Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. 3 StR 140/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3974

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[X.]/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und we-gen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten dräng-ten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt gegeben sind. Der vielfach, u. a. wegen [X.] vorbestrafte Angeklagte konsumiert seit den Jahren 1994/1995 Heroin und nahm später auch Kokain zu sich. Seit 14 Jahren ist er [X.]. Nach seiner letzten Haftentlassung im Juni 2007 wurde er in ein Metha-donprogramm aufgenommen, konsumierte aber weiterhin Kokain. Die beiden innerhalb von drei Wochen nach seiner letzten Haftentlassung begangenen ab-geurteilten Straftaten beging er jeweils nach Erhalt von Methadon und nach [X.] von Kokain bzw. Diazepam in der Absicht, mit der jeweiligen Beute seinen Kokainkonsum zu finanzieren. All dies legt nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dass beim Angeklagten eine für die Unterbrin-gung erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 S. 2 StGB) nicht besteht, kann jedenfalls nicht ohne weiteres daraus [X.] werden, dass frühere Anordnungen nach § 35 BtMG widerrufen werden mussten. 3 [X.] steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das [X.] zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisi-onsgericht nachprüfbar machen (vgl. [X.], [X.]. vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07). 4 - 4 - Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass im Verhältnis des § 64 StGB zur vollstreckungsrechtlichen Sonderregelung des § 35 BtMG die Unterbringung nach § 64 StGB grundsätzlich vorgeht (vgl. [X.], [X.]. vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08). 5 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 6 Der Senat kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. 7 [X.][X.]

Meta

3 StR 140/08

14.05.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. 3 StR 140/08 (REWIS RS 2008, 3974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3974

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