies das [X.] in [X.] Untersagungsverfügung auf der Grundlage des damals geltenden [X.] hat annehmen müssen, eine Sperrminorität gegen jeglicheÄnderung der Verträge über Mantellieferung und Druck der [X.]erlangt und daß er nunmehr nicht schon allein dadurch seine [X.] Stellung auf dem Anzeigenmarkt im Verbreitungsgebiet der [X.] stär-ken kann. Nach der Änderung des § 7 aaO spielt die Stimme des [X.] bei der Entscheidung über einen solchen, nach wie vor zu den unge-wöhnlichen Geschäften [X.]. § 7 Abs. 1 zählenden Gegenstand keine Rollemehr, weil es auf Grund des neu eingefügten § 7 Abs. 4 aaO entscheidend aufdie von der [X.] abgegebene Stimme ankommt und weil es gegenderen von dem Betroffenen zu 4) bzw. von der [X.] nicht zu einer Änderung der Vertragsverhältnisse kommen kann.Ungeachtet dessen wachsen dem [X.] entgegen der [X.] Betroffenen durch die in Aussicht genommene Beteiligung in [X.] rechtlich begründete [X.] zu, die - wenn schon nicht- 13 -jede für sich genommen, so aber jedenfalls insgesamt - zu einer Stärkung [X.] dieses [X.]ers gegenüber der [X.] führen.Die Aufstockung des einer Beteiligung in Höhe von 20% an der [X.]entsprechenden Kommanditanteils um 16.000 DM Kapitaleinlage auf eine [X.] von 40% verschüfe dem [X.] in der [X.]erver-sammlung der [X.] eine Sperrminorität für eine Reihe von Gegenständen, hin-sichtlich deren der Komplementär der [X.] bzw. deren Komplementär-GmbH intern an die Zustimmung der [X.]er gebunden ist. Gegen [X.] könnten nämlich nach der Aufstockung keinerlei Änderungen des statusquo herbeigeführt werden. Das betrifft z.B. die Entscheidung über die Heraus-gabe weiterer Zeitungen (§ 7 Abs. 2 [X.] n.[X.]), auch solcher, die lediglich [X.] erscheinen; es gilt ebenso für etwa anstehende Entscheidungenüber die Beteiligung an anderen Unternehmen ([X.]. b aaO), etwa solchen, die [X.] der [X.] Presseerzeugnisse herstellen oder/und vertreibenwollen; die Klausel, daß auch der Erwerb eines Betriebsteils durch die [X.]in diesem Sinne zustimmungspflichtig ist ([X.] aaO), gäbe dem [X.]auch die Handhabe zu unterbinden, daß die [X.] einen eigenen Druckereibe-trieb kauft. [X.] - im hier interessierenden Zusammenhang gilt diesvor allem für Investitionsentscheidungen in der Größenordnung von mehr als10% des [X.] ([X.]. e aaO), was im Jahr der Anmeldung [X.] einem Betrag von rund 1,1 Mio. DM entspräche - könnte der [X.] mit seiner Stimme ebenfalls verhindern, und nach [X.]. f aaO [X.] sogar für die jährlich fällige Anpassung der Vergütung des [X.] 8 Abs. 2 des [X.]svertrages) gelten. Bei der Entscheidung über [X.] kann der [X.] verhindern, daß Gewinne nicht, [X.] § 10 Abs. 4 des [X.]svertrages vorgesehen, ausgeschüttet, sondern- 14 -den Kapitalrücklagen zugeführt und damit zur Stärkung der Finanzkraft der[X.] verwendet werden (§ 10 Abs. 4 [X.] Satz 2 aaO).bb) Sobald die Fördergesellschaft Anteilsinhaberin der [X.]geworden ist, ergibt sich eine weitere Stärkung der [X.] des[X.]s. Nach § 6 Abs. 4 der Satzung der Fördergesellschaft dürfenderen Geschäftsführer das Stimmrecht der Anteilsinhaberin in der Gesell-schafterversammlung der [X.], gleichgültig um welchen [X.]ußgegen-stand es sich handelt, nur ausüben, wenn hierfür ein einstimmiger [X.] vorliegt. Sollte es an demselben fehlen, wird sich die [X.]GmbH an der Abstimmung in der [X.] nicht beteiligen können und sich derStimme zu enthalten haben. Nach § 9 Abs. 5 aaO gelten [X.] nicht abgegebene Stimmen, so daß in allen Angelegenheiten der [X.],in denen nicht eine qualifizierte Mehrheit oder die Zustimmung bestimmter [X.]er erforderlich ist, der [X.] mit seiner Stimmacht von [X.] nur in Höhe von 25% beteiligten Betroffenen zu 4) überstimmen kann, eineMöglichkeit, die bei der bisherigen Beteiligungshöhe dieses [X.]ersvon 20% nicht besteht.cc) Die Aufstockung der Beteiligung des [X.]s vergrößertauch in weiteren Fallgestaltungen die rechtlich begründeten [X.] dieses [X.]ers auf die [X.].Nach § 12 des [X.]svertrages hat der Betroffene zu 4) [X.], aus der Komplementärstellung in die eines Kommanditisten zu [X.]. Dann tritt an seine Stelle eine neu zu gründende Komplementär-GmbH, inder dieselben [X.]er beteiligungsproportional Mitglieder werden müs-sen. Zu deren Geschäftsführer soll der Betroffene zu 4) mit der Maßgabe be-- 15 -stellt werden, daß er nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann (§ 12Abs. 3 aaO). Den nach § 12 Abs. 2 [X.]) erforderlichen Abberufungsbeschlußder [X.]erversammlung der [X.] könnte in diesem Fall der [X.]Verlag mit seinen Stimmen herbeiführen, weil der Betroffene zu 4) nach [X.] entsprechend anzuwendenden § 47 Abs. 4 GmbHG (vgl. [X.]Z [X.], 181; [X.]/[X.], GmbHG, 15. Aufl. § 47 Rdn. 19) sowohl für seineunmittelbar, als auch für die mittelbar über die [X.] gehaltenen Anteilevon der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen wäre.Durch die höhere Beteiligung an der [X.] kann der [X.]ferner seinen Spielraum bei der Gestaltung seiner Anzeigenpreise besser [X.] und dadurch Vorteile bei der Abwehr nachstoßenden [X.]erzielen. Günstige Anzeigenpreise, die er Kunden aus dem Verbreitungsgebietder [X.] berechnen läßt, führen nämlich tendenziell zu höherenGewinnen bei der [X.], an denen der [X.] entsprechend seineraufgestockten Beteiligungsquote teilhat (vgl. [X.]Z 136, 268, 282 - Stromver-sorgung [X.]).Schließlich verschafft die Kündigungs- und Abfindungsregelung des [X.]svertrages der [X.] dem [X.] bei einer Erhöhung [X.] Beteiligung eine gesellschaftsrechtlich begründete stärkere Stellung. Wennder [X.] sich zu einer Austrittskündigung nach § 4 Abs. 2 und 3 des[X.]svertrages entschließt, hat er Anspruch auf eine Abfindung, diedem wahren Wert seiner Beteiligung an dem [X.]svermögen entspricht(§ 19 aaO). Das führte jedenfalls gegenüber den bisherigen Verhältnissen zueiner gestärkten wirtschaftlichen Stellung des [X.]s. Auch wenndabei der Geschäftswert nicht in die Bewertung eingeht, hätte das Ausscheidendieses [X.]ers für die [X.] zur Folge, daß sie 40% ihres Vermögens- 16 -einbüßt. Dies kann, selbst wenn die Abfindung nur in fünf gleichen [X.] entrichten ist, anders als bei der bisher bestehenden nur 20%igen Beteili-gung des [X.]s zu einer Auszehrung der Finanzkraft der Gesell-schaft führen, die die naheliegende Gefahr heraufbeschwört, daß die [X.], den Intentionen des Betroffenen zu 4) zuwider, in ihrer [X.] Heimatzeitung bedroht ist und neuerlichen Interventionen von [X.], sei es durch den [X.] selbst, sei es durch Verlage im [X.], nicht standhalten kann. Es ist zu erwarten, daß allein dieMöglichkeit eines solchen Vorgehens des [X.]s seine [X.] dazu bewegen wird, dessen Vorstellungen möglichst weitgehend zuentsprechen (vgl. dazu [X.]Z 119, 346, 362 f. - [X.]; [X.],[X.]. v. 21.11.2000 - [X.] 16/99, z.[X.]. - Minderheitsbeteiligung im [X.]) Die geplante Aufstockung der Beteiligung des [X.]s ander [X.] läßt - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - auchfaktisch eine Verstärkung der [X.] dieses [X.]ers er-warten. Der [X.] hat wiederholt ausgesprochen, die Verbindung mit einemfinanzstarken Partner begründe die tatsächliche Vermutung, er werde von die-ser Finanzkraft nötigenfalls Gebrauch machen (vgl. [X.]Z 77, 279, 293 - Man-nesmann-Brueninghaus; [X.], [X.]. v. [X.] - [X.] 7/84, [X.]/[X.] - [X.] Verlag-Donaukurier; [X.]. v. 25.6.1985 - [X.] 3/84,[X.]/E 2150, 2157 - Edelstahlbestecke). Eine unmittelbar bevorstehende Zu-führung von Kapital ist dafür ebensowenig erforderlich wie eine Stellung desneuen finanzkräftigen Partners als mehrheitlich beteiligter [X.]er. [X.] Vermutung im vorliegenden Fall richtig ist, ergibt sich schon aus demeigenen Vortrag der Betroffenen: Gerade durch die Anlehnung an den [X.], im Zeitungsverlagsgeschäft sehr erfahrenen und erfolgreichen, in- 17 -eine größere Unternehmensgruppe mit eigener Druckerei eingebundenen [X.] erhofft sich der Betroffene zu 4), die Existenz der [X.] [X.] als Heimatzeitung in gesteigertem Maße dauerhaft sichern zu können.Dafür reichte nach den Vorstellungen von Herrn Dr. [X.] die bisherige [X.] durch den [X.], den [X.] die enge Zusammenarbeit auf dem [X.] nicht aus. Daß sichverstärkte faktische [X.] des [X.]s auf die [X.]ergeben, liegt auf der Hand, zumal die finanzielle Ausstattung der [X.] und deren satzungsrechtlich festgelegte Förderungsaufgabe (§ 2aaO) nicht erwarten lassen, daß diese in der Lage wäre, der [X.] finanzielleMittel in größerem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die [X.] deswegen fehl, wenn sie die entsprechende Beurteilung des Kammerge-richts als auf bloßer Spekulation beruhend [X.]) Es ist zu erwarten, daß der [X.] durch die genanntenrechtlich und faktisch begründeten [X.] seine [X.] Stellung auf dem Anzeigenmarkt im Verbreitungsgebiet der [X.] ver-stärken wird. Auch die Betroffenen verkennen nicht, daß es zur Annahme einersolchen Verstärkungswirkung nicht der Ausweitung des bestehenden Markt-anteils bedarf (vgl. [X.]Z 73, 65, 77 - Erdgas Schwaben). Es genügt vielmehr,daß der [X.] überhaupt eine Verbesserung der [X.]si-tuation für die Beteiligten nach sich ziehen kann, wobei nach der ständigenRechtsprechung des [X.]s die zu erwartenden Vorteile um so geringeresGewicht haben müssen, je stärker die Marktstellung des betroffenen [X.] bereits vor der beabsichtigten Beteiligung gewesen ist; denn [X.] gilt es, bestehenden Restwettbewerb zu schützen oder potentiellen Wett-bewerb nicht zu entmutigen ([X.]Z 136, 268, 278 - Stromversorgung [X.],m.w.[X.] 18 -Zu Unrecht vertreten die Rechtsbeschwerden die Ansicht, die Verstär-kung der marktbeherrschenden Stellung durch das beabsichtigte Vorhabenrechtfertige mangels Spürbarkeit die Untersagung des Zusammenschlussesnicht. Zwar reicht die bloße Überschreitung der Schwellenwerte nach § 37GWB für eine Untersagung nicht aus; bei Märkten mit hohem Konzentrations-grad bedarf es jedoch nur einer geringen Beeinträchtigung des Restwettbe-werbs oder des potentiellen [X.], um gegen einen beabsichtigten [X.] vorgehen zu können ([X.]Z 136, 268, 278 - Stromversorgung[X.], m.w.N.). Hiervon hat sich das [X.] leiten lassen und aufverfahrensfehlerfreier Grundlage angenommen, daß der [X.] durchdie vorgesehene Beteiligungsaufstockung seine Marktstellung gegenüber vor-handenen Wettbewerbern absichern und potentiellen Wettbewerbern [X.] weiter erschweren würde. Dabei ist der aus dem [X.] der [X.] dem [X.] zufließende [X.] von mehreren Kriterien, die insgesamt zu der beschriebenen Verstärkungder Stellung des [X.]s führen. Zutreffend hat das [X.] auch alle anderen Elemente der Zusammenarbeit des konzerneingebun-denen [X.]s mit der [X.], wie die Mantellieferung, den [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 28.9.1982 - [X.] 8/81, [X.]/E 1954, 1957 [X.]) und die Kooperation beim Vertrieb der Zeitungen [X.] Beurteilung einbezogen. Dazu gehört auch, daß die Einflußnahmemög-lichkeiten des [X.]s auf die [X.] verhindern, daß diese selbst mitihren Produkten in das Verbreitungsgebiet der [X.] ausgreifen kann.Keinen Erfolg haben die Rechtsbeschwerden schließlich mit ihren An-griffen gegen die Beurteilung des [X.]s, daß die Verstärkung dermarktbeherrschenden Stellung durch die beabsichtigte Erhöhung der Beteili-- 19 -gung des [X.]s an der [X.] verursacht würde. In welcher [X.] die [X.] des [X.]s auf die [X.] bei einer40%igen Beteiligung verstärken würden, ist bereits oben näher ausgeführtworden. Vor allem ist den Betroffenen nicht zu folgen, wenn sie demgegenübereinen Teilkomplex aufgreifen und ins Feld führen, für die Mantellieferung andie [X.] komme entgegen der Annahme des [X.] aus-schließlich der [X.] in Betracht. Es mag sein, daß unter den drei inräumlicher Nähe zu der [X.] ansässigen Verlagen der von dem [X.]Verlag gelieferte Mantel für die Herstellung der [X.] besondersgeeignet ist. Daß deswegen Zeitungsmäntel anderer, auch weiter [X.] jetzt oder in Zukunft schlechthin ausscheiden müssen, kann nicht [X.] werden. Denn auch die Betroffenen stellen nicht in Abrede, daß [X.] der modernen Kommunikationstechnik es bereits heute zuließen,auch über weitere Distanzen einen Zeitungsmantel zu liefern.Die [X.], welche der [X.] nach der [X.] Aufstockung seiner Beteiligung besitzt, sind geeignet, die [X.]daran zu hindern, nach solchen anderen Mantellieferanten Ausschau zu halten;auf potentielle Wettbewerber des [X.]s müssen sie zugleich entmu-tigend wirken, ein für die Anforderungen der [X.] passendes Produkt zuentwickeln.b) Der beabsichtigte Beteiligungserwerb des [X.]s läßt - [X.] [X.] richtig entschieden hat - ferner erwarten, daß auch die [X.] hervorgehobene Marktstellung der [X.] auf dem sich wechselseitigbeeinflussenden (vgl. [X.]Z 82, 1, 8 - Zeitungsmarkt [X.]) Leser- und An-zeigenmarkt im [X.] weiter verstärkt [X.] -Auch wenn bisherige Versuche anderer Zeitungsverlage, im Verbrei-tungsgebiet der [X.] Fuß zu fassen, fehlgeschlagen sind, ist [X.] nicht darin zu folgen, daß die [X.] damit eineschlechthin unangreifbare Marktstellung besitze, welche auch potentiellenWettbewerb ausschließe. Daß jedenfalls Herr Dr. [X.] als der bisher [X.] [X.] stehende maßgebliche [X.]er die potentielle Gefährdungder [X.] durch aufkommenden Wettbewerb - sei es seitens [X.] benachbarten [X.] aus operierenden Zeitungskonzerne, sei es sei-tens des [X.]s - sieht, ergibt sich aus seinen verschiedenen Aktivi-täten, mit denen er auf Dauer die Existenz der [X.] sichern will.Neben der Gründung der Fördergesellschaft gehört dazu auch die in der vor-gesehenen Übertragung einer weiteren Kommanditbeteiligung an den [X.]Verlag zum Ausdruck kommende Anlehnung an die [X.]. Mit [X.] die [X.] nicht nur, daß der [X.] auf Dauer von der Fort-setzung seines früheren Versuchs Abstand nimmt, mit einer Lokalausgabe der[X.] im [X.] Fuß zu fassen. Der Zuwachs an Finanzkraft undKnow How des[X.]s, den die [X.] durch die Aufstockung der Beteiligung ge-winnt, läßt gleichzeitig erwarten, daß andere potentielle Wettbewerber entmu-tigt und auf Dauer davon abgehalten werden, abermals zu versuchen, auf [X.] und Lesermarkt im [X.] in Konkurrenz zu der [X.] zu treten. Dieser durch die vorgesehene Beteiligung eintretendeAbschreckungs- und Entmutigungseffekt reicht neben der Ausschaltung poten-tiellen [X.] durch den [X.] aus, um eine Verstärkung derMarktstellung der [X.] erwarten zu lassen (vgl. [X.]Z 82, 1, 8 - Zeitungs-markt [X.]; [X.] [X.]/E 1954, 1957 f. - [X.]; [X.][X.]/E 2150, 2157 - Edelstahlbestecke; [X.]. v. 10.12.1991 - [X.] 2/90,[X.]/[X.], 2737 - Inlandstochter).- 21 -3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.Hirsch Melullis [X.][X.]Bornkamm

Meta

KVR 18/99

06.03.2001

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. KVR 18/99 (REWIS RS 2001, 3322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3322

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