Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. 4 StR 109/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3751

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[X.] vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2008 a) im [X.]uldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf der - tateinheitlich begangenen - versuchten schwe-ren räuberischen Erpressung entfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten der versuchten schweren räuberi-schen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer [X.]usswaffe, mit schwerem Raub und mit Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es die bei der Tat verwendete [X.]reckschusspistole eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] 1 - 3 - ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das [X.] des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-zung und mit unerlaubtem Führen einer [X.]usswaffe für schuldig befunden hat. Dagegen hält - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - der [X.]uldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] den Angeklagten auch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter schwerer räuberischer [X.] verurteilt hat. 2 Entgegen der Auffassung des [X.]s schließen die getroffenen Feststellungen nicht aus, dass der Angeklagte im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend von dem Versuch der schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil der Zeugin S. zurückgetreten ist. Das [X.] hat ange-nommen, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Vorhaben, die Zeugin S. allein durch die Drohung mit der vorgehaltenen [X.]reckschusspistole zur Her-ausgabe ihrer Handtasche zu bewegen, gescheitert war, bevor er sich deren Bekannter, der Zeugin [X.]. [X.] , zuwandte und dieser die [X.]. Maßgeblich hat die [X.] ihre Überzeugung von dem "Fehlschlag des Versuchs" auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte zu keinem Zeit-punkt vorhatte, die Waffe abzufeuern [[X.]]. Damit hat die [X.] im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Urteil dem [X.] eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach der neueren Rechtspre-chung des [X.] nicht mehr zukommt (Senat, NStZ 2007, 91 m.w.N.). Dass der Angeklagte die Zeugin S.

mit dem Fahrrad, mit dem er unterwegs war, ohne Weiteres hätte verfolgen und zur Erlangung von deren 3 - 4 - Handtasche die Pistole erneut hätte einsetzen oder aber, wie er es sogleich gegenüber der Zeugin [X.]. [X.]getan hat, einfache Gewalt hätte anwenden können, liegt nach den Umständen nahe. Auch das [X.] ist davon aus-gegangen, dass ihm dies möglich gewesen wäre [[X.]]. Dass sich der Ange-klagte, statt die Zeugin S. zu verfolgen, entsprechend seiner Einlassung der Zeugin [X.]. [X.]zuwandte, die weniger weit geflüchtet gewesen sei, konnte auch das Ergebnis einer "nüchternen Abwägung" sein, die nach den Grundsät-zen der Entscheidung BGHSt 35, 184, 186 die Annahme freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch gerade nicht ausschließt. Nach alledem hat der [X.]uldspruch wegen versuchter schwerer räuberi-scher Erpressung keinen Bestand. Der Senat schließt auch aus, dass sich auf Grund neuer Verhandlung Feststellungen ergeben könnten, die mit der erfor-derlichen Sicherheit der Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB entgegenstehen würden. Er ändert deshalb von sich aus den [X.]uldspruch dahin, dass der [X.] der versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt. 4 2. Die Änderung des [X.]uldspruchs nötigt zur Aufhebung des [X.]. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das [X.] auf der Grundlage des geänderten [X.]uldspruchs eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Allerdings ist der neue Tatrichter ungeachtet des 5 - 5 - Rücktritts vom Versuch der Tat zum Nachteil der Zeugin S. nicht gehindert, auch die bei dieser Zeugin auf Grund des Angriffs des Angeklagten eingetrete-nen psychischen Belastungen strafschärfend zu werten. Der Aufhebung der dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht; diese können deshalb bestehen bleiben. Tepperwien Maatz Athing [X.]

Meta

4 StR 109/09

30.04.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. 4 StR 109/09 (REWIS RS 2009, 3751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3751

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