Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. IX ZB 43/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6595

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[X.][X.] vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.]in [X.] und [X.] [X.] am 18. Mai 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als "Rechtsmittel" gegen den Senatsbeschluss vom 25. März 2010 bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 12. April 2010 ist als Gegenvorstel-lung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen in der Begründung vom 11. Mai 2010 gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 25. März 2010 abzuändern. 1 Der Beklagte macht geltend, seine Eingabe vom 19. Februar 2010 sei nur als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des [X.] zu verstehen gewesen und habe nicht als Rechtsbeschwerde ausgelegt werden dürfen. Dem steht aber entgegen, dass der Beklagte auch das [X.] vom 19. Februar 2009 als "Rechtsmittel" bezeichnet hat. Gegen eine Ent-scheidung des [X.] ist aber als Rechtsmittel nur die Rechtsbe-schwerde gegeben, auch wenn diese im vorliegenden Einzelfall mangels Zulas-sung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht statthaft gewesen ist. Das [X.] - 3 - richt hat den Beklagten mit Verfügung vom 22. Februar 2010 darauf hingewie-sen, dass es sein Rechtsmittel als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandeln werde. Der Beklagte hat daraufhin innerhalb der ihm bis zum 1. März 2010 ein-geräumten [X.] nicht klargestellt, dass er nur eine Gegenvorstel-lung habe einlegen wollen. Die gerügten formellen Fehler liegen nicht vor und könnten auch nicht zu einer Abänderung in der Sache führen. 3 Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann. 4 Kayser Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2009 - 4 C 478/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 42 T 168/09 -

Meta

IX ZB 43/10

18.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. IX ZB 43/10 (REWIS RS 2010, 6595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6595

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