Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2005, Az. II ZR 29/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3675

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Mai 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 53 a, 243 Abs. 2; [X.] §§ 194, 233 Abs. 2, 234

a) Wird bei der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine (Publikums-) GmbH & Co. [X.] die bereits als Minderheitsak[X.]in an der AG beteiligte 100%-ige Tochtergesellschaft der [X.] zur Komplementärin der [X.] bestellt, während die [X.] ebenso wie die übrigen Minderheitsak[X.]e die Rechtsstellung eines Kommanditi-sten erhält, so stellt dies grundsätzlich keinen zur Nichtigerklärung des Um-wandlungsbeschlusses führenden Verstoß gegen das Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der [X.] oder die gesellschaftsrechtliche Treupflicht dar.
b) Ein durch den [X.] von der Aktiengesellschaft zur GmbH & Co. [X.] allein der Mehrheitsgesellschafterin aufgrund der Steuergesetze ent-stehender Steuervorteil stellt keinen verbotenen Sondervorteil i.S. von §§ 53 a, 243 Abs. 2 [X.] dar; vielmehr ist die sich aus der unterschiedlichen steu-erlichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften ergebende steuerrechtliche Rechtsfolge des [X.]s von den [X.] hinzunehmen.
c) Zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des bereits im Rahmen des Um-wandlungsbeschlusses beschlossenen vollständigen [X.]svertrages der Kommanditgesellschaft als Rechtsträgerin der neuen Rechtsform.
[X.], Urteil vom 9. Mai 2005 - [X.] - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und Caliebe für Recht erkannt: [X.] Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2003 wird
zurückgewiesen. I[X.] Auf die Revision der [X.] wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] gegen den Hauptversammlungsbeschluß vom 15. August 2000 zu Tagesordnungspunkt 10, lit. d) über die Feststellung des Kommanditgesellschaftsvertrages der [X.] hinsichtlich des § 16 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich des § 9 Abs. 3 Satz 4, soweit dort der Ausschluß der Stimm-berechtigung des [X.]ers im Falle der Ausschließung
angeordnet wird, stattgegeben worden ist. II[X.] Das Berufungsurteil wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefaßt: Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 18. Dezem-ber 2001 teilweise abgeändert. - 3 - [X.] [X.] ([X.]) vom 15. August 2000 zu [X.], lit. d) über die Feststellung des Kom-manditgesellschaftsvertrages der jetzigen [X.] wird hin-sichtlich der Vertragsbestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 4 - soweit darin der [X.]er, der gekündigt oder eine Auf-lösungsklage erhoben hat, für nicht stimmberechtigt erklärt wird - für nichtig erklärt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. [X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 95 % und der [X.] zu 5 % auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen einer von den Klägern als Minderheits-ak[X.]en erhobenen Anfechtungsklage um die Rechtmäßigkeit des Beschlus-ses der Hauptversammlung vom 15. August 2000 über die formwechselnde Umwandlung der seinerzeit als Aktiengesellschaft bestehenden [X.] in die Rechtsform einer GmbH & Co. [X.] und um die Wirksamkeit von sechs [X.] des im Zusammenhang damit beschlossenen [X.]svertra-ges ([X.]) der [X.]. - 4 - Im Zeitpunkt der Beschlußfassung hielten die Kläger als Minderheitsak-[X.]e zusammen 334 der insgesamt 15 Mio. Aktien der [X.], während die [X.] (nachfolgend: [X.]) als Mehrheitsaktionä- rin zu ca. 98,5 % und deren 100%-ige Tochtergesellschaft, die [X.] (nachfolgend: [X.]), mit einer Aktie am Grundkapital beteiligt waren. Der mit den Stimmen der [X.] - gegen diejenigen der Kläger - gefaßte umstrittene Hauptversammlungsbeschluß vom 15. August 2000 enthielt zu [X.] u.a. unter [X.]) die Umwandlung der [X.] in eine GmbH & Co. [X.] durch Formwechsel und bestimmte unter lit. d), daß für die Kommanditgesellschaft der als Anlage zu dem Beschluß wiederge-gebene [X.]svertrag festgestellt werde. In weiteren Beschlußpunkten wurde insbesondere die Umwandlung der Mitgliedschaftsrechte behandelt. [X.] wurde die mit einem Stammkapital von 25.000,00 • ausgestattete [X.] - mit ihrer Zustimmung - alleinige persönlich haftende [X.]erin der [X.] mit einem Kapitalanteil von 25,00 •. Alle übrigen Ak[X.]e wurden Kommanditi-sten, wobei für jede Stammaktie ein Kapitalanteil von 25,00 • an der [X.] zuge-teilt wurde; die Summe der Kapitalanteile der Kommanditisten, die zugleich die Hafteinlage darstellt, betrug - bis auf 25,00 • - 375 Mio. •. Die Kommanditge-sellschaft bot u.a. jedem Ak[X.], der gegen den [X.] Widerspruch zur Niederschrift erklärte, eine Abfindung von 161,00 • für jede von ihm gehaltene Stückaktie für den Fall an, daß er sein Ausscheiden aus der [X.] erkläre. Die Kläger erhoben gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll des amtierenden Notars. Mit ihrer am 8. September 2000 beim [X.] eingereichten, in erster Linie auf eine Anfechtung des [X.] [[X.], [X.])] ge-stützten Klage haben die Kläger insbesondere geltend gemacht, daß sich die [X.] durch den [X.] unter Verstoß gegen den [X.] - handlungsgrundsatz [X.] verschafft habe, weil nur sie als Mehrheits-gesellschafterin, nicht aber alle bisherigen Ak[X.]e an der Komplementärin der Kommanditgesellschaft beteiligt seien; zugleich haben sie mit der [X.], hilfsweise der Nichtigkeitsfeststellungsklage den Beschluß zu [X.], lit. d) über die Feststellung des [X.]svertrages der [X.] hinsichtlich [X.] Regelungen - und zwar zur Einberufung der [X.]erversammlung, zur Anteilsvererbung, zur Abfindung, zur handelsregisterrechtlichen Anmelde-vollmacht und zum Ausschluß des Stimmrechts - angegriffen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 haben sie ihre Klage auch darauf gestützt, daß ein (weiterer) Sondervorteil in dem Steuervorteil der [X.] zu sehen sei, den diese unstreitig durch ein erhöhtes steuerliches Abschreibungsvolumen erlangt hat, während die Umwandlung für die Minderheitsak[X.]e und die [X.] selbst nicht mit steuerlichen Vorteilen verbunden war; mit diesem [X.] haben die Kläger außerdem erstmals gerügt, es sei im Umwandlungsbe-schluß nicht ausdrücklich erwähnt, daß die zukünftige Komplementär-GmbH im Alleineigentum der [X.] stehe. Noch später haben sie eine [X.]e Klausel über das Ruhen von Stimmrechten angegriffen. Nach Erhebung der Anfechtungsklage ist in einem Beschlußverfahren nach § 198 Abs. 3, § 16 Abs. 3 [X.] auf Antrag der [X.] festgestellt worden, daß die Anfechtungsklage der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister nicht entgegenstehe; die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Anfechtungskläger wurde durch Beschluß des [X.] vom 27. August 2001 zurückgewiesen. Der [X.] wurde daraufhin am 17. Oktober 2001 im Handelsregister eingetragen. Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsge-richt ([X.], 1749) hat die Berufung der Kläger überwiegend zurückgewie-- 6 - sen. Lediglich den Hauptversammlungsbeschluß zu [X.], lit. d) über die Feststellung des [X.]svertrages der [X.] hat es in bezug auf zwei [X.] - nämlich zu § 9 Abs. 3 Satz 4 [X.] bezüglich des Ausschlusses der Stimmberechtigung des [X.]ers nach Kündigung, Erhebung der Auflö-sungsklage oder Ausschließung sowie zu § 16 Abs. 2 und 3 [X.] hinsichtlich der Regelungen zur Abfindung ausscheidender Kommanditisten - für nichtig erklärt. Mit ihren - vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen - Revisionen ver-folgen die Parteien ihre im [X.] zuletzt gestellten Anträge [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger ist unbegründet. Demgegenüber hat das [X.] der [X.] teilweise - d.h. hinsichtlich der [X.] in § 16 Abs. 2 u. 3 [X.] und wegen eines geringen Teils der Klausel über den [X.] nach § 9 Abs. 3 Satz 4 [X.] - Erfolg. A. Revision der Kläger [X.] 1. Zur Klage gegen den [X.] hat das Oberlandesge-richt ausgeführt: Die Umwandlung sei nicht funktionswidrig; entstehende [X.] zwischen den künftigen [X.]ern seien [X.] und bedürften keines besonderen Ausgleichs, auch bleibe der Charakter der [X.] als [X.] gewahrt. Die Bestimmung der [X.] als 100 %-iger Tochtergesellschaft der Mehrheitsgesellschafterin [X.] zur alleini- gen Komplementärin sei nicht rechtsmißbräuchlich, zumal nach wie vor nicht ersichtlich sei, daß ein anderer Ak[X.] als diese [X.] zur Übernahme - 7 - der persönlichen Haftung bereit gewesen wäre. Von Gesetzes wegen sei auch die ehemalige [X.] nicht etwa verpflichtet gewesen, selbst Komplementärin zu werden. Der Formwechsel sei auch hinsichtlich der [X.] und verhältniswahrend, da die Beteiligungsquoten jeden-falls quantitativ nicht verschoben würden. Abgesehen davon seien die Macht-verhältnisse - insbesondere bezogen auf die geringe Einflußmöglichkeit der Kläger als [X.] - in der neuen [X.]sform nicht [X.] als bei der früheren Aktiengesellschaft. Rein spekulativen [X.] hinsichtlich der Aufteilung der Beteiligung der Mehrheitsgesell-schafterin, die etwa zu "zwei Klassen" von Kommanditisten führen könnten, müsse der anläßlich der Umwandlung beschlossene [X.]svertrag für die neue [X.]sform nicht zwingend Rechnung tragen. Im übrigen stelle die gesellschaftsrechtliche Treupflicht ein ausreichendes Schutzinstrument für die Kommanditisten gegenüber der etwaigen "Herrschaft" der Komplementär-GmbH dar. Soweit die Anfechtungsklage nachträglich auf einen unzulässigen Sondervorteil in Form des Steuervorteils der [X.] gestützt [X.] sei, sei sie wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist unbegründet. Eine sol-che Verfristung gelte auch hinsichtlich der später in den Prozeß eingeführten Rüge des Mangels der formellen Unvollständigkeit des Beschlusses. Der [X.] sei auch nicht wegen etwaiger Mängel des [X.]svertrages der Kommanditgesellschaft im einzelnen für nichtig zu erklären. Selbst wenn alle von den Klägern gerügten sechs Klauseln unwirksam wären, sei nicht deswegen der [X.]svertrag insgesamt hinfällig und damit auch nicht dem [X.] eine wesentliche Grundlage ent-zogen. Eine Gesamtnichtigkeit i.S. des § 139 BGB komme nicht in Betracht, zumal die betreffenden Klauseln nicht zum zwingenden Inhalt eines [X.] 8 - lungsbeschlusses gehörten, sie im Gegenteil [X.]falls beiläufige Bedeutung hätten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 2. [X.] der [X.] zu [X.], [X.]) ff. über die Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. [X.] verstößt nicht gegen das Gesetz (§ 243 Abs. 1 [X.]); insbesondere stellt die Bestellung der [X.] als einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Mehrheitsgesellschafterin zur Komplementärin der [X.] keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-grundsatz und das Verbot der Verfolgung von [X.]n (§ 243 Abs. 2 [X.]) dar. a) Der [X.] entsprach inhaltlich dem aus §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] abzuleitenden Gebot der Kontinui-tät der Mitgliedschaft bei der umgewandelten [X.]. Aus diesem Prinzip folgt lediglich, daß Berechtigte, die zum Zeitpunkt der Eintragung des [X.]s Anteilsinhaber sind, auch Mitglieder des Rechtsträgers neuer Rechts-form werden. Dabei ist es für den Formwechsel der Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. [X.] ausreichend, wenn die Hauptversammlung, wie hier, mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 einen der bisherigen Ak[X.]e - oder sogar einen im Zuge des [X.] neu hinzutretenden [X.]er (vgl. dazu [X.] 142, 1, 5) - mit dessen Zustimmung zum Komplementär der formgewechselten zukünftigen [X.] wählt und die Ak[X.]e im übrigen Kommanditisten werden. In der Auswahl einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Mehrheits-kommanditistin als Komplementärin liegt - entgegen der Ansicht der Kläger - keine sachwidrige Ungleichbehandlung der [X.]er. Es ist von Gesetzes wegen weder möglich, daß die Ak[X.]e neben der Kommanditistenstellung - 9 - auch die Stellung als Komplementäre einnehmen, noch ist es zur Wahrung der Kontinuität der Mitgliedschaft geboten, sie an der [X.] zu beteiligen. Die Kontinuität der Mitgliedschaft der Kläger blieb durch deren Stel-lung als Kommanditisten gewahrt, einen Nachteil haben sie im Verhältnis zu ihrer bisherigen Ak[X.]sstellung nicht erlitten. Die Mehrheitsgesellschafterin, die ebenfalls die Position einer Kommanditistin erhielt, war bereits vor dem Formwechsel alleinige [X.]erin der Mitak[X.]in [X.] und späteren Komplementärin. Insofern hat sie rechtlich durch die Umwandlung keinen Zu-wachs an Stimmrechten erhalten; vielmehr ist die Stimmengewichtung nach dem Formwechsel unverändert geblieben. Die Tatsache, daß die Mehrheits-kommanditistin als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH auf diese faktisch bestimmenden Einfluß ausüben kann, reicht nicht aus, um eine sach-widrige Ungleichbehandlung anzunehmen. Eine solche läge [X.]falls dann vor, wenn der Formwechsel von der Mehrheit funktionswidrig eingesetzt worden wäre, um die Rechte der Minderheit im Vergleich zum Zustand vor dem [X.] zu schmälern. Dafür gibt es jedoch nach den zutreffenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Die Beklagte war auch nicht unter dem Blickwinkel der gesellschafts-rechtlichen Treupflicht gehalten, auf Treuhandkonstruktionen oder die Rechtsfi-gur der Einheitsgesellschaft auszuweichen, um in der [X.] dieselben Mehrheitsverhältnisse wie in der Kommanditgesellschaft selbst abzubilden. Soweit die Kläger eine solche Verpflichtung aus der sog. Freuden-berg-Entscheidung des [X.]ats ([X.] 85, 350) abzuleiten versuchen, ist be-reits zweifelhaft, ob die dort für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft entwickelten Treupflichtaspekte ohne weiteres auf die vorliegende umgekehrte Fallkonstellation übertragbar sind. Der [X.]at hat in jener Entscheidung ausgesprochen, daß die Umwandlung nicht dazu ausge-- 10 - nutzt werden darf, weitere, nicht durch die Umwandlung selbst oder ihre Gründe notwendig veranlaßte Veränderungen der bestehenden [X.]sstruktur zu beschließen; vielmehr sollen der Charakter der [X.], die Grundzüge der [X.]sorganisation, die Kompetenzen der [X.]sorgane und die Rechtsposition der einzelnen [X.]er im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen erhalten, angepaßt und notwendige Veränderungen nur nach den Grundsätzen des geringstmöglichen Eingriffs vorgenommen werden (aaO [X.] f.). Selbst wenn man jenen Prüfungsmaßstab auf den vorliegenden Fall überträgt, so ist nicht ersichtlich, worin hier ein Treupflichtverstoß der Mehrheitsgesellschafterin liegen sollte. Andere als [X.]e Ände-rungen haben die Kläger in bezug auf die Geschäftsführungs- und Überwa-chungsorgane der [X.] nicht hinnehmen müssen. An der Bestellung des Vorstandes als Geschäftsführungsorgan der früheren Aktiengesellschaft waren die Kläger als Ak[X.]e nicht unmittelbar beteiligt; daß die Mehrheitsak-[X.]in anläßlich der Bestellung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat [X.] ihren beherrschenden Einfluß ausüben konnte, liegt auf der Hand. Soweit in der [X.] nunmehr die Geschäfte von der [X.] als Komplementärin geführt werden, wurde dies in Übereinstimmung mit dem Gesetz durch die [X.]erver-sammlung der [X.] festgelegt, an der die Kläger mitwirken konnten. Nach §§ 161 Abs. 2, 117 HGB können ferner die [X.]er der Kommanditgesellschaft der Komplementär-GmbH die [X.] auch wieder entziehen, wobei sich die GmbH das Handeln ihrer [X.] zurechnen lassen müßte. Überwachte in der früheren Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat den Vorstand, so fällt nunmehr in der [X.] diese Aufgabe gemäß § 10 Abs. 3 [X.] dem an dessen Stelle getretenen Beirat der [X.] zu; die Mitglieder des [X.] wurden und werden von der [X.]erver-sammlung gewählt (vgl. § 101 [X.] bzw. § 10 Abs. 2 [X.]). Hinsichtlich der [X.] - ständigkeit für die Entlastung des Geschäftsführungs- und des [X.] gilt nichts anderes. Danach ist nicht erkennbar, daß der [X.] etwa eine zusätzliche, nicht [X.]e, den [X.]ern [X.] Ungleichbehandlung mit sich gebracht hätte. Das seit jeher bestehende Un-gleichgewicht hinsichtlich der [X.] der einzelnen [X.]er hat seinen Grund ausschließlich in der vorgegebenen ungleichen Beteiligung; diese unveränderten faktischen Machtverhältnisse haben die Kläger aber - früher als Ak[X.]e, jetzt als Kommanditisten - hinzunehmen. Eine [X.] Verschlechterung der Rechtsstellung der [X.], der eine entsprechende Verbesserung der Position des Mehrheitsgesellschafters ent-spräche, ist als Folge der Strukturmaßnahme nicht erkennbar. b) Soweit die Kläger ihre Anfechtungsklage geraume Zeit nach deren Er-hebung auch darauf gestützt haben, daß die Mehrheitsgesellschafterin der [X.] sich durch den Formwechsel einen Sondervorteil in Form eines Steuer-vorteils verschafft habe, während die [X.] und die [X.] selbst einen Steuernachteil erlitten hätten (§ 243 Abs. 2 [X.]), hat das [X.] diesen neuen Anfechtungsgrund mit Recht als verfristet i.S. des § 195 Abs. 1 [X.] angesehen. Nach dieser Vorschrift ist nicht nur die nach-trägliche Erhebung einer Klage, sondern - entsprechend der ständigen [X.]ats-rechtsprechung zu der Parallelnorm des § 246 Abs. 1 [X.] ([X.] 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.) - auch das Nachschieben von neuen Unwirksamkeitsgründen ausgeschlossen. Aus der [X.]atsentscheidung vom 22. Juli 2002 ([X.] 152, 1), in der es allein um den Umfang der [X.] ging, ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht, daß der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 [X.] funktionslos machen - 12 - dürfte; vielmehr muß bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung einen Teil des [X.] dieser [X.] bildende maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die [X.], vorgetragen werden ([X.].Urt. v. 14. März 2005 - [X.], [X.], 706, 708 - Klarstellung zu [X.] 152, 1, 6). Der Steuervorteil, auf den sich die Kläger erst nach Ablauf der [X.] zur Begründung ihrer Klage berufen haben, ist ein anderer Vorteil als der durch die Bestimmung der [X.] zur Komplementärin von der [X.] als Mehr-heitskommanditistin angeblich erlangte; insofern liegt ein anderer Lebenssach-verhalt vor. Im übrigen kann in dem tatsächlichen Steuervorteil der Mehrheitsgesell-schafterin kein rechtswidriger Sondervorteil i.S. des § 243 Abs. 2 [X.] und auch keine Ungleichbehandlung i.S. des § 53 a [X.] erblickt werden. Die steu-erlich notwendigen Konsequenzen, die sich mit dem Formwechsel aus der [X.] Steuergesetzgebung ergeben, liegen nicht in dem Verhältnis des einzelnen [X.]ers zur [X.], sondern in der individuellen Person begründet, und sind [X.]falls ein Reflex aus der unterschiedlichen steuerrecht-lichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften; insoweit handelt es sich um eine vom Gesetz tolerierte und deshalb von der Minderheit hinzu-nehmende Rechtsfolge (vgl. [X.]/[X.], [X.], 1361, 1366; [X.], [X.] 3. Aufl. § 233 Rdn. 58 m.w.Nachw.). Aus dem [X.] läßt sich nichts anderes ableiten. Dieser ist in der Disposition über seine Beteiligung grundsätzlich frei und muß nicht aus Rücksicht auf die Vermögensinteressen anderer Mitgesellschafter seinerseits erhebliche Vermögensnachteile in Kauf nehmen, sondern kann sei-ne diesbezüglichen Ziele gerade auf dem Wege der Umwandlung durch [X.] durchsetzen; einem solchermaßen überstimmten [X.] 13 - [X.] steht es frei, diese tatsächlichen Nachteile zu vermeiden, indem er sich durch Annahme des einen Bestandteil des [X.] [X.] von seiner Beteiligung trennt. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die auf § 194 Abs. 1 Nr. 5 [X.] gestützte Rüge der formellen Unvollständigkeit des [X.] als verfristet i.S. des § 195 [X.] angesehen, da sie ebenfalls einen selbständigen Lebenssachverhalt betrifft und nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden ist. d) Der [X.] ist auch nicht wegen der von den Klägern im einzelnen gerügten Mängel einiger Vorschriften des zugleich beschlossenen [X.]svertrages der Kommanditgesellschaft rechtsfehlerhaft und deshalb für nichtig zu erklären. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird selbst bei unter-stellter Unwirksamkeit aller streitigen sechs Elemente nicht der [X.]s-vertrag insgesamt hinfällig und deshalb auch nicht dem [X.] selbst - weil dieser, über die gesetzlichen Mindesterfordernisse der §§ 194, 233, 234 [X.] hinausgehend, zugleich die vollständige Verfassung des neuen Rechtsträgers mit geregelt hat (vgl. dazu [X.] aaO § 234 Rdn. 40) - eine wesentliche Grundlage entzogen. Aufgrund der salvatorischen Klausel des § 20 Abs. 2 [X.] soll der [X.]svertrag bei Unwirksamkeit einzelner Bestim-mungen im übrigen so weit wie möglich aufrechterhalten werden, es also mit einer Teilnichtigkeit sein Bewenden haben. Danach war es - wie regelmäßig bei [X.]sverträgen - maßgeblicher Wille der Urheber des Vertrages, unge-achtet einer etwa teilnichtigen Regelung jedenfalls eine Organisationsstruktur zu schaffen, die als solche - nach Möglichkeit - nicht zerschlagen werden soll. Demgemäß bestimmt sich die Rechtsfolge einer derartigen normativen Ord-- 14 - nung regelmäßig - so auch hier - nicht nach § 139 BGB, sondern es verbleibt bei einer Teilnichtigkeit (vgl. [X.] 49, 364, 365 f.).

I[X.] Auch die gegen die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des am 15. August 2000 im Zuge der Umwandlung unter [X.] lit. d) beschlossenen neuen [X.]svertrages gerichtete Klage hat das Berufungsgericht hin-sichtlich der §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] im Er-gebnis zu Recht als erfolglos angesehen. Diese Klauseln lassen sämtlich eine relevante Schlechterstellung der Kläger in der Personengesellschaft gegenüber ihrem vorherigen Status in der Kapitalgesellschaft nicht erkennen; die darin enthaltenen Veränderungen sind im übrigen [X.]. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist § 8 Abs. 3 [X.], soweit er hinsichtlich der Einberufung der [X.]erversammlung neben der [X.] zwar eine - über die für die [X.] geltende Regelung des § 125 [X.] hinausgehende - zusätzliche persön-liche Einladung der Kommanditisten unter Mitteilung der Tagesordnung vor-schreibt, letztlich aber jene Einladung nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einberufung der [X.]erversammlung erhebt. Die Regelung ist, [X.] als die Revision meint, ersichtlich nicht auf Machtmißbrauch angelegt, weil kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Geschäftsführung der [X.] die ihr auferlegte Pflicht, ihr bekannte Kommanditisten schriftlich einzuladen, mißachten wird; im übrigen bliebe eine vorsätzliche - vor allem systematische - Unterlassung der Einladung von Minderheitskommanditisten durch die Kom-plementärin als Treupflichtverletzung auch unter der Geltung dieser Bestim-mung nicht sanktionslos. Vielmehr dient die Regelung der Vermeidung eines unverhältnismäßigen organisatorischen und finanziellen Aufwandes im [X.] 15 - menhang mit der Einberufung der [X.]erversammlungen. Im Falle der Ausgestaltung der Einladung als [X.] der Einberufung der Versammlung wäre die Beklagte gezwungen, deren Zugang nicht nur bei eini-gen wenigen [X.]ern zu überwachen, sondern bei sämtlichen [X.] auszugestalten. Sie könnte aber selbst bei aufwendigen Postversandmaßnahmen den lückenlosen Nachweis des Zugangs der [X.] an alle Kommanditisten nicht schlechthin gewährleisten, weil sich trotz entsprechender Aufrufe nicht alle Kommanditisten bei ihr gemeldet haben, ihr diese mithin teilweise nicht einmal bekannt sind. Das Anknüpfen der Wirksamkeit nur an die [X.] im [X.] statt an die ([X.]) persönliche Einladung stellt sich danach als sachgerechte Lösung zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der [X.] in bezug auf eine reibungslose Durchführung von [X.]erversammlungen (vgl. [X.]/[X.] aaO S. 1367) dar. 2. Auch die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.], nach der die Erben eines verstorbenen [X.]ers aus der fortzusetzenden [X.] ausscheiden müssen, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres auf eine [X.] 25,00 • oder ein Vielfaches davon ausmachende Beteiligung einigen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Regelung ist bei interessengerechter Auslegung dahin zu verstehen, daß die Erben nicht etwa mit dem gesamten [X.] ausscheiden müssen, sondern nur mit dem Spitzenbetrag, der nicht glatt durch 25,00 • teilbar ist; im Umfang eines solchen partiellen Ausscheidens ist überdies gemäß § 16 [X.] eine Abfindung zu zahlen, so daß dem Erben die ererbten Anteilsrechte wertmäßig insgesamt erhalten bleiben. - 16 - 3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Bestimmung des § 17 [X.], wonach "alle [X.]er nach Wahl der persönlich haftenden Gesell-schafterin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur Eintragung in das [X.] formgerecht zu unterzeichnen oder der persönlich haftenden [X.]erin in öffentlich beglaubigter Form unwiderruflich Vollmacht zur Zeichnung von [X.] die [X.] betreffenden Anmeldungen zum Handels-register zu erteilen" haben. Das Erfordernis der Mitwirkung aller [X.]er bei [X.] stellt sich - anders als bei der Aktiengesellschaft - gerade für die Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 108 Abs. 1 HGB); da es nur im Rahmen der neuen Rechtsform regelungsbedürftig ist, unterliegt es schon deshalb nicht dem etwaigen Erfordernis eines Günstigkeitsvergleichs. Ob die Klausel auch dann, wenn sie hinsichtlich der Form der Mitwirkung der [X.]er bei den Handelsregisteranmeldungen der geschäftsführen-den persönlich haftenden [X.]erin - wie die Kläger meinen - das [X.] einräumen würde, im Hinblick auf die Variante der unwiderruflichen Gene-ralvollmacht ohne Einschränkung als zulässig zu erachten und insoweit der [X.]er auf sein - nicht ausschließbares - Widerrufsrecht aus wichtigem Grund beschränkt wäre (so [X.] DNotZ 1980, 166, 169; BayObLG Rpfleger 1975, 251; differenzierend: [X.]/[X.], HGB 30. Aufl. § 108 Rdn. 3; [X.] in Großkomm.HGB 4. Aufl. § 108 Rdn. 13; MünchKommHGB/[X.] § 108 Rdn. 15; eingehend [X.], GmbHR 1978, 219 ff., 222 - jew. m.w.Nachw.), kann offen bleiben. Denn bei interessengerechter Auslegung ist die Regelung so zu verstehen, daß alle [X.]er nach "ihrer" Wahl der [X.] [X.]erin entweder nach Anforderung die Anmeldungen zu [X.] oder der Komplementärin eine "unwiderrufliche" - d.h. nur aus wich-- 17 - tigem Grund widerrufbare - "General"-Anmeldevollmacht zu erteilen haben; bei einem derartigen Wahlrecht nicht der Geschäftsleitung, sondern des einzelnen [X.]ers ist sowohl die Regelung des [X.] selbst (§ 17 Abs. 1 [X.]) als auch die Ausschlußsanktion bei Nichtbefolgung der [X.] zur Mitwirkung bei Anmeldungen (§ 17 Abs. 2 [X.]) rechtlich unbe-denklich. 4. Die gegen die Wirksamkeit von § 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] gerichtete [X.] ist insgesamt unbegründet. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht den als Anfechtungsbegehren for-mulierten Hauptantrag gegen den Hauptversammlungsbeschluß zu [X.], lit. d), soweit er die Satzungsklausel des § 15 Abs. 1 Satz 4 betrifft, als verfristet i.S. des § 195 Abs. 1 [X.] angesehen, da er einen selbständigen Lebens-sachverhalt betrifft und dieser nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist ge-richtlich geltend gemacht worden ist. b) Damit war das Berufungsgericht jedoch nicht zugleich der Pflicht ent-hoben, über den Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit jener Klausel des "in [X.] getretenen" [X.]svertrages der [X.] zu entscheiden. Angesichts des besonderen "[X.]" des [X.], der hier einerseits auf den Wechsel der Rechtsform und andererseits auf die Bestim-mung des [X.]svertrages der neuen Rechtsform gerichtet ist (vgl. [X.], § 234 Rdn. 40), steht nach der Verfristung der Anfechtungsklage gegen diesen Beschlußteil lediglich fest, daß insoweit ein gültiger Beschluß vor-liegt und damit einer Anwendung der Klausel jedenfalls nicht bereits das Fehlen eines solchen - erforderlichen - [X.]erbeschlusses entgegensteht. Es war daher auch über den nach Wirksamwerden der Umwandlung gestellten - 18 - Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Klausel zu befin-den. Auch dieses Hilfsbegehren ist - was der [X.]at selbst entscheiden kann (vgl. § 561 ZPO) - in der Sache nicht begründet. § 15 Abs. 1 Satz 1-3 [X.] sieht - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. der §§ 140, 133 HGB - die Mög-lichkeit des Ausschlusses des betroffenen [X.]ers durch Beschluß der [X.]erversammlung vor, der dadurch mit Ablauf des auf die Mitteilung folgenden 31. Dezember eines Jahres aus der [X.] ausscheidet. Die daran anknüpfende - umstrittene - Regelung, daß bei Streit über die Wirksam-keit des [X.] die Rechte des ausgeschlossenen Gesell-schafters bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des [X.]sbeschlusses ruhen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats kann abweichend von der dispositiven Norm des § 140 HGB der [X.]svertrag einer Kommanditgesellschaft bestim-men, daß - wie hier - die Ausschließung eines [X.]ers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person durch [X.]erbeschluß aus-gesprochen wird; die Ausschließung wird in einem solchen Fall - sofern im [X.]svertrag nicht anders geregelt - in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die beschlossene Ausschließung dem betroffenen [X.]er mitgeteilt wird ([X.] 31, 295, 299 f., 301 f.; [X.].Urt. v. 3. Februar 1997 - [X.], [X.], 1091 f.; h.M.: vgl. nur MünchKommHGB/[X.] § 140 Rdn. 91; [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB § 140 Rdn. 45 - jew. m.w.Nachw.). Der Zulässigkeit einer solchen Regelung mit "Sofortgeltung" stehen we-der schutzwerte Interessen Dritter noch solche des betroffenen [X.]ers entgegen; dessen Belangen wird vielmehr durch die satzungsgemäß [X.] Möglichkeit der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die - 19 - Wirksamkeit des Beschlusses hinreichend Rechnung getragen. Stellt sich im Gerichtsverfahren die Unwirksamkeit des [X.] heraus, so haben die anderen [X.]er auf eigene Gefahr gehandelt und sich [X.] auch gegenüber dem zu Unrecht Ausgeschlossenen [X.] gemacht ([X.] 31, 295, 302). Von der vom [X.]at für zulässig be-fundenen Ausschließung mit "Sofortgeltung" weicht die mit der vorliegenden Regelung bestimmte Konstellation nicht in rechtserheblicher Weise zum Nach-teil der Kläger ab: Zwar soll der betroffene [X.]er erst nach einer ge-wissen Übergangszeit zum jeweiligen Jahresende ausscheiden, jedoch wird eine vergleichbare faktische Sofortwirkung durch die Anordnung des Ruhens der [X.]errechte erzielt. Der Umstand des [X.]s von der Aktiengesellschaft zur [X.] gebietet der Gesell-schaftermehrheit gegenüber der Minderheit - auch unter [X.] - keine andere als die beschlossene Ruhensregelung. B. Revision der [X.] Die Revision der [X.] erweist sich hinsichtlich der vom Berufungs-gericht als unwirksam angesehenen weiteren Bestimmungen des [X.] nur teilweise als begründet. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind allerdings weder die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Satz 4 [X.] über den [X.] noch die [X.] in § 16 Abs. 2, 3 [X.] aufgrund fehlender Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung über den neuen Kommanditgesellschaftsvertrag ge-mäß § 9 Abs. 6 jenes Vertrages nichtig. Diese Regelung gilt - auch nach inso-weit übereinstimmender Ansicht der Parteien im Revisionsverfahren - erst für Beschlüsse in der umgewandelten [X.], während für den [X.] selbst, durch den gleichzeitig die §§ 9 und 16 [X.] geschaffen - 20 - wurden, das Quorum von § 233 Abs. 2 [X.] maßgeblich ist. Die danach er-forderliche Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen [X.] wurde unstreitig erreicht. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unwirksamkeit der [X.] des § 16 Abs. 2 und 3 [X.] stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Diese [X.], nach der ausscheidende [X.]er eine Abfindung in Höhe des 10-fachen des anteilig auf seinen Festkapitalanteil ent-f[X.]den bereinigten durchschnittlichen Ergebnisses der gewöhnlichen Ge-schäftstätigkeit der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden oder einen - etwa höheren - Buchwert des Eigenkapitals erhalten, ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie für den konkreten Anwen-dungsfall eine Abfindung auch unterhalb des Verkehrswerts zuläßt. Nach [X.] [X.]atsrechtsprechung (vgl. nur: [X.] 116, 359 m.w.Nachw.) bestimmt sich die Höhe einer dem aus einer Personengesellschaft oder [X.] [X.]er geschuldeten Abfindung zwar grundsätzlich - sofern der [X.]svertrag keine abweichende, seine Höhe beschränkende [X.] enthält - nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert). [X.]svertragliche Beschränkungen des Abfindungsrechts des Gesell-schafters - wie sie regelmäßig in Satzungen der genannten [X.]sfor-men, auch der Publikums-[X.] vorkommen - sind jedoch aufgrund der [X.] der in Betracht kommenden Gesetze (vgl. nur § 738 BGB) und der Sat-zungsautonomie der [X.]er grundsätzlich zulässig. Sie dienen zumeist den legitimen Zwecken des Bestandsschutzes der [X.] durch Be-schränkung des [X.] sowie der Erleichterung und Vereinfachung der Berechnung der Höhe des [X.]; dabei unterliegen sie in - 21 - dem - im vorliegenden Fall allein relevanten - Zeitpunkt ihrer Entstehung den Grenzen des § 138 BGB. Eine anfängliche grobe Unbilligkeit i.S. von § 138 BGB ist hinsichtlich der [X.] des § 16 Abs. 2 und 3 [X.] im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht erkennbar. Der in der Regel über dem Buchwert [X.], in erster Linie vertraglich geschuldete Wert in Form des anteiligen 10-fachen des bereinigten durchschnittlichen Ertrags der drei letzten Geschäfts-jahre kommt - auf dem Wege vereinfachter Ermittlung - dem Verkehrswert nahe und kann ihm im konkreten Anwendungsfall sogar faktisch entsprechen. Zwar fehlt der in der Klausel vorgesehenen vereinfachten Wertermittlungsmethode die Zukunftsbezogenheit heute weithin üblicher Verkehrswertermittlungen; allein deshalb kann die Regelung aber nicht als unangemessen bezeichnet werden. Auch der [X.] erforderte nicht etwa im Hinblick auf die für die Aktiengesellschaft von Gesetzes wegen im Abfindungsfall einschlägige Maß-geblichkeit des Verkehrswertes zwingend die Beibehaltung jenes Maßstabs in der neuen Rechtsform. 3. Die Klausel des § 9 Abs. 3 Satz 4 [X.] über den Ausschluß des Stimm-rechts ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit wirksam, als sie den Fall der Ausschließung eines [X.]ers betrifft (a). Demgegenüber hat das [X.] den Ausschluß des Stimmrechts in den Fällen der von dem betroffenen [X.]er selbst ausgesprochenen Kündigung seiner Mitgliedschaft (b) sowie der von ihm selbst erhobenen Auflösungsklage (c) im Ergebnis zu Recht (§ 561 ZPO) als unwirksam angesehen. a) Soweit § 9 Abs. 3 Satz 4 [X.] dem [X.]er, dessen [X.] beschlossen worden ist, das Stimmrecht entzieht, ist die Regelung im Zu-sammenhang mit der - wie oben ([X.]) ausgeführt: wirksamen - Klausel des - 22 - § 15 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu sehen, die das Ruhen der Rechte im Streitfall bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] vorsieht. Da die Ruhensregelung in bezug auf sämtliche Mitgliedschafts-rechte des ausgeschlossenen [X.]ers mit sofortiger Wirkung zulässig ist, ist die hier zu beurteilende Parallelnorm des § 9 Abs. 3 Satz 4 [X.] über den Ausschluß des Stimmrechts als eines dieser [X.]errechte ebenfalls nicht zu beanstanden. b) Demgegenüber stellt der Entzug des Stimmrechts für [X.]er, die ihre Beteiligung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4, 1. Variante [X.] unter Wahrung einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt haben, einen unzulässigen Eingriff in deren Mitgliedschaftsrecht dar. Der kündigende [X.]er verliert das mit seiner Mitgliedschaft kraft Gesetzes untrennbar verbundene Stimmrecht erst ab dem Wirksamwerden der Kündigung, also mit Ablauf der [X.], weil er dann aus der [X.] ausscheidet. Für eine vorherige Entzie-hung des Stimmrechts fehlt ein nachvollziehbarer sachlicher Grund; insbeson-dere ist eine solche Maßnahme nicht durch den [X.] von der Aktiengesellschaft zur [X.] geboten. c) Gleiches gilt erst recht für die letzte Variante des § 9 Abs. 3 Satz 4 [X.], den [X.] zu Lasten des [X.]ers, der eine Auflö-sungsklage erhoben hat. Eine Auflösungsklage ist nach § 133 Abs. 1 HGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich; § 133 Abs. 2 HGB nennt als Beispiel dafür die Fälle, daß ein anderer [X.]er - hier etwa die Mehr-heitsgesellschafterin oder die Komplementärin - eine ihm nach dem Vertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder daß die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Liegt eine derartige Konstellation vor, so fehlt offensichtlich ein nachvollziehbarer - 23 - rechtfertigender Grund, warum ausgerechnet und allein demjenigen, der [X.] eine solche Auflösungsklage erhebt, das Stimmrecht - noch [X.] unbegrenzt - entzogen werden sollte. Die Regelung hat vielmehr - wie von den Klägern zu Recht beanstandet wird - den Charakter einer unzulässigen sachwidrigen Sanktion. [X.] [X.]
[X.] Caliebe

Meta

II ZR 29/03

09.05.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2005, Az. II ZR 29/03 (REWIS RS 2005, 3675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3675

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