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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. April
2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
24. April 2012
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. September 2011 nach §
349 Abs. 4 StPO
a)
unter Beschränkung
der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der versuchten räube-rischen Erpressung schuldig ist;
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Kör-perverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] er-1
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sichtlichen
Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der [X.] nimmt mit Zustimmung des [X.] den Vorwurf der versuchten Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB) von der Strafverfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfahren. Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
2. [X.] keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem er noch am Tattag Kenntnis davon erlangt hatte, dass das Tatopfer ihn bei der Polizei angezeigt hatte (UA
S. 13), war die Tat aus Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen und
es
blieb für einen Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) kein Raum.
3. [X.] begangener versuchter Körperverletzung führt zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Der [X.] kann trotz des Umstands, dass die versuchte Körperverletzungshand-lung als Modalität der Drohung zur Durchsetzung der unberechtigten Geld-forderung bei Verwirklichung der versuchten räuberischen Erpressung im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann, letztlich nicht ausschließen, dass die [X.] gleichwohl eine geringere Strafe [X.] hätte, weil sie dem Angeklagten die Begehung zweier tateinheitlich begangener Delikte ausdrücklich straferschwerend angelastet hat. Zur Auf-hebung von Strafzumessungsfeststellungen besteht kein Anlass.
[X.] Raum Schaal
Schneider Bellay
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Meta
24.04.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. 5 StR 142/12 (REWIS RS 2012, 7001)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7001
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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