Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2012, Az. KVR 15/11

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 5510

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Gegenstand

Fusionskontrolle für Zeitungsunternehmen: Kriterien für die Prognoseentscheidung über die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung - Haller Tagblatt


Leitsatz

Haller Tagblatt

1. Für die Annahme, dass eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird, reicht es aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge des Zusammenschlusses mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Veränderung rechtlicher oder tatsächlicher Umstände zu erwarten ist, die dem marktbeherrschenden Unternehmen eine günstigere Wettbewerbssituation verschaffen. Lediglich eine Veränderung von - insbesondere rechtlichen - Rahmenbedingungen des Wettbewerbs darf bei der Prognose nur berücksichtigt werden, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 21. Februar 1978, KVR 4/77, BGHZ 71, 102, 117 f., Kfz-Kupplungen; Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997, KVR 33/96, BGHZ 136, 268, 276, Stromversorgung Aggertal).

2. Der für die Fusionskontrolle maßgebliche Prognosezeitraum beträgt in der Regel drei bis fünf Jahre.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Das [X.] trägt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beteiligten zu 1 bis 3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Beteiligte zu 1, die [X.] (nachfolgend: [X.]), beabsichtigt, von dem Beteiligten zu 3 sämtliche Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 2, dem [X.] (nachfolgend: [X.]), zu erwerben.

2

[X.] hält Beteiligungen unterschiedlicher Höhe an verschiedenen Verlags- und Presseunternehmen im süddeutschen Raum, unter anderem eine Mehrheitsbeteiligung am [X.] in [X.] (nachfolgend: [X.]) sowie alle Anteile an der [X.] in [X.] (nachfolgend: [X.]). Die [X.] gibt die Abonnement-Tageszeitung "[X.] Tagblatt" (durchschnittlich verkaufte Auflage ca. 14.400 [X.]xemplare) sowie das Anzeigenblatt "[X.] Wochenpost" (Auflage rund 56.000 [X.]xemplare) heraus, deren jeweiliges Kernvertriebsgebiet im Wesentlichen der [X.] ist. [X.] ist Herausgeber der Abonnement-Tageszeitung "[X.] für den Schwäbischen Wald" (nachfolgend: [X.]) mit dem Kernvertriebsgebiet [X.] (einschließlich umliegender Gemeinden) und einer durchschnittlich verkauften Auflage von ca. 4.700 [X.]xemplaren.

3

[X.] ist Herausgeber der Abonnement-Tageszeitung "[X.] Tagblatt", (durchschnittlich verkaufte Auflage: rund 17.300 [X.]xemplare) und des Anzeigenblatts "[X.]" (Auflage rund 67.600 [X.]xemplare), die im Wesentlichen im Altkreis [X.] verbreitet werden.

4

Abgesehen von wenigen marginalen Überschneidungen haben sowohl das "[X.] Tagblatt" wie auch das "[X.] Tagblatt" in ihren jeweiligen Verbreitungsgebieten eine Alleinstellung als Abonnement-Tageszeitung. Westlich des Verbreitungsgebiets des "[X.] Tagblatt" erscheint im [X.] die "[X.] Stimme" (verkaufte Gesamtauflage: rund 93.100 [X.]xemplare), die vom [X.] Stimme Verlag GmbH & Co. KG herausgegeben wird.

5

[X.] und [X.] kooperieren seit Jahrzehnten mit anderen Lokalverlagen aus dem östlichen [X.] und dem [X.] [X.] im seit 1968 bestehenden "[X.]". Kernleistungen der Kooperation sind die Belieferung von 17 Lokalverlagen mit einem zentral erstellten Zeitungsmantel und dessen Vermarktung für überregionale Werbung in einer [X.], der 14 dieser Lokalverlage angehören. Die [X.] ist mit der Herstellung des Zeitungsmantels und der Verwaltung der [X.] beauftragt. Der unbefristete [X.] zwischen [X.] und [X.] kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Jahren zum [X.]nde eines Kalenderjahres mit gerader Jahreszahl gekündigt werden. Der zugelieferte Zeitungsmantel und der von [X.] selbst hergestellte Lokalteil machen jeweils etwa die Hälfte des regelmäßigen Gesamtumfangs des "[X.] Tagblatt" aus. Der [X.]svertrag zwischen [X.] und [X.] verlängert sich seit dem 1. Januar 1978 jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. Für den Vertrieb von Anzeigen im Lokalteil des "[X.] Tagblatt" und im "[X.]" unterhält [X.] eine eigene Anzeigenabteilung.

6

[X.] lässt das "[X.] Tagblatt" in der Druckerei des [X.] zu dessen üblichen Preisen drucken. [X.] und [X.] bzw. [X.] arbeiten außerdem bei der Buchführung und elektronischen Datenverarbeitung zusammen.

7

Der Beteiligte zu 3 möchte nunmehr aus Altersgründen den [X.] an [X.] verkaufen, um die von ihm geprägte verlegerische Ausrichtung und die unternehmerische [X.]xistenz des [X.] zu sichern.

8

Mit Beschluss vom 21. April 2009 hat das [X.] das angemeldete Zusammenschlussvorhaben untersagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, [X.] sei auf dem räumlich auf das Verbreitungsgebiet des "[X.] Tagblatt" abgegrenzten Lesermarkt für [X.] mit lokaler und regionaler Berichterstattung sowie auf dem das Verbreitungsgebiet des "[X.] Tagblatt" und des "[X.]" umfassenden lokalen (Print-)Anzeigenmarkt aufgrund faktischer Alleinstellung marktbeherrschend. Diese marktbeherrschende Stellung werde durch den Zusammenschluss mit [X.] verstärkt, weil [X.] dadurch dauerhaft als potentieller Wettbewerber entfalle. Auch die marktbeherrschende Stellung von [X.] auf den [X.] für [X.] im Raum [X.] (über [X.]) und im Raum [X.] (über [X.]) werde verstärkt, weil [X.] infolge der Fusion als potentieller Wettbewerber auf diesen Märkten wegfalle.

9

Das Beschwerdegericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben ([X.], Beschluss vom 22. Dezember 2010, [X.]/[X.] 3173). Dagegen wendet sich das [X.] mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Beteiligten beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Das Beschwerdegericht hat seine [X.]ntscheidung wie folgt begründet:

Das [X.] habe zwar die relevanten Märkte räumlich und sachlich zutreffend abgegrenzt. [X.] sei sowohl auf dem Leser- wie auch auf dem Anzeigenmarkt im [X.], [X.] sei über ihre Beteiligungen [X.] und [X.] auf den [X.] im [X.] sowie im Raum [X.] bereits marktbeherrschend. [X.]s sei aber nicht zu erwarten, dass der beabsichtigte Zusammenschluss diese marktbeherrschenden Stellungen verstärke. [X.] und [X.] seien auf den relevanten Märkten derzeit weder aktuellem noch potentiellen Wettbewerb ausgesetzt. [X.]s sei auch nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zu einer noch weitergehenden [X.]inschränkung des [X.] führe, weil er die [X.]ntwicklung zumindest potentiellen [X.] verhindere. Die Annahme des [X.]s, es sei naheliegend, dass künftig ein Anreiz für [X.] und [X.] zur Aufnahme wechselseitigen [X.] entstehe, setze voraus, dass statt [X.] ein Dritter [X.] erwerbe, der über eine eigene Anzeigenkooperation und [X.] verfüge und es deshalb für wirtschaftlich vernünftig halten könne, [X.] aus den bestehenden Kooperationen herauszulösen; nur dann bestehe für den Dritterwerber ein wirtschaftlicher Anreiz, in die Verbreitungsgebiete des "[X.] Tagblatt" und der "[X.]" vorzustoßen, sowie umgekehrt ein wirtschaftlicher Anreiz für [X.], mit ihren Titeln im Verbreitungsgebiet des "[X.] Tagblatt" und des "[X.]" tätig zu werden. Das [X.] könne seine Prognose aber nicht mit der rein theoretischen Möglichkeit einer solchen [X.]entwicklung begründen. Vielmehr müsse für den Fall, dass der Zusammenschluss nicht vollzogen werde, eine durch konkrete Tatsachen gestützte hohe Wahrscheinlichkeit für die Aufnahme von Wettbewerb zwischen den Zusammenschlussbeteiligten bestehen. [X.]s lägen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die ernsthafte und naheliegende Möglichkeit vor, dass die insoweit vom [X.] angenommenen Voraussetzungen im Prognosezeitraum einträten.

C. Die Rechtsbeschwerde bleibt im [X.]rgebnis ohne [X.]rfolg. Das Beschwerdegericht hat zwar bei der nach § 36 Abs. 1 [X.] erforderlichen Prognose zu hohe Anforderungen an die Berücksichtigung von [X.]ntwicklungen der [X.]verhältnisse gestellt, die ohne den Zusammenschluss zu erwarten sind. Die Beschwerdeentscheidung beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler. Auf der Grundlage der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] ist infolge des Zusammenschlusses auch bei Anwendung des richtigen [X.] keine Verstärkung marktbeherrschender Stellungen von [X.] oder [X.] zu erwarten.

I. Die Abgrenzung der relevanten Märkte sowie die Feststellung marktbeherrschender Stellungen von [X.] und [X.] im Verbreitungsgebiet der von ihnen jeweils herausgegebenen Lokalzeitungen und Anzeigenblätter durch das Beschwerdegericht lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von den Parteien nicht angegriffen.

II. Die Beurteilung des [X.], von dem beabsichtigten Zusammenschluss sei keine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten, hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren im [X.]rgebnis stand.

1. Die für die Beurteilung dieser Frage erforderliche tatrichterliche Prognoseentscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob Verfahrensregeln verletzt worden sind und ob das Beschwerdegericht unzutreffende rechtliche [X.]rwägungen angestellt, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine [X.]rfahrungssätze verstoßen hat (vgl. zu § 19 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.], 285 Rn. 26 - [X.]/[X.]; Beschluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] 2905 Rn. 56 - [X.]/GN Store; Beschluss vom 8. Juni 2010 - [X.] 4/09, [X.]/[X.] 3067 Rn. 23 - Springer/[X.]).

2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung könne unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung potentiellen [X.], der ohne den Zusammenschluss zu erwarten sei, nur angenommen werden, wenn eine durch konkrete Tatsachen gestützte hohe Wahrscheinlichkeit für eine solche Wirkung des Zusammenschlusses spreche. Damit hat das Beschwerdegericht seiner Prüfung einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt.

a) [X.]in Zusammenschluss lässt die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände dem marktbeherrschenden Unternehmen zwar nicht zwingend, aber doch mit einiger Wahrscheinlichkeit eine günstigere [X.]situation verschaffen. Bei der für diese Beurteilung erforderlichen Prognose sind die [X.]bedingungen, die ohne den Zusammenschluss herrschen, zu vergleichen mit denjenigen, die durch den Zusammenschluss entstehen würden. Bei Märkten mit einem hohen Konzentrationsgrad genügt schon eine geringfügige Beeinträchtigung des verbliebenen oder potentiellen [X.]. [X.]s reicht aus, wenn die Gefahr entsteht oder erhöht wird, dass potentielle Wettbewerber entmutigt und so von nachstoßendem Wettbewerb abgehalten werden ([X.], 285 Rn. 61 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]/[X.] 3067 Rn. 44 - Springer/[X.]). Auch ein [X.]ntmutigungseffekt für potentielle Wettbewerber infolge des Zusammenschlusses muss indes wahrscheinlich sein, um eine Verstärkungswirkung zu begründen ([X.], Beschluss vom 27. Mai 1986 - [X.] 7/84, [X.]/[X.] 2276, 2283 - [X.]; [X.] in Langen/Bunte, [X.], 11. Aufl., § 36 Rn. 43).

Für die Annahme, eine Verstärkungswirkung sei wahrscheinlich, bedarf es stets konkreter Anhaltspunkte (vgl. MünchKomm[X.]/[X.]/Knebel, § 36 Rn. 30). Der mit einer Untersagungsverfügung verbundene erhebliche [X.]ingriff in die unternehmerische Freiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbieten es, eine Verstärkungswirkung anzunehmen, wenn sie nicht aufgrund konkreter Umstände jedenfalls wahrscheinlich ist (vgl. Richter in [X.], Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., § 20 Rn. 151, der allerdings zu weitgehend generell hohe Wahrscheinlichkeit als [X.]ingriffsmaßstab fordert).

b) Zu Unrecht beruft sich das Beschwerdegericht für den von ihm verwendeten strengeren Prüfungsmaßstab "hoher Wahrscheinlichkeit" auf die Senatsentscheidung "Kfz-Kupplungen" ([X.], Beschluss vom 21. Februar 1978 - [X.] 4/77, [X.]Z 71, 102, 117 f.). Dieser Maßstab gilt nur für die Berücksichtigung künftiger Veränderungen der Rahmenbedingungen des [X.] oder bevorstehender Gesetzesänderungen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 1997 - [X.] 33/96, [X.]Z 136, 268, 276 - Stromversorgung [X.]; [X.] in Langen/Bunte, aaO, § 36 Rn. 45). Um mögliche Veränderungen solcher Rahmenbedingungen, wie etwa der allgemeinen Bedingungen, unter denen Lokalzeitungen und Anzeigenblätter auf dem Markt tätig sind, geht es im Streitfall indes nicht. Vielmehr steht in ihm die Frage im Mittelpunkt, ob sich ein Dritter als [X.]rwerber des [X.] findet und sodann die bestehende Zeitungsmantel- und Anzeigenkooperation beendet. Die Möglichkeit einer solchen Veränderung beim Zielobjekt ist deshalb entsprechend dem allgemein für die Prognose nach § 36 Abs. 1 [X.] geltenden Maßstab schon dann zu berücksichtigen, wenn dafür auf der Grundlage der vor dem Zusammenschluss bestehenden [X.]bedingungen jedenfalls einige Wahrscheinlichkeit spricht.

3. Der Rechtsfehler des [X.] verhilft der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zum [X.]rfolg. Denn die Aufhebung der Untersagungsverfügung stellt sich gleichwohl als rechtmäßig dar, weil sie nicht auf dem Rechtsfehler beruht (§ 76 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, an die das Rechtsbeschwerdegericht in den Grenzen des § 76 Abs. 4 [X.] gebunden ist, lassen eine abschließende [X.]ntscheidung zu. [X.]ine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich.

a) Das [X.] stellt nicht in Frage, dass die Zusammenschlussbeteiligten keinem aktuellen Wettbewerb ausgesetzt sind.

b) Die Feststellung des [X.], dass [X.] und [X.] vor dem Zusammenschluss auf den von ihnen beherrschten Märkten auch keinem potentiellen Wettbewerb begegnen, hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

aa) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Aufnahme von Wettbewerb durch "[X.] Tagblatt" oder "[X.]" im Verbreitungsgebiet des "[X.] Tagblatt" und umgekehrt sowie ein Markteintritt der [X.] in den lokalen Anzeigenmarkt im Verbreitungsgebiet von "[X.] Tagblatt" und "[X.]" gegenwärtig weder wirtschaftlich zweckmäßig noch kaufmännisch vernünftig seien. [X.]s hat dies mit den Markt- und [X.]verhältnissen begründet, die maßgeblich auch durch die bestehende Mantel- und Anzeigenkooperation geprägt seien. Solange diese Kooperationen, die [X.] und [X.] erhebliche Vorteile brächten, fortbestünden, fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich etwas an dem bisher wettbewerbslosen Zustand zwischen ihnen ändere. Die Grenzen der Verbreitungsgebiete seien seit Jahren unverändert. Weder hätten die Zusammenschlussbeteiligten in der Vergangenheit versucht, in den jeweils benachbarten Lesermarkt einzudringen, noch seien entsprechende Strategien für die Zukunft erkennbar. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

bb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Kooperationen bei Mantellieferung und Anzeigen zwischen [X.] und [X.] als Teil der [X.]bedingungen vor dem Zusammenschluss berücksichtigt. [X.]s hatte keinen Anlass, sie wegen eines Verstoßes gegen § 1 [X.] außer Betracht zu lassen.

Das Beschwerdegericht hat insoweit nicht nur darauf abgestellt, dass die seit Jahrzehnten bestehenden Kooperationen von der [X.] überprüft und nicht beanstandet worden seien. [X.]s hat ferner - ohne dass dies von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird - ausgeführt, insbesondere [X.] könne ohne die Kooperationen auf dem Leser- und Anzeigenmarkt nicht bestehen, so dass sie sogar eher wettbewerbsfördernd wirkten. Zudem habe das [X.] nicht aufgezeigt, warum die Verträge kartellrechtswidrig sein sollten.

Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Hinblick auf die für die Lokalpresse bestehenden [X.]bedingungen ist nichts dafür ersichtlich, dass die in Rede stehende Mantel- und Anzeigenkooperation eine nicht freigestellte [X.]beschränkung darstellt. [X.]s fehlen schon Anhaltspunkte dafür, dass [X.] ohne die Kooperation wirtschaftlich erfolgreich in das Gebiet von [X.] vordringen könnte oder umgekehrt. Dasselbe gilt für eine Ausdehnung der Geschäftstätigkeit anderer Zeitungsverlage in dieses Gebiet, so dass auch keine entsprechende Abschreckungswirkung der Kooperation angenommen werden kann. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist auch zutreffend darauf hin, dass das [X.] eine Anzeigenkooperation von vier Tageszeitungsverlagen mit einer Gesamtauflage von 1,6 Mio. [X.]xemplaren nicht als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne von § 1 [X.] angesehen hat, weil keiner der beteiligten Verlage allein in der Lage war, den Anzeigenkunden die in mehreren Zeitungen verschiedener Verlage erscheinenden Kombinationsanzeigen anzubieten ([X.], Tätigkeitsbericht 1976, BT-Drucks. 8/704, [X.]). [X.] ist hinzunehmen, dass die Folgen einer zulässigen Mantel- und Anzeigenkooperation von Lokal- und Regionalzeitungen im Rahmen des § 36 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen sind.

Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht dar, dass das Beschwerdegericht die weitgehenden Kooperationen von [X.] und [X.] als Indiz für das Interesse am Verbreitungsgebiet des jeweils anderen hätte ansehen müssen. Da das Beschwerdegericht die Kooperationen ohne Rechtsfehler für erforderlich gehalten hat, damit sich jedenfalls [X.] auf dem Markt halten kann, ist ein Vergleich mit Fällen verfehlt, in denen die Vereinbarung eines [X.]verbots Indiz für ansonsten bestehenden potentiellen Wettbewerb sein kann (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 1980 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 1732, 1734 - Fertigbeton II).

cc) Das [X.] macht geltend, auch zwischen benachbarten Gebietsmonopolen bestünden per se Kontrollpotentiale, die bei Lokalzeitungen zu publizistischem Restwettbewerb und wechselseitiger publizistischer Kontrolle führten. Bei unzureichender Berichterstattung, z.B. über Affären und Skandale der Lokalpolitik, müsse eine Lokalzeitung damit rechnen, dass die Lücke vom benachbarten Blatt gefüllt werde. Diese allgemeinen [X.]rwägungen reichen nicht aus, um die Annahme gegenwärtigen potentiellen [X.] zwischen [X.] und [X.] zu begründen.

Zwar erscheint eine gewisse publizistische Kontrolle zwischen benachbarten lokalen Monopolzeitungen grundsätzlich denkbar, beispielsweise wenn die Leser auf einen bestimmten Inhalt der Nachbarzeitung aufmerksam werden und ein entsprechendes Angebot dann auch von ihrer Lokalzeitung erwarten. Mit dieser etwa bestehenden wechselseitigen publizistischen Kontrolle ist aber kein ausreichendes Abschreckungspotential verbunden, um bei der Prüfung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 [X.] potentiellen Wettbewerb zwischen benachbarten lokalen Monopolzeitungen anzunehmen. Ist in einem Gebiet die Versorgung durch die einzige Lokalzeitung qualitativ mangelhaft, so kann dies nicht ohne weiteres durch die benachbarte Lokalzeitung ausgeglichen werden. Auch wenn die Zeitungen den gleichen Mantel verwenden, unterscheiden sie sich gerade im Lokalteil. Das ist anders als etwa beim Pressegrosso, bei dem der eine Gebietsmonopolist mit denselben Dienstleistungen dasselbe Zeitschriftensortiment vertreibt wie sein Nachbar. Die Ausdehnung der Tätigkeit einer Lokalzeitung in ein Nachbargebiet bedarf dagegen eines erheblichen Aufwands bei ungewissem [X.]rfolg. Demgemäß geht auch die Rechtsbeschwerde davon aus, dass während der Laufzeit der Mantel- und Anzeigenkooperation Vorstöße in das benachbarte Vertriebsgebiet nicht zu erwarten sind. Daran ändert auch die Möglichkeit einer gewissen wechselseitigen publizistischen Kontrolle nichts.

Hier nicht zu erörtern ist die Frage, ob ein publizistischer Restwettbewerb unter dem Aspekt des [X.] im Rahmen einer Freistellungsprüfung für eine Zeitungskooperation nach § 2 [X.] Bedeutung gewinnen kann.

dd) [X.]s ist auch nicht ersichtlich, dass der mit dem Zusammenschluss verbundene Ressourcenzuwachs für [X.] dazu führt, den Verlag der "[X.] Stimme" oder andere unabhängige Verlage von Anzeigenblättern zu entmutigen und dauerhaft von einem Vordringen in den von [X.] beherrschten Anzeigenmarkt abzuhalten. Über Jahrzehnte wurde offenbar weder seitens der "[X.] Stimme" noch von anderen unabhängigen Anzeigenverlagen der Versuch unternommen, mit einem eigenen Anzeigenblatt in das Gebiet des [X.] einzudringen. [X.]s fehlen substantiierte Darlegungen des [X.]s, warum trotzdem gegenwärtig insoweit potentieller Wettbewerb bestehen soll, der durch die Fusion entmutigt werden könnte.

c) [X.]ine Verhinderung der künftigen [X.]ntstehung potentiellen [X.] infolge des Zusammenschlusses ist im Streitfall allenfalls möglich, indes nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Das Beschwerdegericht hat deshalb im [X.]rgebnis zu Recht die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auch unter diesem Aspekt verneint.

aa) Der Zusammenschluss könnte im Streitfall wegen der Verhinderung künftigen potentiellen [X.] nur untersagt werden, wenn nach den bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht bestehenden [X.]bedingungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte ohne den angemeldeten Zusammenschluss mit einiger Wahrscheinlichkeit drei Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst müsste ein vom [X.] unabhängiger Dritter kurz- oder mittelfristig den [X.] erwerben. [X.]r müsste zweitens die bestehende Mantel- und Anzeigenkooperation mit [X.] beenden. Nach den danach bestehenden [X.]bedingungen müsste drittens ein wirtschaftlich sinnvoller Markteintritt von [X.] in das Vertriebsgebiet von [X.] oder umgekehrt möglich sein. Nur dann, wenn [X.] aufgrund konkreter Tatsachen gegenwärtig zu befürchten hätte, dass ohne den Zusammenschluss mit einiger Wahrscheinlichkeit künftig alle drei Bedingungen erfüllt werden, könnte eine die Untersagung des Zusammenschlusses rechtfertigende Verstärkungswirkung durch Verhinderung potentiellen [X.] angenommen werden.

bb) Das Beschwerdegericht hat konkrete Anhaltspunkte für die vom [X.] angenommene Verhinderung künftigen potentiellen [X.] verneint. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht von dem zu strengen Prüfungsmaßstab hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst. Sie hält auch der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.

(1) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 3 aus Altersgründen den [X.] veräußern wolle, ergebe sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass [X.] im Prognosezeitraum von einem [X.]rwerber außerhalb des [X.]s erworben werde. Auch die vom [X.] vorgetragene wirtschaftliche Attraktivität der [X.] für einen [X.]rwerber wie auch die allgemeine technische Möglichkeit, einen Zeitungsmantel über Distanz zur Verfügung zu stellen, führten ohne Berücksichtigung insbesondere der Ressourcen und Geschäftspolitik eines ernsthaft in Betracht kommenden Dritterwerbers über die reine Vorstellbarkeit hinaus noch nicht zu einer naheliegenden Möglichkeit eines Dritterwerbs und erst recht nicht zur ernsthaften Gefährdung der bestehenden Kooperationen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des [X.]s im Fall eines Dritterwerbs des [X.] mit der Aufnahme empfindlichen [X.] seitens [X.] zu rechnen sei. Soweit das [X.] anhand des Beispiels der - durch den sukzessiven [X.]rwerb kleiner und mittlerer Zeitungen in verschiedenen Bundesländern gewachsenen - Zeitungsgruppe Ippen aufzeigen wolle, dass nicht nur angrenzende, sondern auch andere Verlage mit eigenem Zeitungsmantel als [X.]rwerber in Betracht kämen, ergebe sich daraus nur die denkbare Möglichkeit eines Dritterwerbs unter den vom [X.] darüber hinaus zugrunde gelegten Bedingungen. Konkrete Interessenbekundungen Dritter seien ebenso wenig ersichtlich wie Markteintrittsversuche, aus denen sich ein Interesse an der Übernahme des [X.] ergeben könnte.

(2) Diese [X.]rwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Umstand, dass der Beteiligte zu 3 den [X.] aus Altersgründen veräußern will, keine Bedeutung für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit zugemessen, ob ein Verkauf des [X.] an einen außerhalb des [X.]s stehenden Dritten zu erwarten ist. Im Falle eines solchen Verkaufs hätte der [X.]rwerber auch keinen Anlass, die Verträge über Mantellieferung und [X.] zu beenden. Die technische Möglichkeit, Zeitungsmäntel über Distanz zur Verfügung zu stellen, sowie der Umstand, dass es sich beim [X.] um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen handelt, lassen ebenfalls keinen Schluss darauf zu, dass die Übernahme durch einen im Sinne des [X.]s qualifizierten [X.]rwerber wahrscheinlich ist.

[X.]s ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht aus dem vom [X.] angeführten Beispiel der [X.] lediglich die denkbare Möglichkeit eines Dritterwerbs entnommen hat. Diese tatrichterliche Würdigung ist schon deshalb vertretbar, weil zwischen den letzten vom [X.] vorgetragenen [X.]rwerbungen von Lokalzeitungen durch die [X.] jeweils sieben bzw. zwölf Jahre lagen und damit eine Zeitspanne, die jenseits des für die Fusionskontrolle maßgeblichen mittelfristigen [X.] liegt (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2004 - [X.] 26/03, [X.]/[X.] 1419, 1424 f. - [X.]/trans-o-flex). Dieser beträgt in der Regel drei bis fünf Jahre (so auch [X.], [X.]/[X.] 1835, 1836; [X.] in Langen/Bunte aaO § 36 Rn. 45; [X.], [X.], § 36 Rn. 5; [X.]/Peter in Loewenheim/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 36, Rn. 9; [X.], Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, 2012, Rn. 12 Fußnote 11 – abrufbar unter [X.]; enger für den Regelfall MünchKomm[X.]/[X.]/Knebel, § 36 Rn. 28: drei Jahre; [X.] in [X.], aaO, § 20 Rn. 152: fünf bis acht Jahre). Das [X.] hat zudem nicht aufgezeigt, dass die [X.] unter mit dem Streitfall vergleichbaren [X.]bedingungen jemals den Versuch unternommen hat, nach [X.]rwerb einer lokalen Alleinzeitung in benachbarte Gebiete einzudringen, in denen lediglich eine Lokalzeitung angeboten worden ist.

[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann auch der [X.]nde 2001/Anfang 2002 unternommene Versuch des Verlags der "[X.] Stimme", den [X.] zu erwerben, heute nicht mehr als Indiz für die Wahrscheinlichkeit eines Dritterwerbs und eine Lösung der Kooperationen sprechen. [X.]in etwa neun Jahre zurückliegender, einzelner Vorgang könnte für die nach § 36 Abs. 1 [X.] erforderliche Prognose allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn sich seitdem die [X.]verhältnisse auf den relevanten Märkten nicht wesentlich verändert hätten. Das hat das [X.] nicht dargelegt. Insbesondere wegen des Vordringens des [X.] als Informationsmedium kann davon im Pressebereich auch nicht ausgegangen werden.

Soweit das Beschwerdegericht für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung die Berücksichtigung der Ressourcen und Geschäftspolitik eines bestimmten ernsthaft in Betracht kommenden Dritterwerbers fordert, wird es allerdings ausreichen, wenn allgemein Unternehmen auf dem sachlich relevanten Markt tätig sind, die nach ihrem Geschäftsmodell sowie ihrer finanziellen und materiellen Ausstattung innerhalb des für die Prognose maßgeblichen Zeitraums ernsthaft als [X.]rwerber des Zielobjekts in Betracht kommen können. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts sind solche potentiellen Dritterwerber des [X.] aber nicht vorhanden.

cc) Sind nach den Feststellungen des [X.] schon ein [X.]rwerb der [X.] durch einen unabhängigen Dritten und eine Kündigung der bestehenden Mantel- und Anzeigenkooperation nicht wahrscheinlich, so gilt dies erst recht für die dritte notwendige Voraussetzung potentiellen [X.], dass die danach bestehenden [X.]bedingungen während des maßgeblichen mittelfristigen [X.] einen Markteintritt von [X.] in das Vertriebsgebiet von [X.] oder umgekehrt wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen.

Das Beschwerdegericht hat dazu zwar - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen. Der [X.] ist aber schon für das [X.] davon ausgegangen, dass die [X.] für lokale und regionale [X.] extrem hoch waren und [X.], nachdem sie einmal diese Stellung errungen hatten, nicht mehr damit rechnen mussten, dass ihnen Konkurrenz durch andere Abonnementzeitungen erwächst ([X.], Urteil vom 20. November 2003 - I ZR 151/01, [X.]Z 157, 55, 65 - 20 Minuten [X.]). [X.]s ist nicht ersichtlich, dass sich daran seitdem etwas geändert hat. Die heutigen [X.] kennzeichnet mit dem [X.] als bedeutendem Informationsmedium eine gewachsene Konkurrenz durch neue Anbieter, andere Mediengattungen sowie ein geändertes Mediennutzungsverhalten (vgl. den seit [X.]nde März 2012 unter [X.] abrufbaren Referentenentwurf zur 8. [X.]-Novelle, [X.] zu Nr. 22a). Die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf den mit einem Gutachten unterlegten - vom [X.] nicht bestrittenen - Vortrag der Beteiligten zum schrumpfenden Leser- und Anzeigenmarkt regionaler Tageszeitungen.

dd) Das Beschwerdegericht durfte aufgrund einer abweichenden tatrichterlichen Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts im Streitfall zu einer anderen Beurteilung kommen als das [X.] im Fall "Werra [X.]" (KG, [X.]/[X.] 317, bestätigt durch [X.], Beschluss vom 6. März 2001 - [X.] 18/99, [X.]/[X.] 668).

Der Fall "Werra [X.]" betraf zwar eine mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall kam es dort aber nicht auf potentiellen Wettbewerb an, der erst durch einen anderweitigen Verkauf des Zielobjekts und auch dann nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ermöglicht würde. Das [X.] hatte vielmehr auf verfahrensfehlerfreier Grundlage angenommen, dass der [X.] durch den [X.]rwerb der die "Werra [X.]" herausgebenden [X.] seine Marktstellung gegenüber vorhandenen Wettbewerbern absichern und – schon vorhandenen - potentiellen Wettbewerbern den Marktzutritt weiter erschweren würde. In jenem Fall gab es für Zeitungsverleger etwa aus [X.] und [X.] wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten eines Marktzutritts, insbesondere kam die Herausgabe neuer Lokalausgaben im Altkreis [X.]schwege durch die in der Region tätigen Zeitungsverlage in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - Kart 13/98, bei juris Rn. 13, insoweit in [X.]/[X.] 317 nicht abgedruckt). Die Annahme der Verstärkungswirkung wurde im Fall "Werra [X.]" also auf die gegenwärtigen [X.]verhältnisse gestützt, die durch aktuellen und potentiellen Wettbewerb gekennzeichnet waren.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 1 [X.].

Tolksdorf                                               Strohn                                               [X.]

                               [X.]                                               [X.]

Meta

KVR 15/11

19.06.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Dezember 2010, Az: VI-Kart 4/09 (V)

§ 36 Abs 1 GWB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2012, Az. KVR 15/11 (REWIS RS 2012, 5510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5510

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