Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2008, Az. XI ZR 265/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5339

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 265/07 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2008 durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivil-senats des [X.] vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die zu unterstellenden Falschan-gaben im Werbeprospekt seien für den Anlageentschluss nicht kausal geworden, erscheint allerdings problema-tisch. Indes scheitert ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte daran, dass angesichts der fehlenden Zweckbindung des Darlehens und der nicht er-folgten Abtretung der Fondsbeteiligung nicht von einem verbundenen Geschäft ausgegangen werden kann. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger zu 1) und 2) tragen die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 40.014,12 •.
[X.] [X.] Joeres Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 136/06 -

Meta

XI ZR 265/07

26.02.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2008, Az. XI ZR 265/07 (REWIS RS 2008, 5339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5339

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