Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. KVR 15/11

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 5483

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS
K[X.]R 15/11
[X.]erkündet am:

19. Juni 2012

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] Tagblatt
[X.] §
36 Abs.
1
a)
Für die
Annahme, dass eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird, reicht es aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge des Zusammenschlusses mit einiger Wahrscheinlichkeit eine [X.]eränderung [X.] oder tatsächlicher Umstände zu erwarten ist, die dem [X.] Unternehmen eine günstigere [X.]situation verschaffen. Lediglich eine [X.]eränderung von -
insbesondere rechtlichen
-
Rahmenbedin-gungen des [X.] darf bei der Prognose nur berücksichtigt werden, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Klarstellung zu [X.], Beschluss vom 21.
Februar 1978 -
K[X.]R
4/77, [X.]Z
71, 102, 117
f. -
Kfz-Kupplungen; Fortführung von [X.], Beschluss vom 15.
Juli 1997 -
K[X.]R
33/96, [X.]Z
136, 268, 276 -
Stromversorgung [X.]).
b)
Der für die Fusionskontrolle maßgebliche Prognosezeitraum beträgt
in der Regel drei bis fünf Jahre.

[X.], Beschluss vom 19. Juni 2012
K[X.]R 15/11
-
[X.]

-
2
-
Der Kartellsenat
des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 19.
Juni 2012 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf und
die Richter Dr.
Strohn, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Bacher und Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des 1.
Kartellsenats des [X.] vom 22.
Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Das [X.] trägt die Kosten des [X.]erfahrens und die zur zweckentsprechenden [X.]rledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beteiligten zu
1 bis 3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2
Mio.

t-gesetzt.

Gründe:

A. Die Beteiligte zu
1, die [X.] (nachfolgend: [X.]), beabsichtigt, von dem Beteiligten zu
3 sämtliche Ge-schäftsanteile an der Beteiligten zu
2, dem Zeitungsverlag Schwäbisch
Hall GmbH (nachfolgend: [X.]),
zu erwerben.

1
-
3
-
[X.]
hält Beteiligungen unterschiedlicher Höhe an verschiedenen [X.]er-lags-
und Presseunternehmen im sü[X.]eutschen Raum, unter anderem eine Mehrheitsbeteiligung am [X.] Druck-
und [X.]erlagshaus in [X.] (nachfolgend: [X.]) sowie alle Anteile an der [X.] in [X.] (nachfolgend: [X.]). Die [X.] gibt die Abonnement-Tageszeitung "[X.] Tagblatt"
(durchschnittlich verkaufte Auflage ca. 14.400
[X.]xemplare)
sowie das Anzeigenblatt "[X.] Wochenpost"
(Auflage rund 56.000
[X.]xemplare) heraus, deren
jeweiliges
Kernvertriebsgebiet
im Wesentli-chen
der
Altkreis [X.] ist.
[X.] ist Herausgeber der
Abonnement-Tageszeitung "[X.] für den Schwäbischen Wald"
(nachfolgend: [X.])
mit dem Kernvertriebsgebiet [X.] (einschließlich umliegender [X.]) und einer
durchschnittlich verkauften
Auflage
von
ca. 4.700
[X.]xemplaren.

[X.] ist Herausgeber
der Abonnement-Tageszeitung "[X.] Tagblatt", (durchschnittlich verkaufte Auflage: rund 17.300
[X.]xemplare) und des Anzeigen-blatts "[X.]"
(Auflage rund 67.600
[X.]xemplare), die im Wesentlichen
im Altkreis Schwäbisch Hall verbreitet werden.

Abgesehen von wenigen marginalen Überschneidungen haben sowohl das "[X.] Tagblatt"
wie auch das "[X.] Tagblatt"
in ihren jeweiligen [X.]erbreitungsgebieten eine Alleinstellung als Abonnement-Tageszeitung. [X.] des [X.]erbreitungsgebiets des "[X.] Tagblatt"
erscheint im [X.] die "[X.] Stimme"
(verkaufte Gesamtauflage:
rund 93.100
[X.]xemplare), die vom [X.] Stimme [X.]erlag GmbH & Co. KG herausgegeben wird.

[X.]
und [X.] kooperieren
seit Jahrzehnten
mit anderen Lokalverlagen
aus dem
östlichen [X.] und
dem
bayerischen [X.] im seit 1968 bestehenden "[X.]". Kernleistungen der 2
3
4
5
-
4
-
Kooperation sind die Belieferung von 17
Lokalverlagen mit einem zentral erstell-ten Zeitungsmantel und dessen [X.]ermarktung für überregionale Werbung in
ei-ner Anzeigengemeinschaft, der
14 dieser Lokalverlage
angehören. Die [X.] ist mit der Herstellung des Zeitungsmantels und der [X.]erwaltung der [X.] beauftragt. Der
unbefristete Mantel-Liefervertrag
zwischen [X.] und [X.] kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Jahren zum [X.]nde eines Kalenderjahres mit gerader Jahreszahl gekündigt werden. Der zugelieferte [X.] und der von [X.] selbst hergestellte Lokalteil machen jeweils etwa die Hälfte des regelmäßigen Gesamtumfangs des "[X.] Tagblatt"
aus. Der Anzeigengemeinschaftsvertrag
zwischen [X.] und [X.]
verlängert sich seit dem 1.
Januar 1978 jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor dem je-weiligen Ablauf gekündigt wird. Für den [X.]ertrieb von Anzeigen im
Lokalteil
des "[X.] Tagblatt"
und im
"[X.]"
unterhält
[X.] eine eigene Anzeigenabtei-lung.

[X.] lässt das "[X.] Tagblatt"
in der Druckerei des [X.] zu dessen üb-lichen Preisen drucken. [X.] und [X.] bzw. [X.] arbeiten außerdem
bei
der
Buchführung und elektronischen
Datenverarbeitung zusammen.

Der Beteiligte zu
3 möchte nunmehr aus Altersgründen
den
[X.]
an [X.] verkaufen, um
die von ihm geprägte verlegerische Ausrichtung und die
unter-nehmerische [X.]xistenz des [X.]
zu sichern.

Mit Beschluss vom 21.
April 2009 hat das [X.] das ange-meldete [X.] untersagt. Zur Begründung hat es ausge-führt, [X.] sei auf dem räumlich auf das [X.]erbreitungsgebiet des "[X.] Tag-blatt"
abgegrenzten Lesermarkt für Abonnement-Tageszeitungen mit lokaler und regionaler Berichterstattung sowie auf dem das [X.]erbreitungsgebiet des "[X.] Tagblatt"
und des "[X.]"
umfassenden lokalen (Print-)Anzeigen-6
7
8
-
5
-
markt aufgrund faktischer Alleinstellung marktbeherrschend. Diese [X.] Stellung werde durch den Zusammenschluss mit [X.]
verstärkt, weil [X.]
dadurch
dauerhaft
als potentieller Wettbewerber entfalle. Auch die marktbeherrschende Stellung von [X.] auf den
[X.]
für Abonnement-Tageszeitungen
im Raum [X.]
(über [X.])
und
im Raum [X.]
(über [X.]) werde
verstärkt, weil [X.] infolge der Fusion als potentieller Wettbewer-ber auf diesen Märkten
wegfalle.

Das Beschwerdegericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben ([X.], Beschluss vom 22.
Dezember 2010, [X.]/[X.] 3173). Dagegen wendet sich das [X.] mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Beteiligten beantragen, die Rechtsbe-schwerde zurückzuweisen.

B. Das Beschwerdegericht hat seine [X.]ntscheidung wie folgt begründet:

Das [X.] habe zwar die relevanten Märkte räumlich und sachlich zutreffend abgegrenzt. [X.] sei sowohl auf dem Leser-
wie auch auf dem Anzeigenmarkt im [X.],
[X.]
sei
über ihre Beteiligun-gen [X.] und [X.]
auf den [X.] im Altkreis [X.] sowie im Raum [X.] bereits marktbeherrschend.
[X.]s sei
aber
nicht
zu
erwarten, dass der beabsichtigte Zusammenschluss diese marktbeherrschenden Stellungen
ver-stärke. [X.] und [X.] seien
auf den relevanten Märkten
derzeit weder aktuel-lem noch potentiellen
Wettbewerb ausgesetzt. [X.]s sei
auch nicht
zu
erwarten, dass der
Zusammenschluss zu einer noch weitergehenden [X.]inschränkung des [X.]
führe, weil er
die
[X.]ntwicklung zumindest potentiellen
[X.] verhindere. Die Annahme
des [X.], es sei naheliegend, dass künftig ein Anreiz für [X.] und [X.] zur Aufnahme wechselseitigen [X.] entstehe, setze voraus, dass statt [X.] ein Dritter [X.] erwerbe, der über 9
10
11
-
6
-
eine eigene [X.] und [X.] verfüge und es deshalb für wirtschaftlich vernünftig halten könne, [X.] aus den bestehenden Kooperationen herauszulösen; nur dann bestehe
für den Dritterwerber ein wirt-schaftlicher Anreiz, in die [X.]erbreitungsgebiete des "[X.] Tagblatt"
und der "[X.]"
vorzustoßen, sowie umgekehrt
ein
wirtschaftlicher
Anreiz für [X.], mit ihren Titeln im [X.]erbreitungsgebiet des "[X.] Tagblatt"
und des "[X.]"
tätig zu werden. Das
[X.] könne
seine Prognose
aber
nicht
mit der
rein theoretischen
Möglichkeit einer solchen [X.]-entwicklung
begründen.
[X.]ielmehr müsse für den Fall, dass der [X.] nicht
vollzogen werde, eine durch konkrete Tatsachen gestützte hohe Wahrscheinlichkeit für die Aufnahme von Wettbewerb zwischen den
Zusam-menschlussbeteiligten
bestehen. [X.]s lägen
jedoch keine konkreten Anhaltspunk-te für die
ernsthafte und naheliegende Möglichkeit
vor, dass
die
insoweit vom [X.] angenommenen [X.]oraussetzungen im Prognosezeitraum
ein-träten.

[X.] Die Rechtsbeschwerde bleibt im [X.]rgebnis ohne [X.]rfolg. Das Be-schwerdegericht hat zwar bei der nach §
36 Abs.
1 [X.] erforderlichen [X.] zu hohe Anforderungen an die
Berücksichtigung
von [X.]ntwicklungen der [X.]verhältnisse gestellt, die
ohne den Zusammenschluss zu erwarten
sind. Die
Beschwerdeentscheidung beruht aber nicht auf diesem
Rechtsfehler.
Auf der Grundlage der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] ist infolge des Zusammenschlusses auch bei Anwendung des richtigen Prüfungsmaßstabs
keine [X.]erstärkung
marktbeherrschender
Stellun-gen
von [X.] oder [X.] zu erwarten.

[X.] Die Abgrenzung der relevanten Märkte sowie die Feststellung markt-beherrschender Stellungen von
[X.] und [X.] im [X.]erbreitungsgebiet der von ihnen jeweils herausgegebenen Lokalzeitungen und Anzeigenblätter durch das 12
13
-
7
-
Beschwerdegericht lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von den
Parteien nicht angegriffen.

I[X.] Die Beurteilung des [X.], von dem beabsichtigten [X.] sei keine [X.]erstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten, hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren im [X.]rgebnis stand.

1. Die
für die Beurteilung dieser Frage erforderliche tatrichterliche [X.]entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob [X.]erfahrensregeln verletzt worden sind und ob das Beschwerdege-richt unzutreffende rechtliche [X.]rwägungen angestellt, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine [X.]rfahrungssätze verstoßen hat (vgl. zu §
19 Abs.
3 Satz
2 [X.] [X.], Beschluss vom 11.
November 2008
K[X.]R
60/07, [X.]Z 178, 285 Rn.
26
[X.]/[X.]; Beschluss vom 20.
April 2010
K[X.]R
1/09, [X.]/[X.] 2905 Rn.
56
Phonak/GN Store; Beschluss vom 8.
Juni 2010
K[X.]R
4/09, [X.]/[X.] 3067 Rn.
23
Springer/Pro Sie-ben
II).

2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine
[X.]erstärkung einer
markt-beherrschenden
Stellung könne
unter dem Gesichtspunkt
der [X.]erhinderung potentiellen [X.], der ohne den Zusammenschluss zu erwarten sei, nur angenommen
werden, wenn eine durch konkrete Tatsachen gestützte hohe Wahrscheinlichkeit für eine
solche Wirkung des Zusammenschlusses spreche. Damit hat das Beschwerdegericht seiner Prüfung einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt.

a) [X.]in Zusammenschluss lässt die [X.]erstärkung
einer
marktbeherrschen-den
Stellung
erwarten, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände dem markt-14
15
16
17
-
8
-
beherrschenden Unternehmen zwar nicht zwingend, aber doch mit einiger Wahrscheinlichkeit eine günstigere [X.]situation verschaffen.
Bei
der für diese Beurteilung erforderlichen
Prognose
sind die [X.]bedingun-gen, die ohne den Zusammenschluss herrschen, zu vergleichen mit denjenigen, die durch den Zusammenschluss entstehen würden. Bei Märkten mit einem hohen Konzentrationsgrad genügt schon eine geringfügige Beeinträchtigung des verbliebenen oder potentiellen [X.]. [X.]s reicht aus, wenn die Ge-fahr entsteht oder erhöht wird, dass potentielle Wettbewerber entmutigt und so von nachstoßendem Wettbewerb abgehalten werden ([X.]Z 178, 285 Rn.
61

[X.]/[X.]; [X.], [X.]/[X.] 3067 Rn.
44
Springer/Pro Sieben
II). Auch ein [X.]ntmutigungseffekt für potentielle Wettbewerber infolge des Zusammenschlusses muss indes wahrscheinlich sein, um eine [X.]erstär-kungswirkung zu begründen ([X.], Beschluss vom 27.
Mai 1986
K[X.]R
7/84, [X.]/[X.], 2283
[X.]; [X.] in Langen/Bunte, [X.], 11.
Aufl., §
36 Rn.
43).

Für die Annahme, eine [X.]erstärkungswirkung sei wahrscheinlich, bedarf es stets konkreter Anhaltspunkte (vgl. MünchKomm[X.]/[X.]Becker/[X.], §
36 Rn.
30). Der mit einer Untersagungsverfügung verbundene erhebliche [X.]ingriff in die unternehmerische Freiheit und der Grundsatz der [X.] verbieten es, eine [X.]erstärkungswirkung anzunehmen, wenn sie nicht aufgrund konkreter Umstände jedenfalls wahrscheinlich ist (vgl. Richter in [X.], Handbuch des Kartellrechts, 2.
Aufl., §
20 Rn.
151, der allerdings zu weitgehend generell hohe Wahrscheinlichkeit als [X.]ingriffsmaßstab fordert).

b) Zu Unrecht beruft sich das Beschwerdegericht für den von ihm ver-wendeten
strengeren
Prüfungsmaßstab
"hoher Wahrscheinlichkeit"
auf die Se-natsentscheidung "Kfz-Kupplungen"
([X.], Beschluss vom 21.
Februar 1978

K[X.]R
4/77, [X.]Z 71, 102, 117
f.). Dieser Maßstab gilt nur für
die Berücksichti-18
19
-
9
-
gung künftiger [X.]eränderungen der Rahmenbedingungen des [X.] oder bevorstehender Gesetzesänderungen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli 1997

K[X.]R
33/96, [X.]Z 136, 268, 276
Stromversorgung [X.]; [X.] in Lan-gen/Bunte, aaO,
§
36 Rn.
45). Um mögliche [X.]eränderungen solcher Rahmen-bedingungen, wie etwa der
allgemeinen Bedingungen, unter denen Lokalzei-tungen und Anzeigenblätter auf dem Markt tätig sind, geht es im Streitfall indes nicht. [X.]ielmehr steht in ihm die
Frage
im Mittelpunkt, ob sich ein Dritter als [X.]r-werber des [X.] findet und sodann die bestehende Zeitungsmantel-
und Anzei-genkooperation beendet. Die Möglichkeit einer solchen [X.]eränderung beim Ziel-objekt ist deshalb entsprechend dem allgemein für die Prognose nach §
36 Abs.
1 [X.] geltenden Maßstab schon dann zu berücksichtigen, wenn dafür auf der Grundlage der vor dem Zusammenschluss bestehenden [X.]-bedingungen jedenfalls einige Wahrscheinlichkeit spricht.

3. Der Rechtsfehler des [X.] verhilft der Rechtsbe-schwerde jedoch nicht zum [X.]rfolg. Denn die Aufhebung der Untersagungsver-fügung stellt sich gleichwohl als rechtmäßig dar, weil sie nicht auf dem Rechts-fehler beruht (§
76 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Die vom Beschwerdegericht rechtsfeh-lerfrei
getroffenen Feststellungen, an die das Rechtsbeschwerdegericht in den Grenzen des § 76 Abs. 4 [X.] gebunden ist, lassen eine abschließende [X.]nt-scheidung zu. [X.]ine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich.

a) Das [X.] stellt nicht in Frage, dass die [X.]beteiligten keinem aktuellen Wettbewerb ausgesetzt sind.

b) Die Feststellung
des [X.], dass [X.] und [X.] vor dem Zusammenschluss auf den von ihnen beherrschten Märkten
auch keinem
potentiellen
Wettbewerb begegnen, hält
ebenfalls
rechtlicher Nachprüfung stand.
20
21
22
-
10
-

aa)
Das Beschwerdegericht hat
ausgeführt, dass
die Aufnahme von Wettbewerb durch "[X.] Tagblatt"
oder "[X.]"
im [X.]erbreitungs-gebiet des "[X.] Tagblatt"
und umgekehrt sowie ein
Markteintritt der [X.] in den lokalen Anzeigenmarkt im [X.]erbreitungsgebiet von "[X.] Tagblatt"
und "[X.]"
gegenwärtig weder wirtschaftlich zweckmäßig noch kaufmännisch vernünftig seien. [X.]s hat dies mit den Markt-
und [X.]verhältnissen be-gründet, die maßgeblich auch durch die bestehende Mantel-
und Anzeigenko-operation geprägt seien.
Solange diese Kooperationen, die [X.] und [X.]
er-hebliche [X.]orteile brächten, fortbestünden, fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich
etwas
an dem bisher wettbewerbslosen Zustand zwischen ihnen ändere.
Die Grenzen der [X.]erbreitungsgebiete seien seit Jahren unverändert. Weder hätten die Zusammenschlussbeteiligten in der [X.]ergangenheit versucht, in den jeweils benachbarten Lesermarkt einzudringen, noch seien entsprechende [X.] für die Zukunft erkennbar.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfeh-ler erkennen.

[X.])
Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Kooperationen bei Mantel-lieferung und Anzeigen zwischen [X.] und [X.] als Teil der [X.]be-dingungen vor dem Zusammenschluss
berücksichtigt. [X.]s hatte keinen Anlass, sie wegen eines [X.]erstoßes gegen §
1 [X.]
außer Betracht
zu lassen.

Das Beschwerdegericht hat insoweit nicht nur darauf abgestellt, dass die seit Jahrzehnten bestehenden Kooperationen von der [X.] überprüft und nicht beanstandet worden seien. [X.]s hat ferner
ohne dass dies von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird
ausgeführt, insbesondere [X.] könne ohne die Kooperationen auf dem Leser-
und Anzeigenmarkt nicht [X.], so dass sie
sogar eher
wettbewerbsfördernd wirkten. Zudem habe das 23
24
25
-
11
-
[X.] nicht aufgezeigt, warum die [X.]erträge kartellrechtswidrig sein sollten.

Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Hinblick auf die für die Lokalpresse bestehenden [X.]bedingungen ist nichts dafür ersichtlich, dass die in Rede stehende Mantel-
und [X.] eine nicht freigestellte [X.]beschränkung darstellt.
[X.]s fehlen schon [X.] dafür, dass [X.] ohne die Kooperation wirtschaftlich erfolgreich in das Gebiet von [X.] vordringen könnte oder umgekehrt.
Dasselbe gilt für eine Ausdehnung der Geschäftstätigkeit anderer Zeitungsverlage in dieses Gebiet, so dass auch keine entsprechende Abschreckungswirkung der Kooperation angenommen werden kann. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist auch [X.] darauf hin, dass das [X.]
eine [X.] von vier Tageszeitungsverlagen mit einer Gesamtauflage von 1,6
Mio. [X.]xemplaren nicht als wettbewerbsbeschränkende [X.]ereinbarung im Sinne von §
1 [X.] an-gesehen hat, weil keiner der beteiligten [X.]erlage allein in der Lage war, den [X.] die in mehreren Zeitungen verschiedener [X.]erlage erscheinenden Kombinationsanzeigen anzubieten ([X.], Tätigkeitsbericht 1976, BT-Drucks.
8/704, S.
85). [X.] ist hinzunehmen, dass die Folgen einer zulässigen Mantel-
und [X.] von Lokal-
und Re-gionalzeitungen im Rahmen des §
36 Abs.
1 [X.] zu berücksichtigen sind.

Die
Rechtsbeschwerde
legt auch nicht dar, dass das Beschwerdegericht
die weitgehenden Kooperationen von [X.] und [X.] als
Indiz für das Interesse am [X.]erbreitungsgebiet des jeweils anderen
hätte ansehen müssen. Da das Be-schwerdegericht die Kooperationen ohne Rechtsfehler für erforderlich
gehalten hat, damit sich
jedenfalls [X.] auf dem Markt halten kann, ist ein
[X.]ergleich mit Fällen
verfehlt, in denen die [X.]ereinbarung eines [X.]verbots Indiz für ansonsten bestehenden potentiellen Wettbewerb sein kann (vgl. [X.], Be-26
27
-
12
-
schluss vom 24.
Juni 1980
KZR
22/79, [X.]/[X.] [X.] 1732, 1734

Fertigbeton
II).

cc)
Das [X.]
macht geltend,
auch zwischen benachbarten Gebietsmonopolen bestünden per se Kontrollpotentiale, die
bei
Lokalzeitungen zu
publizistischem
Restwettbewerb und wechselseitiger
publizistischer
Kontrolle führten. Bei unzureichender Berichterstattung, z.B. über Affären und Skandale der Lokalpolitik,
müsse eine Lokalzeitung damit rechnen, dass die Lücke vom benachbarten Blatt gefüllt werde. Diese
allgemeinen
[X.]rwägungen
reichen nicht aus, um
die Annahme gegenwärtigen potentiellen [X.] zwischen [X.] und [X.]
zu
begründen.

Zwar
erscheint
eine gewisse publizistische Kontrolle zwischen benach-barten lokalen Monopolzeitungen grundsätzlich denkbar,
beispielsweise wenn die Leser auf einen bestimmten Inhalt der Nachbarzeitung aufmerksam werden und ein entsprechendes Angebot dann auch von ihrer Lokalzeitung erwarten. Mit dieser etwa bestehenden wechselseitigen publizistischen Kontrolle ist aber kein ausreichendes Abschreckungspotential verbunden, um bei der Prüfung eines Zusammenschlusses nach §
36 Abs.
1 [X.] potentiellen Wettbewerb zwischen benachbarten lokalen Monopolzeitungen anzunehmen. Ist in einem Gebiet die [X.]ersorgung durch die einzige Lokalzeitung qualitativ mangelhaft, so kann dies nicht ohne weiteres durch die
benachbarte Lokalzeitung [X.] werden. Auch wenn die Zeitungen den gleichen Mantel verwenden,
unter-scheiden sie sich gerade im Lokalteil.
Das ist anders als etwa beim
Presse-grosso, bei dem
der eine Gebietsmonopolist mit denselben Dienstleistungen dasselbe Zeitschriftensortiment vertreibt wie sein Nachbar. Die
Ausdehnung der
Tätigkeit
einer Lokalzeitung
in ein Nachbargebiet
bedarf
dagegen
eines erhebli-chen Aufwands bei ungewissem [X.]rfolg. Demgemäß geht auch die Rechtsbe-schwerde davon aus, dass während
der Laufzeit der Mantel-
und Anzeigenko-28
29
-
13
-
operation [X.]orstöße in das benachbarte [X.]ertriebsgebiet nicht zu erwarten sind. Daran ändert auch die Möglichkeit einer gewissen wechselseitigen publizisti-schen Kontrolle nichts.

Hier nicht zu erörtern ist die Frage, ob ein
publizistischer
Restwettbewerb unter dem Aspekt des [X.] im Rahmen einer Freistellungsprü-fung für eine Zeitungskooperation nach §
2 [X.] Bedeutung gewinnen kann.

[X.]) [X.]s ist auch nicht ersichtlich, dass der mit dem Zusammenschluss verbundene Ressourcenzuwachs für [X.] dazu führt, den [X.]erlag der "[X.] Stimme" oder andere unabhängige [X.]erlage von Anzeigenblättern zu entmu-tigen und dauerhaft von einem [X.]ordringen in den von [X.] beherrschten [X.] abzuhalten. Über Jahrzehnte wurde offenbar weder seitens der "Heil-bronner Stimme" noch von anderen unabhängigen Anzeigenverlagen der [X.] unternommen, mit einem eigenen Anzeigenblatt in das Gebiet des [X.] einzudringen. [X.]s fehlen substantiierte Darlegungen des [X.], [X.] trotzdem gegenwärtig insoweit potentieller Wettbewerb bestehen soll, der durch die Fusion entmutigt werden könnte.

c) [X.]ine [X.]erhinderung der
künftigen
[X.]ntstehung
potentiellen [X.] infolge des Zusammenschlusses ist im Streitfall allenfalls
möglich, indes nicht
aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Das Beschwerdegericht hat deshalb
im [X.]rgebnis
zu Recht die [X.]erstärkung ei-ner marktbeherrschenden Stellung auch unter diesem Aspekt verneint.

aa) Der Zusammenschluss könnte im Streitfall wegen der [X.]erhinderung künftigen potentiellen [X.] nur untersagt werden, wenn
nach den bei Schluss der mündlichen [X.]erhandlung vor dem Beschwerdegericht bestehenden [X.]bedingungen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte ohne den ange-30
31
32
33
-
14
-
meldeten Zusammenschluss mit einiger Wahrscheinlichkeit drei [X.]oraussetzun-gen erfüllt werden. Zunächst müsste ein vom [X.] unab-hängiger Dritter kurz-
oder mittelfristig den [X.] erwerben. [X.]r müsste zweitens
die bestehende
Mantel-
und [X.] mit [X.] beenden. Nach den danach bestehenden [X.]bedingungen müsste drittens
ein
wirtschaft-lich sinnvoller
Markteintritt von [X.] in das [X.]ertriebsgebiet von [X.] oder um-gekehrt
möglich
sein. Nur dann, wenn
[X.] aufgrund
konkreter
Tatsachen
ge-genwärtig zu befürchten hätte, dass ohne den Zusammenschluss mit einiger Wahrscheinlichkeit künftig alle drei Bedingungen erfüllt werden, könnte
eine die Untersagung des Zusammenschlusses rechtfertigende [X.]erstärkungswirkung durch [X.]erhinderung potentiellen [X.] angenommen werden.

[X.])
Das Beschwerdegericht
hat
konkrete Anhaltspunkte für die vom [X.] angenommene [X.]erhinderung künftigen potentiellen [X.] verneint. Diese
tatrichterliche Würdigung
ist nicht von dem zu strengen Prüfungsmaßstab hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst. Sie hält auch
der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren
stand.

(1) Das Beschwerdegericht hat
ausgeführt, aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu
3 aus Altersgründen den [X.] veräußern wolle, ergebe sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass [X.]
im Prognosezeitraum von
einem
[X.]rwerber außerhalb des Südwest
Presseverbunds erworben werde. Auch die
vom [X.] vorgetragene
wirtschaftliche Attraktivität der [X.] für einen [X.]rwerber wie auch die allgemeine technische Möglichkeit, einen Zeitungsmantel über Distanz zur [X.]erfügung zu stellen, führten
ohne Berück-sichtigung insbesondere der Ressourcen und Geschäftspolitik eines ernsthaft in Betracht kommenden Dritterwerbers über die reine [X.]orstellbarkeit hinaus
noch
nicht zu einer naheliegenden Möglichkeit eines Dritterwerbs und erst recht nicht zur
ernsthaften Gefährdung der bestehenden Kooperationen. Hierbei sei zu 34
35
-
15
-
berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des [X.] im Fall eines Dritterwerbs
des [X.]
mit der Aufnahme empfindlichen [X.] sei-tens [X.] zu rechnen sei. Soweit das [X.] anhand des Beispiels der

durch den sukzessiven [X.]rwerb kleiner und mittlerer Zeitungen in verschie-denen Bundesländern gewachsenen

Zeitungsgruppe Ippen aufzeigen wolle, dass nicht nur angrenzende, sondern auch andere [X.]erlage mit eigenem [X.] als [X.]rwerber in Betracht kämen, ergebe sich daraus nur
die denk-bare Möglichkeit eines Dritterwerbs unter den
vom
[X.] darüber hinaus zugrunde gelegten Bedingungen. Konkrete Interessenbekundungen Drit-ter
seien ebenso wenig ersichtlich wie Markteintrittsversuche, aus denen sich ein Interesse an der Übernahme des [X.] ergeben könnte.

(2) Diese [X.]rwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Zu Recht
hat das Beschwerdegericht dem
Umstand, dass der Beteiligte zu
3 den
[X.] aus Altersgründen veräußern will, keine Bedeutung
für die Beur-teilung der Wahrscheinlichkeit
zugemessen, ob
ein
[X.]erkauf
des [X.]
an einen außerhalb des Südwest
Presseverbunds stehenden Dritten zu erwarten ist. Im Falle eines solchen [X.]erkaufs hätte der [X.]rwerber auch
keinen Anlass,
die
[X.]er-träge über Mantellieferung und Anzeigengemeinschaft zu beenden. Die [X.] Möglichkeit, Zeitungsmäntel über
Distanz zur [X.]erfügung zu stellen,
sowie der Umstand, dass es sich beim [X.] um ein
wirtschaftlich
gesundes Unter-nehmen handelt, lassen ebenfalls
keinen Schluss darauf zu, dass die Über-nahme durch einen im Sinne des [X.] qualifizierten [X.]rwerber
wahrscheinlich ist.

[X.]s
ist
auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht aus dem
vom [X.] angeführten
Beispiel der [X.] lediglich die
denkbare Möglichkeit eines Dritterwerbs entnommen
hat. Diese
tatrichterliche
36
37
38
-
16
-
Würdigung ist schon deshalb vertretbar, weil zwischen den letzten vom Bun-deskartellamt vorgetragenen [X.]rwerbungen von Lokalzeitungen durch die [X.]
jeweils
sieben bzw. zwölf Jahre lagen und damit eine Zeitspanne, die jenseits des für die Fusionskontrolle maßgeblichen mittelfristigen Prognosezeit-raums liegt (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2004
K[X.]R
26/03, [X.]/[X.] 1419, 1424
f.
[X.]/trans-o-flex). Dieser beträgt
in der Regel drei bis fünf Jahre
(so auch
[X.], [X.]/[X.] 1835, 1836; [X.] in Langen/Bunte aaO §
36 Rn.
45;
Bechtold, [X.], § 36 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 36, Rn. 9; [X.], Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, 2012, Rn. 12 Fußnote 11

abrufbar unter [X.]; enger für den Regelfall MünchKomm[X.]/[X.]Becker/[X.], § 36 Rn. 28:
drei Jahre; [X.] in [X.], aaO, § 20 Rn. 152:
fünf bis acht Jahre).
Das Bun-deskartellamt hat zudem nicht aufgezeigt, dass die [X.]
unter mit dem Streitfall vergleichbaren [X.]bedingungen
jemals den [X.]ersuch unter-nommen hat, nach [X.]rwerb einer lokalen Alleinzeitung in benachbarte Gebiete einzudringen, in denen lediglich eine Lokalzeitung angeboten worden ist.

[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann auch der [X.]nde 2001/Anfang 2002 unternommene [X.]ersuch des [X.]erlags der "[X.] Stim-me", den [X.] zu erwerben, heute nicht mehr als Indiz für die Wahrscheinlich-keit eines Dritterwerbs und eine Lösung der Kooperationen sprechen. [X.]in etwa neun Jahre zurückliegender, einzelner [X.]organg könnte für die nach §
36 Abs.
1 [X.] erforderliche Prognose allenfalls dann Bedeutung
erlangen, wenn sich seitdem die [X.]verhältnisse auf den relevanten Märkten nicht wesent-lich verändert hätten. Das hat das [X.] nicht dargelegt. [X.] wegen des [X.]ordringens des [X.] als Informationsmedium kann
davon
im Pressebereich auch
nicht ausgegangen werden.

39
-
17
-
Soweit das Beschwerdegericht für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung die Berücksichtigung der Ressourcen und Geschäftspolitik eines
bestimmten
ernst-haft in Betracht kommenden Dritterwerbers fordert, wird es allerdings ausrei-chen, wenn
allgemein
Unternehmen auf dem sachlich relevanten Markt tätig sind, die nach ihrem Geschäftsmodell sowie
ihrer finanziellen und materiellen Ausstattung innerhalb des für die Prognose maßgeblichen Zeitraums ernsthaft als [X.]rwerber des Zielobjekts in Betracht kommen
können. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts sind solche potentiellen Dritter-werber des [X.] aber nicht vorhanden.

cc) Sind
nach den Feststellungen des [X.] schon ein [X.]rwerb der [X.]
durch einen unabhängigen Dritten und eine Kündigung der bestehenden Mantel-
und [X.] nicht wahrscheinlich, so gilt dies erst recht für die dritte
notwendige [X.]oraussetzung potentiellen [X.], dass die danach bestehenden [X.]bedingungen während des maßgeblichen mittelfristigen [X.] einen Markteintritt von [X.] in das [X.]ertriebsgebiet von [X.] oder umgekehrt wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen.

Das Beschwerdegericht hat dazu zwar
von seinem Standpunkt aus zu Recht
keine Feststellungen getroffen. Der [X.] ist aber schon für das [X.] davon ausgegangen, dass die Marktzutrittsschranken für lo-kale und regionale Abonnement-Tageszeitungen extrem hoch waren und Mo-nopolanbieter, nachdem sie einmal diese Stellung errungen hatten, nicht mehr damit rechnen mussten, dass ihnen Konkurrenz durch andere Abonnementzei-tungen erwächst ([X.], Urteil vom 20.
November 2003
I
ZR
151/01, [X.]Z 157, 55, 65
20
Minuten [X.]). [X.]s ist nicht ersichtlich, dass sich daran seitdem etwas geändert hat. Die heutigen [X.] kennzeichnet mit dem [X.] als bedeutendem Informationsmedium eine gewachsene Konkurrenz durch 40
41
42
-
18
-
neue Anbieter, andere Mediengattungen sowie ein geändertes [X.] (vgl. den seit [X.]nde März 2012 unter [X.] abrufbaren Referentenentwurf zur 8.
[X.]-Novelle, S.
42 zu Nr.
22a). Die Rechtsbe-schwerdeerwiderung verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf den mit
einem Gutachten unterlegten
vom [X.] nicht bestritte-nen
[X.]ortrag der Beteiligten zum schrumpfenden Leser-
und Anzeigenmarkt regionaler Tageszeitungen.

[X.]) Das Beschwerdegericht durfte aufgrund einer abweichenden tatrich-terlichen Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts im Streitfall zu einer ande-ren Beurteilung
kommen als das [X.] im Fall "[X.] [X.]"
(KG, [X.]/[X.] 317, bestätigt durch [X.], Beschluss vom 6.
März 2001

K[X.]R
18/99, [X.]/[X.] 668).

Der Fall "[X.] [X.]"
betraf zwar eine mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall kam es dort aber nicht auf potentiellen Wettbewerb an, der erst durch einen anderweitigen [X.]erkauf des Zielobjekts und auch dann nur unter bestimmten weiteren [X.]oraussetzungen ermöglicht würde. Das [X.] hatte viel-mehr
auf verfahrensfehlerfreier Grundlage angenommen, dass der D.rlag durch den [X.]rwerb der die "[X.] [X.]"
herausgebenden [X.] seine Marktstellung gegenüber vorhandenen Wettbewerbern absichern und

schon vorhandenen -
potentiellen Wettbewerbern den Marktzutritt weiter erschweren würde.
In jenem Fall gab es für Zeitungsverleger etwa
aus [X.] und [X.] wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten eines Marktzutritts, insbesondere kam die Herausgabe neuer Lokalausgaben im Altkreis [X.]schwege durch die in der Region tätigen Zeitungsverlage
in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom 23.
Dezember 1998
Kart
13/98, bei juris Rn.
13, insoweit in [X.]/[X.] 317 nicht abgedruckt). Die Annahme der [X.]erstärkungswirkung wurde im Fall "[X.] 43
44
-
19
-
[X.]"
also auf die gegenwärtigen [X.]verhältnisse gestützt, die durch aktuellen und potentiellen Wettbewerb gekennzeichnet waren.

[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
78 Satz
1 [X.].

Tolksdorf

Strohn

Kirchhoff

Bacher

Löffler
[X.]orinstanz:
[X.], [X.]ntscheidung vom
22.12.2010 -
[X.]I-Kart 4/09 ([X.]) -

45

Meta

KVR 15/11

19.06.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. KVR 15/11 (REWIS RS 2012, 5483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5483

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI-Kart 8/06 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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