Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2008, Az. XI ZR 258/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5340

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 258/07 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Dem Streithelfer der Klägerin wird für das [X.] Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei. Die mehreren wahllosen [X.] aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 354.078,51 •. Nobbe [X.] Joeres Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2005 - 10 O 302/03 - [X.], Entscheidung vom 03.04.2007 - 17 U 292/05 -

Meta

XI ZR 258/07

26.02.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2008, Az. XI ZR 258/07 (REWIS RS 2008, 5340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5340

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